Treffer
BGH Urteil

BGH: Befundtatsachen aus psychiatrischem Gutachten als verwertbares Beweismittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 129/69
Datum
13.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes u.a. ein und rügten u.a. Verfahrensfehler bei Beweiserhebungen. Der BGH verwarf sämtliche Verfahrensrügen, insbesondere zur Verwertung von Angaben des Angeklagten gegenüber einem Sachverständigen als Teil des Gutachtens (Befundtatsachen), sowie zur Ablehnung beantragter Beweise wegen Bedeutungslosigkeit. Auch sachlichrechtliche Fehler wurden nicht festgestellt. Die Revisionen wurden verworfen; Untersuchungshaft über drei Monate wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben eines Beschuldigten gegenüber einem psychiatrischen Sachverständigen können als Befundtatsachen Bestandteil des Gutachtens sein und über die gutachtlichen Ausführungen in die Hauptverhandlung eingeführt sowie vom Gericht verwertet werden.

2

Ein Antrag auf Einholung eines „Ermittlungsberichts“ zur Glaubwürdigkeit stellt regelmäßig keinen Beweisantrag dar und bedarf daher keiner Beschlussfassung nach § 244 Abs. 6 StPO.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die behaupteten Tatsachen für die entscheidungserhebliche Frage ersichtlich ohne Einfluss sind.

4

Eine behauptete Unrichtigkeit außerhalb der in § 274 StPO genannten Förmlichkeiten kann nicht mit Protokollrüge bewiesen werden; für solche Umstände ist die Sitzungsniederschrift kein voller Beweis.

5

Verlangt die Verteidigung die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, muss sie bei Beanstandung der Behandlung als Beweisermittlungsantrag konkrete Tatsachen für Anhaltspunkte der Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit darlegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 7. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den ██████████████ Manfred █████, geboren am ██ in ██, zur Zeit ██ ██████████████████,

2. den Schneidbrenner Peter ████ aus Magdeburg, █████ ██ ██, geboren am ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann,

als Beisitzer,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des ███████████ W█,

Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten K█,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████████ █████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 7. Oktober 1968 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten ██ und K█ wird die nach dem 10. Oktober 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

A.

Revision des Angeklagten W█:

I. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch:

1. Offensichtlich unbegründet sind die Aufklärungsrügen zu 1. und 2. der schriftlichen Revisionsbegründung vom 29. November 1968. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen musste, ████████ und █████████ von Amts wegen als Zeugen über „Vorleben“ und „persönliche Situation“ des Angeklagten zu hören; anscheinend hat sich auch die Verteidigerin von entsprechenden Beweisanträgen nichts versprochen.

2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, dass ████████ „lediglich als Sachverständiger belehrt, vernommen und unvereidigt geblieben ist“, obwohl er als Zeuge ausgesagt habe und das Schwurgericht diese Aussage auch im Urteil verwertet habe (UA S. 36/37).

Die Mitteilung des Sachverständigen Dr. M█, der Angeklagte habe bei der Untersuchung eingestanden, früher „den Zustand eines Unzurechnungsfähigen vorgetäuscht“ zu haben, war Teil des Gutachtens. Untersuchungen dieser Art werden meist (auch) durch Befragung des zu Untersuchenden vorgenommen. Inhalt und Art seiner Antworten tragen also zum Gutachten bei. Sie sind sogenannte Befundtatsachen, die „durch die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt und vom Gericht verwertet werden“ dürfen (BGHSt 18, 107). Mit Recht hat daher das Schwurgericht auch die Erklärung, die der Angeklagte dem Gutachter Dr. Müller für sein früheres Verhalten gegeben hatte, dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen entnommen und im Urteil verwertet.

