Treffer
BGH Urteil

Revision: Unwirksame Ersatzzustellung und unzureichende Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 129/56
Datum
21.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Betruges ein; die Revision wurde nach Wiedereinsetzung zugelassen, weil Urteil und Verwerfungsbeschluss nicht ordnungsgemäß zugestellt waren. Der BGH hob die Verurteilung auf, da das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit unzureichend begründet hatte und mögliche Folgen eines nicht auszuschließenden Schädelbasisbruchs nicht aufklärte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Urteil oder ein die Revision verworfender Beschluss dem Angeklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt, ist eine fristwahrende Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird.

2

Eine Ersatzzustellung an eine Person in der Wohnung ist nur wirksam, wenn diese tatsächlich zur Hausgemeinschaft gehört und an der angegebenen Anschrift wohnt.

3

Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit muss das Gericht von den Tatsachen, die dieser Beurteilung zugrunde liegen, überzeugt sein; es reicht nicht aus, dass mögliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung nicht nachgewiesen sind.

4

Bei medizinischer Begutachtung zur Zurechnungsfähigkeit sind dem Sachverständigen alle relevanten Personal- und Behandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen; sonst ist gegebenenfalls weitere Aufklärung (z. B. Anhörung früher behandelnder Ärzte oder stationäre Beobachtung) erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 26. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Polizeihauptwachtmeister Karl K. ██████ aus ██, Kreis ██, geboren ████████ in ██ ████, wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

zur

Tenor

I. Auf den Antrag des Angeklagten wird der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts in Hannover vom 5. Januar 1956 aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 26. Oktober 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Am 5. Januar 1956 hat die Strafkammer diese Revision als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Revision nicht rechtzeitig begründet habe.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte am 27. Februar 1956 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter anderem geltend gemacht, das Urteil sei ihm nicht ordnungsmäßig zugestellt worden.

In dem Wiedereinsetzungsantrag liegt bei dieser Begründung gleichzeitig ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO.

Der Antrag ist rechtzeitig, da am 27. Februar 1956, als der Angeklagte die Wiedereinsetzung beantragte, ihm der Beschluss vom 5. Januar 1956 noch nicht ordnungsmäßig zugestellt worden war.

Der Antrag ist auch begründet, weil dem Angeklagten auch das Urteil damals noch nicht ordnungsmäßig zugestellt worden war, vielmehr die ordnungsmäßige Zustellung erst am 13. April 1956 erfolgt ist.

Sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch der Beschluss vom 5. Januar 1956 waren nämlich der Schwiegermutter des Angeklagten, █████ ████ Allee Nr. █, in ██ zugestellt worden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dies damals die Wohnung des Angeklagten war. Denn jedenfalls war die „Ersatzzustellung“ zu Händen seiner Schwiegermutter schon deshalb nicht wirksam, weil diese nach ihrer Aussage in der polizeilichen Vernehmung vom 15. März 1956 damals nicht in ███████████ Allee Nr. █, sondern in ██, Am Staatsberge 6, wohnte und daher keine Hausgenossin des Angeklagten war.

In seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I. Die Strafkammer hat in den fünf Fällen, in denen sie den Angeklagten wegen Betruges verurteilt hat, den äußeren und inneren Betrugstatbestand an sich rechtsirrtumsfrei festgestellt. Insoweit erhebt der Angeklagte auch keine Einzelbeanstandungen.

II. Mit Recht rügt dagegen der Angeklagte mit der Sachrüge, dass die Strafkammer seine Zurechnungsfähigkeit nicht zutreffend begründet habe.

Dass der Angeklagte bei Begehung der Betrugstaten voll zurechnungsfähig war, begründet das Urteil wie folgt:

„Die Strafkammer hat noch geprüft, ob gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Bedenken bestehen. Der hierzu gehörte Sachverständige Medizinalrat Dr. Kurz hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten als Folge des im Jahre 1947 erlittenen Dienstunfalles ein Schädelbasisbruch nur als möglich vermutet worden, aber nicht nachweisbar gewesen sei. Der Angeklagte habe sich damals eine Gehirnerschütterung zugezogen.

In den seitdem verflossenen Jahren hätten sich Symptome für irgendwelche geistige Schäden nicht gezeigt. Der Angeklagte klage nur über unwesentliche vegetative Störungen. Eine Geisteskrankheit oder -schwäche oder eine Bewusstseinsstörung lägen bei dem Angeklagten nicht vor. Die Strafkammer ist diesem Gutachten gefolgt und betrachtet den Angeklagten für die Taten als uneingeschränkt verantwortlich.“

Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, als gehe die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte im Jahre 1947 keinen Schädelbasisbruch erlitten habe, obgleich sie eine diesbezügliche Feststellung nicht trifft, sondern nur feststellt, dass damals ein solcher Schädelbasisbruch nicht nachweisbar gewesen sei.

Das ist ein Rechtsfehler. Auch, soweit es sich um die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten handelt, muss das Gericht von den Tatsachen, die es seiner Beurteilung zugrunde legt, überzeugt sein. Es genügt nicht, dass Tatsachen, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit erwecken könnten, nicht nachgewiesen sind.

War nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Jahre 1947 einen Schädelbasisbruch gehabt hatte, so hätte die Strafkammer der Frage nachgehen müssen, welche möglichen Wirkungen ein etwaiger Schädelbasisbruch auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten haben konnte. Das ist, soweit ersichtlich, nicht geschehen.

III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Aus dem bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten des Dr. Kurz ergibt sich, dass diesem die Personalakten des Angeklagten und die Unterlagen über frühere ärztliche Untersuchungen zur Vorbereitung seines Gutachtens, das er in kurzer Zeit anfertigen musste, nicht zugänglich waren.

Es empfiehlt sich, nunmehr dem zu bestellenden Gutachter rechtzeitig alle Unterlagen zugänglich zu machen, die sich auf den Unfall des Jahres 1947 und die ärztlichen Untersuchungen des Angeklagten nach diesem Unfall beziehen. Möglicherweise kann es auch erforderlich sein, die Ärzte zu hören, die den Angeklagten früher behandelt haben, und den Angeklagten zwecks Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterbringen zu lassen.

SarstedtSchmidtBörker
Dr. KoffkaSiemer