Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 12/94
- Datum
- 08.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch setzt tragfähige tatsächliche Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen voraus; fehlen diese, ist der Schuldspruch aufzuheben.
Die Aufhebung eines Teilurteils wegen unzureichender Feststellungen erfolgt im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 4 StPO.
Ist ein Urteil in einem aufgehobenen Umfang nicht endgültig zu entscheiden, hat das Revisionsgericht die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie unbegründet ist und die angegriffenen Feststellungen bzw. Wertungen tragfähig bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. September 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ B6 aus ████, Mehmet-Nursat, geboren am ██ ██ 1954 in ██ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1994
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. September 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hannover – Schöffengericht – zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass die vom Landgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nicht tragen.
Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 1994 wird verwiesen.
Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen, dessen Zuständigkeit für die weitere Entscheidung ausreicht.
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