Was die Revision sonst noch im Zusammenhang mit diesem Verfahrensangriff vorbringt (S. 4 bis 6 der schriftlichen Revisionsbegründung) ist abwegig:

Wie sich von selbst versteht, werden auch Beschuldigte, die gemäß § 126a StPO einstweilen untergebracht worden sind, während ihrer Unterbringungszeit untersucht; es bedeutet deshalb keinen Widerspruch, wenn das Urteil von einer Untersuchung des Untergebrachten durch den Oberarzt Dr. ██████ spricht.

Dass dieser bei der zusammenfassenden Aufzählung der in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel (UA S. 37) nicht erwähnt wird, ist rechtlich bedeutungslos; es handelt sich insoweit, wie die Sitzungsniederschrift und die schriftlichen Entscheidungsgründe an anderer Stelle ergeben, um ein offenkundiges Versehen.

3. Die Beschlussbegründung zeigt, dass das Schwurgericht den Beweisantrag auf Untersuchung der Zeugin Monika █████████████ verstanden und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Sitzungsniederschrift ergibt jedoch keinen Beweis dafür, dass der Vorsitzende bei Belehrung der Zeugin irrtümlich von „Glaubwürdigkeit“ (anstatt von „Merkfähigkeit“) gesprochen hat, weil es sich insoweit nicht um eine Formlichkeit im Sinne des § 274 StPO handelt. Für ein solches Versehen des Vorsitzenden besteht auch sonst kein Anhalt, zumal beide Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht auf den (jetzt behaupteten) Irrtum offenbar nicht hingewiesen haben, obwohl dies ihre Pflicht gewesen wäre.

Von alledem abgesehen, wäre eine versehentlich falsche Belehrung der Zeugin über den Grund der von Angeklagten gewünschten Untersuchung für ihre Weigerung ersichtlich bedeutungslos gewesen. Sie hat uneingeschränkt auch die durch einen Ohrenarzt vorzunehmende Untersuchung verweigert.

4. Das Schwurgericht hat einen Antrag auf „Augenscheinseinnahme des Tatortes“ mit der Begründung abgelehnt, die Örtlichkeit sei gerichtsbekannt, es stünden „eine Reihe von Zeugenaussagen sowie die Angaben über die Beleuchtungs- und Witterungsverhältnisse im Zeitpunkt der Tat zur Verfügung“ und es lägen „ferner Lichtbilder und eine Tatortskizze vor“.

Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 249 Satz 2 StPO darin, dass der Tatrichter Lichtbilder und Tatortskizze „als Beweismittel“ verwendet hat.

Es mag dahinstehen, ob Abbildungen und Zeichnungen in allen Fällen uneingeschränkt eine Augenscheinseinnahme zu ersetzen vermögen. Dass sie aber als Beweismittel anzusehen sind, ist seit der Entscheidung RGSt 47, 100, 106 in der Rechtsprechung anerkannt. Im vorliegenden Fall kann auch kein Zweifel bestehen, dass der Tatrichter, dem die „Örtlichkeit“ bekannt war, den beantragten Augenscheinsbeweis durch die im Beschluss erwähnten Beweismittel ersetzen durfte.

5. Die Frage, wie viel 3 x 17 sei, bezog sich nicht auf Tatsachen und konnte deshalb nicht an eine Zeugin gestellt werden.

6. Es bedeutet keinen Verfahrensverstoß, dass der Tatrichter den Antrag der Verteidigerin nicht beschieden hat, „Ermittlungsbericht über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika ██ einzuholen“.

Wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag. Deshalb bedurfte es auch keines Beschlusses im Sinne des § 244 Abs. 6 StPO.

Von einem Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil das Schwurgericht die in demselben Antrag zum selben Beweisziel benannten Zeugen ███ und B█ auf den Antrag hin geladen und vernommen hat und sich dem Tatrichter danach die Notwendigkeit nicht mehr aufdrängen brauchte, weiteren Beweis zu erheben.

