Revision: Aufhebung der Nichtanrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 12/97
- Datum
- 04.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, Untersuchungshaft einer Jugendstrafe nicht anzurechnen, bedarf einer den Anforderungen des § 52a Abs. 2, 3 JGG entsprechenden, nachvollziehbaren und substantiierten Begründung.
Die bloße Feststellung einer günstigen Prognose des Jugendlichen rechtfertigt ohne nähere Ausführungen nicht die Annahme, die verbleibende Jugendstrafe sei erzieherisch nutzlos; insoweit ist insbesondere bei längerer Untersuchungshaft eine differenzierte Würdigung erforderlich.
Eine Begründungsmängel, die eine Entscheidung über die Anrechnung von Untersuchungshaft betrifft, kann nicht zugunsten eines Mitangeklagten erstreckt werden, der rechtskräftig verurteilt ist und keine Revision eingelegt hat; für diesen gilt der Maßstab der Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 StPO.
Die Revision kann nach § 349 Abs. 4 StPO teilweise Erfolg haben und die angefochtene Entscheidung insoweit aufheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Februar 1997 in der Strafsache gegen █ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die von diesem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Jugendstrafe angerechnet worden ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten █ und die Revision des Angeklagten ██████ gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte █ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten █, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung dieser Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, dass die von dem Angeklagten █ erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet wird. Die Revision dieses Angeklagten ist unbegründet, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die verhängte Jugendstrafe richtet. Es hat jedoch Erfolg, soweit die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft angeordnet worden ist.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Zurecht beanstandet die Revision, dass die Jugendkammer ihre Entscheidung gemäß § 52a Abs. 2, 3 JGG nicht näher begründet hat. Dies war hier angesichts der als gut angesehenen Prognose für den Angeklagten, der ‚erstmals Untersuchungshaft [...] mit offenbar einschneidenden Auswirkungen erfahren hat‘ (UA S. 45/46), erforderlich (vgl. BGHR JGG § 52a Anrechnung 2). Da die Dauer der Untersuchungshaft etwa 10 Monate betrug (Untersuchungshaft vom 18. August 1995 (UA S. 7) bis zum Urteil), versteht es sich auch nicht von selbst, dass die Verbüßung der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Jugendstrafe erzieherisch nutzlos wäre (vgl. BGHSt 37, 75, 78/79).“
Dem stimmt der Senat zu.
Anders als der Generalbundesanwalt sieht der Senat keinen Raum, gemäß § 357 StPO die Entscheidung auf den Mitangeklagten [REDACTED::K] zu erstrecken, dem Untersuchungshaft ebenfalls nicht angerechnet worden ist und der nicht Revision eingelegt hat. Der genannte Erörterungsmangel kann dem Urteil insoweit nicht anhaften, als es sich gegen den rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten [REDACTED::K] richtet und die Anforderungen an die Urteilsgründe sich nach dem Maßstab des § 267 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bestimmen.
[Unterschriften]
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 335/11 · 07.02.2012§ 244 Abs. 2 StPO: Aufklärungspflicht trotz Geständnis/Absprache bei § 129 StGB-Verurteilung
- BGH · 2 StR 383/11 · 22.09.2011Verständigung im Strafverfahren: Beweiswürdigungspflicht und Erstreckung der Aufhebung
- Oberlandesgericht Hamm · 3 Ss 260/06 · 05.07.2006Revision gegen Jugendstrafen: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen §17 und §52a JGG