Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht (§175a StGB): Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 129/57
Datum
14.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Unzucht mit Personen unter 21 Jahren nach §175a Nr.3 StGB in zwei Fällen verurteilt. Der BGH hat die Revision teilweise stattgegeben: Die Verurteilung in einem der beiden Fälle (zweiter Fall) wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da die Strafkammer nicht hinreichend geprüft hat, ob der Vorsatz des Angeklagten auf bewusstes Dulden des Opfers gerichtet war. Die übrige Verurteilung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Tatbestand des „sich zur Unzucht missbrauchen lassen“ gehört, dass das passive Opfer das aktive Tun des Täters bewusst dulden muss; allein physische Nutzung im Schlaf begründet diesen Tatbestand nicht ohne weiteres.

2

Ein Versuch der Verführung setzt voraus, dass der Täter darauf abzielt oder es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass das Opfer sein Tun bewusst duldet; dieser Vorsatz ist von der Strafkammer festzustellen.

3

Sexuelle Handlungen an einem schlafenden Opfer können den Anfang der Ausführung einer Verführungshandlung darstellen, wenn sie als Mittel zur unmittelbar anschließenden Willensbeeinflussung geeignet sind.

4

Fehlt in den Feststellungen eine ausdrückliche Erörterung, ob der Vorsatz des Täters die relevante Modalität (bewusstes Dulden des Opfers) umfasste, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 18. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Koch Kurt S. ██████ aus ████████ █████████, geboren ████████ 1902 in ████████, wegen Unzucht mit Personen unter 21 Jahren

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 14. Mai 1957 in der Sitzung vom 28. Mai 1957, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 18. Januar 1957 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte im Fall █████████████████ verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Personen unter 21 Jahren in 2 Fällen nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

I. Gegen die Verurteilung im Fall Peter ████████ bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Revision macht insoweit auch keine Einzelausführungen.

II. Anders liegt es im Fall H. C. ████. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe sich diesem Jugendlichen gegenüber eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht, wobei ein Einzelakt vollendet, ein weiterer versucht worden sei. Sie stellt insoweit folgendes fest: Der Angeklagte beschäftigte den damals 14-jährigen ███ in seiner Kantine und ließ ihn mangels sonstiger Unterbringungsmöglichkeit in seinem eigenen Wohnraum auf einer Doppelbettcouch schlafen, auf der er auch selbst schlief. Nachdem der Angeklagte, als ███ sich gegen 22 Uhr niederlegte, zunächst sich neben ihn auf die Couch gesetzt und unzüchtige Gespräche mit ihm geführt hatte, entfernte er sich und ließ ███ schlafen. Gegen 1 Uhr morgens begab sich der Angeklagte zu Bett und legte sich neben den Zeugen auf die Couch. Während der Zeuge schlief, griff er unter der Bettdecke an dessen Geschlechtsteil und rieb daran, so dass der Zeuge erwachte. Er setzte sein Tun dann so lange fort, bis es bei dem Zeugen zum Samenerguss kam. Darauf führte er die Hand des Jungen an seinen, des Angeklagten, Geschlechtsteil, damit er bei ihm onaniere. Der Junge zog jedoch seine Hand weg, wobei er dem Angeklagten aus Widerwillen einen Schlag in die Gegend des Geschlechtsteils versetzte. Als der Junge am anderen Morgen erwachte, war der Angeklagte bereits beim Küchendienst. Am Abend dieses Tages wiederholte der Angeklagte sein Treiben. Als der Zeuge dies merkte, stand er auf, verbat sich dieses Tun und setzte sich auf einen Sessel, in dem er dann den Rest der Nacht verbrachte.

Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte am zweiten Abend den ████████, dessen Einstellung er kannte, nur ohne dessen Wissen im Schlaf zu seiner Erregung oder Befriedigung benutzen wollte. Das wäre kein Verführungsversuch. Zur Unzucht missbrauchen lässt sich nur derjenige, der das aktive Tun des anderen bewusst duldet. Deshalb verfährt der Täter auch nur dann, sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, einen anderen, wenn er ihn zu diesem bewussten Dulden veranlasst, und er versucht nur, ihn zu verführen, wenn er darauf abzielt oder mindestens billigend damit rechnet, dass der andere sein Handeln bewusst dulde.

Die Strafkammer hätte bei der besonderen Lage des Falles ausdrücklich erörtern müssen, ob sich der Vorsatz des Angeklagten am zweiten Abend hierauf erstreckte. War das der Fall, so konnte allerdings, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, die Strafkammer schon in dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten an dem schlafenden Jugendlichen den Anfang der Ausführung einer Verführung sehen, weil sie ein Mittel zur unmittelbar anschließenden Willensbeeinflussung des ███ sein konnte.

Aus diesem Grunde muss das Urteil im Fall ████ aufgehoben werden. Die Ausführungen der Strafkammer zum Strafausspruch im Fall ██████ ██████ erkennen, dass die Höhe der Strafe in diesem Fall nicht durch die Verurteilung im Fall ███ beeinflusst ist. Der Strafausspruch im Fall ███████████ kann daher bestehen bleiben.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt