Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 129/64 (alt: 5 StR 21/63)
Datum
12.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; prozessuale Rügen (Verteidigerwechsel, Protokollmangel) überzeugen nicht. Das Urteil wird jedoch technisch berichtigt: Der Angeklagte wird insoweit freigesprochen, wie die Kammer andere Taten nicht für erwiesen hielt, und die Kostenentscheidung entsprechend angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein während der Hauptverhandlung erfolgender Wechsel des Verteidigers verletzt nicht das rechtliche Gehör, soweit bei jeder Verhandlungsaufnahme ein verteidigungsbereiter Anwalt anwesend ist.

2

Die Entfernung oder Nichtbestellung eines zuvor gewählten Verteidigers mit gleichzeitigem Hinweis, dass dieser nicht als Pflichtverteidiger zu rechnen habe, stellt keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung i.S. von § 338 Nr. 8 StPO dar.

3

Protokollmängel geben nur dann einen zulässigen Rügegrund, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche Abläufe in der Verhandlung tatsächlich anders erfolgt sind; bloße Unklarheiten im Protokoll genügen nicht.

4

Das Urteil muss die Feststellung der einzelnen Tatfälle und deren Bewertung klar widerspiegeln; nicht festgestellte Tatbestandsvarianten sind freizusprechen und bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen; der Revisionssenat kann eine entsprechende Berichtigung vornehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 22. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ans ████, den Werksarzt Dr. med. Uwe Jens, geboren am ███████ 1919 in ████, wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Schmitt, Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 22. November 1963 wird verworfen.

Das Urteil wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte „unter Freisprechung im Übrigen“ verurteilt ist, dass ihm die Kosten des Verfahrens nur im Umfang seiner Verurteilung auferlegt werden und dass sie im Übrigen der Landeskasse zur Last fallen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Im Zusammenhang mit dem Wechsel der Verteidiger ist dem Gericht entgegen der Meinung der Revision kein verfahrensrechtlicher Fehler unterlaufen.

a) Die Verteidigung des Angeklagten ist nicht durch einen Gerichtsbeschluss unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).

Der – ausdrückliche – Beschluss des Gerichts, dass Rechtsanwalt █████████, der die Wahlverteidigung niedergelegt hatte, sich entfernen dürfe, bedeutete nur, er brauche nicht damit zu rechnen, zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Das war sachgemäß, weil der Angeklagte ihm sein Vertrauen entzogen hatte.

Dass der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger beiordnete, beruhte auf § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO. Im Übrigen trat Rechtsanwalt █████████ bei allen folgenden Verhandlungen zur Sache nicht als Pflicht-, sondern als Wahlverteidiger auf.

b) Die Hauptverhandlung hat nicht in Abwesenheit „einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden“ (§ 338 Nr. 5 StPO).

Die Verteidigung war zwar notwendig. Aber immer dann, wenn zur Sache verhandelt wurde, war ein Verteidiger anwesend und verhandlungsbereit. Der Verteidigerwechsel während der Verhandlung ist auch bei notwendiger Verteidigung nicht etwa in gleicher Weise gesetzlich ausgeschlossen wie ein Richterwechsel (BGHSt 13, 337, 341).

Die übrigen breiten Ausführungen des Beschwerdeführers sind abwegig. Nur ein Fehler des Gerichts, nicht anderer Prozessbeteiligter, könnte zur Aufhebung des Urteils führen. Ihn vermag die Revision nicht darzutun. Was sie vorträgt, läuft darauf hinaus, die Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. Siller zu kritisieren. Das steht der Revision nicht zu.

Dem Rechtsanwalt ████████ erschien die Bearbeitungszeit ausreichend, die ihm infolge der zweimaligen, mehrtägigen Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Verfügung stand. Ob er sich mit ihr begnügte oder – entgegen dem Willen des Angeklagten – eine Aussetzung nach § 145 Abs. 3 StPO beantragte, hatte er als unabhängiges Organ der Rechtspflege nach seiner Einsicht und seinem Gewissen selbst zu entscheiden und zu verantworten.

2. Der Protokollführer der Strafkammer hat es einmal versäumt, Teile eines verwendeten Stempelaufdrucks zu streichen. Die Revision macht daher geltend, aus der Niederschrift ergebe sich, „dass der Zeuge Berthold B. weder vereidigt noch nicht vereidigt wurde“ und dass keine „Beschlussfassung über Vereidigung oder Nichtvereidigung erfolgte“.

Diese Rüge macht nur einen Mangel des Protokolls geltend. Der Beschwerdeführer sagt selbst nicht, was in der Verhandlung in Wahrheit geschehen sein soll. Die Rüge ist daher nicht in zulässiger Weise erhoben (BGHSt 7, 162).

II. Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Soweit sich die Ausführungen im Nachtrag zur Revisionsbegründung überhaupt unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet bewegen, sind sie offensichtlich unbegründet.

Die Urteilsformel muss jedoch in einem Nebenpunkt berichtigt werden. Dem Angeklagten war fortgesetzte schwere passive Bestechung zur Last gelegt. Die Strafkammer hat ihn wegen dreier selbständiger Fälle verurteilt und die übrigen nicht als erwiesen angesehen. Sie hätte ihn daher insoweit freisprechen und dies bei der Kostenentscheidung berücksichtigen müssen. Der Senat holt beides nach.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmittSarstedtDr. Borker
SchmidtKersting