Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung bei Fehlanwendung des § 243 StGB (Erbrechens vs. falscher Schlüssel)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 129/60
Datum
10.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stahl aus einer in der Wohnung verwahrten Kassette; das Landgericht verurteilte wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB (Erbrechen). Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Tatbestandsmerkmal des Erbrechens verlangt, dass das Behältnis im Gebäude erbrochen wird. Zugleich stellt der Senat fest, dass ein in der Kassette eingeschlossener Schlüssel als falscher Schlüssel i.S.v. § 243 Abs.1 Nr.3 StGB gelten kann. Mangels vorheriger Belehrung nach § 265 Abs.1 StPO über die neuen rechtlichen Gesichtspunkte wird an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB ('aus einem Gebäude mittels Erbrechens von Behältnissen') erfordert, dass das Behältnis innerhalb des Gebäudes erbrochen wird.

2

Ein in einem Behältnis vom Berechtigten eingeschlossener Schlüssel ist dann ein 'falscher Schlüssel' i.S.d. § 243 Abs.1 Nr.3 StGB, wenn der Berechtigte ihn der Bestimmung, zum ordnungsgemäßen Aufschließen dieses Behältnisses benutzt zu werden, entzogen hat.

3

Die Revision kann ein Urteil nicht mit der Begründung aufrechterhalten, dass ein anderes tatbestandliches Merkmal erfüllt sei, wenn der Angeklagte über diese neuen rechtlichen Gesichtspunkte nicht gemäß § 265 Abs.1 StPO belehrt wurde; sonst ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Anordnung, einen Beschuldigten nach § 81 StPO in einer Heil- oder Pflegeanstalt beobachten zu lassen, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer und ist nur auf rechtliche Fehler überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 3. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Karl ████ aus ████, geboren am ███████ 1914 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3. Dezember 1959 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte wollte mit den Ersparnissen der Frau █████ in ██████████, bei der er wohnte, ins Ausland fliehen. Er ging nach einem genauen Plan zu Werke. Frau ████████ verwahrte ihr Geld in einer verschlossenen Kassette, zu der sie zwei Schlüssel besaß. Den einen trug sie bei sich, den anderen hatte sie in die Kassette eingeschlossen. Das wusste der Angeklagte. Er suchte Frau █████████ an ihrer Arbeitsstelle auf und verschaffte sich von ihr durch eine Täuschung den Wohnungsschlüssel. Dann erzählte er dem Tankstelleninhaber ████ in ███████████, der Schlüssel zu einer Kassette sei von ihm und Frau ████████████ verloren worden. Dieser erklärte sich bereit, die Kassette zu öffnen. Der Angeklagte holte sie darauf aus der Wohnung und ließ sie von ████████ mit einem Schraubenzieher erbrechen. Er entnahm ihr 20 DM und den zweiten Schlüssel, ließ den Deckel der Kassette richten und sie mit dem Schlüssel verschließen. Dann trug er sie in die Wohnung zurück, öffnete sie dort mit dem Schlüssel, entnahm ihr 1080 DM, verschloss sie wieder mit demselben Schlüssel, stellte sie an ihren Platz und floh mit dem Gelde und dem Schlüssel.

Das Landgericht hat ihn wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, begangen im strafschärfenden Rückfalle, verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers, den Angeklagten nach § 81 StPO in einer Heil- oder Pflegeanstalt beobachten zu lassen, abgelehnt und sich mit dem Gutachten des Nervenfacharztes Dr. Pulst begnügt, der den Angeklagten untersucht hatte. In dieser Entscheidung, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen war, liegt kein rechtlicher Fehler. Was der Beschwerdeführer gegen sie vorträgt, ist haltlos.

Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, dass die Strafkammer die erschwerenden Merkmale des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht hat. Der Angeklagte hat das Geld nicht „aus einem Gebäude mittels Erbrechens von Behältnissen" gestohlen. Dazu gehört vielmehr, dass das Behältnis in dem Gebäude erbrochen wird. Der abweichenden Auffassung des Landgerichts und des überwiegenden Schrifttums steht nicht nur die Entstehungsgeschichte (vgl. RGSt 30, 388), sondern vor allem der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Der Senat folgt daher mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 1955, 1528) und dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1958, 601) der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts. Dieses hat in der Entscheidung RGSt 75, 43 nur die entsprechende Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gesprochene gebilligt, die nach der jetzigen Fassung des § 2 StGB nicht mehr zulässig ist.

Der Senat ist nicht in der Lage, den Schuldspruch zu ändern, den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle zu verurteilen und nur den Strafausspruch aufzuheben, wie die Bundesanwaltschaft beantragt hat. Das Urteil muss vielmehr im vollen Umfange aufgehoben werden. Nach den bisherigen Feststellungen liegt nämlich ein anderes Merkmal des schweren Diebstahls vor. Der Angeklagte hat die Kassette in der Wohnung der Frau ██████ mit einem falschen Schlüssel geöffnet (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Den Schlüssel, den er dazu benutzte, hatte Frau ██████ in die Kassette eingeschlossen, um ihn dort zu verwahren. Dadurch hatte sie ihn der Bestimmung, zum Aufschließen derselben Kassette benutzt zu werden, entzogen. Er war damit zu einem falschen Schlüssel im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB geworden. Denn „darüber, ob ein Schlüssel zur ordnungsmäßigen Eröffnung eines Schlosses bestimmt ist, entscheidet lediglich der Wille des zur Verfügung über das Gebäude, den umschlossenen Raum, die Tür oder das Behältnis Berechtigten“ (RGSt 52, 84; vgl. auch BGHSt 13, 15).

Der Gebrauch des falschen Schlüssels gehörte nach dem Plane des Angeklagten noch zur Ausführung des Diebstahls an dem Gelde. Dieser war nicht schon vorher tatsächlich beendet. Es braucht nicht entschieden zu werden, wie es mit dem Gewahrsam der Frau ██████ stand, ehe der Angeklagte die Kassette mit Inhalt in ihre Wohnung zurückbrachte. Durch diesen Vorgang kam beides jedenfalls wieder in ihren Gewahrsam oder Mitgewahrsam, obwohl sie sich nicht im Hause aufhielt und ihren Wohnungsschlüssel dem Angeklagten gegeben hatte. Den Gewahrsam oder Mitgewahrsam an dem Gelde brach der Angeklagte, indem er die Kassette innerhalb des Gebäudes mit dem falschen Schlüssel öffnete, das Geld herausnahm und entwich.

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch wegen schweren Diebstahls nicht mit dieser Begründung aufrechterhalten. Denn der Angeklagte ist auf die neuen rechtlichen Gesichtspunkte noch nicht hingewiesen worden (§ 265 Abs. 1 StPO). Es lässt sich nicht ausschließen, dass er sich sonst in tatsächlicher Beziehung anders verteidigt und die Strafkammer einen anderen Sachverhalt festgestellt hätte. Das Urteil muss daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.

SarstedtSiemerDr. Börker
KoffkaSchmitt