7. a) Die Verteidigerin hatte in der Hauptverhandlung beantragt, „den Kraftfahrzeugmeister Walter K█ darüber als sachverständigen Zeugen und Sachverständigen zu hören, dass das Kfz. Opel-Kapitän ..., als er es zur Reparatur am 27. oder 28. Oktober 1967 erhielt, bezüglich Bremsanlage und Lenkung defekt war, ferner, dass auch die E-Anlage defekt war“.

Das Schwurgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, „weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind. Der Zeuge hat den Kraftwagen erst nach einem erheblichen Unfall gesehen und repariert, der sich nach dem zur Aburteilung stehenden Vorfall ereignet hat“.

Die Revision meint, diese Begründung werde dem Beweisziel des Antrags in rechtsfehlerhafter Weise nicht gerecht. Mit dem Antrag habe nämlich bewiesen werden sollen, dass „es physikalisch schlechterdings unmöglich ist, dass der alkoholisierte, ein nicht voll funktionsfähiges Fahrzeug steuernde, keine große Fahrpraxis habende Fahrer, der mit dem Wagen nicht vertraut ist und sich auf schneller Fluchtfahrt vor der Polizei befindet, in dieser Situation sich so verhält, wie es das Urteil auf Seite 24/25 schildert“. In diesem von der schriftlichen Revisionsbegründung wörtlich angeführten Teil der schriftlichen ████████████████████ stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte habe die Zeugin ███ während der Fahrt mit einer Gaspistole bedroht und auf diese Weise erreicht, dass die Bedrohte ihm über den Angeklagten ███ █████ DM aus ihrer Geldbörse gegeben und er dieses Geld während der Fahrt eingesteckt habe.

b) Auf die nähere Begründung des Beschlusses kommt es nicht an, es bedurfte ihrer hier nicht:

Die Angeklagten hatten nämlich zugegeben, dass die Zeugin dem Angeklagten W█ über den Angeklagten ████ ███ DM gegeben hat (UA S. 43 und 41); dies will ersichtlich auch die Revision nicht in Frage stellen. Sie räumt weiter ein, dass der Angeklagte ████ während der Geldhingabe am Steuer des Kraftwagens gesessen und den Wagen längere Zeit durch die Hamburger Straßen gelenkt hat. Dann aber ist in der Tat nicht zu erkennen, welche Bedeutung sachverständige Äußerungen über den Zustand des Wagens zur Tatzeit für die Frage haben sollen, ob die Rückgabe des Geldes unter Bedrohung mit der Gaspistole erfolgt ist. Da der Angeklagte den Wagen beim Entgegennehmen und Wegstecken des Geldes mit einer Hand zu steuern vermochte, war dies auch bei der vorherigen Bedrohung mit der Gaspistole möglich. Dies umso mehr, als sich die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf „schneller Fluchtfahrt“ befanden; sie haben danach sogar noch angehalten, um eine andere Prostituierte anzusprechen.

Auch ohne nähere Begründung verstand sich also von selbst, dass die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung waren.

8. Das Protokoll über die richterliche Vernehmung des Mitangeklagten █████████ (Ba. I, Bl. 40 d. A.) ist, wie beide Revisionen vortragen und wie auch die Sitzungsniederschrift „im allseitigen Einverständnis“ verlesen worden ist.

Es waren also bereits die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO für eine Verlesung gegeben, so dass es auf die des § 251 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StPO nicht mehr ankam. Auch sie sind übrigens zu Recht und mit ausreichender Begründung vom Schwurgericht bejaht worden.

9. Der Vermerk in der Sitzungsniederschrift ergibt in seinem Zusammenhang, dass die Angaben des Lexikons über Länge und Breite des vom Angeklagten zur Tat benutzten Kraftfahrzeugtyps in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Für einen Verstoß gegen § 249 StPO besteht deshalb kein Anhalt.

II. Auch die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat keine Mängel aufgedeckt.

Die Feststellungen über den Tatbeitrag des Angeklagten beim Diebstahl des Kraftwagens tragen seine Verurteilung als Mittäter. Die Möglichkeit einer bloßen Beihilfe liegt hier so fern, dass sie in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich verneint zu werden brauchte.

Die Angriffe gegen die anderen Verurteilungen sind offensichtlich unbegründet.

B.

Revision des Angeklagten K█

I. Die Verfahrensangriffe dieses Beschwerdeführers bleiben ebenfalls erfolglos:

1. Für eine Verletzung des § 261 StPO besteht kein Anhalt. Der Inhalt der Aussage vom 27. Oktober 1967 vor der Polizei kann durch den als Zeugen gehörten Kriminalmeister █████ oder durch das Geständnis des Angeklagten, der sich „nach Abschluss der Beweisaufnahme zum Tatgeschehen“ eingelassen hat, in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.

2. Beschuldigte werden im deutschen Strafverfahrensrecht nicht vereidigt. Deshalb brauchte das Schwurgericht nach Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Mitangeklagten G█ auch nicht darüber zu befinden, ob seine Vereidigung nachzuholen sei (§ 251 Abs. 4 Satz 4 StPO).

3. Die Rügen zu 3) und 4) der schriftlichen Revisionsbegründung scheitern aus den zur Revision des Angeklagten █████ mitgeteilten Gründen (oben A I 3 und 6).

4. Unberechtigt ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es den Hinweis des Angeklagten auf einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag übergangen habe, den „Geisteszustand“ K█ „überprüfen zu lassen“.

Eine Beweisanregung des Verteidigers oder ein ähnlicher Hinweis später ist vom Schwurgericht nämlich beschieden worden. Es hat diesen Antrag („ein psychiatrisches Gutachten einzuholen“) durch Beschluss abgelehnt, weil es sich um einen Beweisermittlungsantrag handele und weil für eine weitere Aufklärung insoweit kein Anlass bestehe: Denn Vorleben, Akten über Vorstrafen und Verhalten des Angeklagten im Verfahren hätten „nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür ergeben, dass im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten bei K█ die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB vorgelegen haben könnten“.

Dieser Beschluss ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Wenn der Verteidiger mit Auslegung und Behandlung seines Antrags nicht einverstanden gewesen war, hätte er nach Verkündung des Beschlusses einen neuen (bestimmt gefassten) Antrag stellen und dabei diejenigen Tatsachen im Einzelnen angeben müssen, aus denen er auf eine Bewusstseinsstörung, auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder auf eine Geistesschwäche schloss. Da dies nicht geschah, durfte das Schwurgericht davon ausgehen, dass sowohl Angeklagter als auch sein Verteidiger keine konkreten Tatsachen zu dieser Frage mitzuteilen hatten.

Das gilt auch, soweit sich der Angeklagte in seiner früheren Eingabe auf die Folgen übermäßigen Alkoholgenusses berufen hatte. Diese Behauptung hat der Verteidiger in seinem eigenen Antrag nicht aufgegriffen und auch nach Verkündung des Beschlusses nicht erneut aufgestellt. Zu Recht daher hat das Schwurgericht dieses Vorbringen als überholt (durch den Antrag des Verteidigers) und damit ebenfalls als erledigt angesehen.

In den schriftlichen Entscheidungsgründen aber ist der Tatrichter mit zutreffenden Erwägungen auch auf diese Frage eingegangen (UA S. 70 in Verbindung mit UA S. 35/36), so dass ein sachlichrechtlicher Verstoß ebenfalls nicht vorliegt.

II. Auch sonst ist der Angeklagte K█ durch sachlichrechtliche Mängel des Urteils nicht beschwert, wie die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergeben hat. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einzelangriffe der Revision sind entweder unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche wenden, oder offensichtlich unbegründet.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren beide Revisionen daher in vollem Umfang zu verwerfen.

SarstedtSchmittHerrmann
SchmidtBorker