Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholisierung und zum Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 128/91
- Datum
- 16.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorhandener Blutprobe müssen die für die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (Abbauwert, Sicherheitszuschlag, Zeitpunkte, Berücksichtigung eines Nachtrunks) vollständig festgestellt und mitgeteilt werden, damit das Revisionsgericht die Überprüfung vornehmen kann.
Ergeben sich aufgrund der Rückrechnung alkoholische Belastungen in der Größenordnung von etwa 3 ‰ zur Tatzeit, so kommt diesem Ergebnis ein hoher Beweiswert für mögliche Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe zu; das Gericht hat dies bei der Prüfung der Schuldfähigkeit differenziert für jede Tat zu berücksichtigen.
Die zum Nachteil des Angeklagten getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere Tötungsvorsatz oder bedingter Vorsatz) müssen die Umstände behandeln, die einem Vorsatz entgegenstehen könnten (z. B. fehlender einsichtiger Beweggrund, erhebliche Alkoholisierung, spontane Reueäußerungen) und diese im Urteil nachvollziehbar würdigen.
Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ist die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zwar naheliegend, aber nicht automatisch; der Tatrichter muss begründen, weshalb die konkrete Gefährlichkeit der Handlung das Bewusstsein der Möglichkeit des Todes begründet.
Die Darlegung der inneren Tatseite und der Schuldfähigkeitsfragen in den Urteilsgründen muss so umfassend sein, dass eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist; sonst ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 22. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Mike aus ████, dort geboren am ████ 1965, zur Zeit in Haft,
Michael aus ████, dort geboren am ██████████████████████, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlages u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. April 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 22. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten ███ wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die vom Angeklagten █████████ erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts feierte der Angeklagte Michael ██████████ am 23. September 1989 in seiner Wohnung seinen Geburtstag. Als Gäste hielten sich dort u. a. sein Cousin Frank ███████████ und der Angeklagte ███████ auf. Man trank erhebliche Mengen Bier und Orangensaft, später auch Whisky. Etwa gegen 2.00 Uhr bis 3.00 Uhr am Morgen des 24. September 1989 geriet der Angeklagte ███████ über eine Äußerung seines Cousins Frank in Wut. Er würgte Frank stark am Hals und schlug ihn etwa drei- bis viermal mit der Faust ins Gesicht. Danach setzten beide ihren Streit mit Worten fort. Als der Angeklagte ████ vom Zigarettenholen kam und dies hörte, trat er seinerseits auf Frank ██████ zu und schlug auf ihn ein, bis dieser sich bewusstlos stellte. Die beiden Angeklagten wollten Frank ███████ nun aus der Wohnung bringen. Im Wohnungsflur kamen sie auf den Gedanken, den Zeugen zu durchsuchen und ihm ihm lohnend erscheinende Gegenstände abzunehmen. Während einer der Angeklagten den Zeugen festhielt, um jeden Widerstand auszuschalten, durchsuchte der andere die Kleidungsstücke des Frank ███████ und nahm ihm 10,-- DM ab, was sich Frank ███████ aus Angst vor weiteren Schlägen gefallen ließ. Die Angeklagten brachten ihn zu einer nahegelegenen Straßenbahnhaltestelle und setzten ihn in ein Wartehäuschen. Als Frank ██████ ihnen etwas nachrief, ergriff der Angeklagte ███ ein messerähnliches Instrument, bestehend aus einem Holzgriff mit der Klinge einer Scherenhälfte, lief zurück und stach etwa 10 bis 12 Mal mit großer Wucht auf ihn ein. Frank ██ ███████ wurde von fünf Stichen getroffen, davon war einer lebensbedrohlich. Der Angeklagte ████████ glaubte, er habe den Geschädigten tödlich getroffen, und wandte sich ab. Der Geschädigte wurde um 6.30 Uhr ins Krankenhaus eingeliefert. Seine Verletzungen sind folgenlos verheilt.
2. Das Landgericht hat eine verminderte Schuldfähigkeit beider Angeklagter bei allen Taten bejaht, eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB jedoch ausgeschlossen. Es hat sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt. Dieser hat, ausgehend von einer um 10.40 Uhr festgestellten mittleren Blutalkoholkonzentration von 2,05 ‰, für 6.00 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,18 ‰ und unter Berücksichtigung eines Nachtrunks einen solchen von 2,88 ‰ für den Angeklagten ████████ errechnet. Für den Angeklagten ███ hat der Sachverständige, ausgehend von einer um 10.20 Uhr festgestellten mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,33 ‰, für 6.00 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,3 ‰ ermittelt, die sich bei Berücksichtigung eines Nachtrunks auf 1,9 ‰ verringert. Die Strafkammer hat diese Blutalkoholwerte für alle Taten zugrunde gelegt. Dies begegnet hinsichtlich des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Raub und die Körperverletzung sind vor 6.00 Uhr morgens begangen worden, möglicherweise bereits gegen 3.00 Uhr in der Nacht. Für diesen Zeitpunkt ergeben sich bei der zugunsten der Angeklagten vorzunehmenden Rückrechnung bei vorhandener Blutprobe mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 35, 308, 314; BGHR StGB § 20 BAK 5; BGH, Urteil vom 22. November 1990 – 4 StR 117/90 –, Seite 11) für den Angeklagten ███████████ eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,75 ‰ und für den Angeklagten ███ von 3,03 ‰. Bei diesen Werten ist der Nachtrunk noch zu berücksichtigen. Das Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen zu der durch den Nachtrunk bewirkten Alkoholisierung. Die Berechnungsgrundlagen müssen so vollständig mitgeteilt werden, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht wird (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 2, 8, 15, 20).
Der Senat kann unter diesen Umständen nicht ausschließen, dass bei beiden Angeklagten ein Blutalkoholwert in der Größenordnung von 3 ‰ zur Tatzeit vorlag. Eine solche alkoholische Belastung führt zwar nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit. Ihr kommt aber ein hoher Beweiswert zu. Das Landgericht hätte demnach bei seiner Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Schuldunfähigkeit die einzelnen Straftaten einer differenzierenden Betrachtung unterziehen müssen.
Die Ausführungen des Landgerichts genügen nicht, den direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten ██ ██ darzutun. Die Strafkammer hat sich bei ihrer Würdigung nicht mit den Umständen auseinandergesetzt, die einem Tötungsvorsatz des Angeklagten entgegenstehen könnten, wie dem Fehlen eines einsichtigen Beweggrundes für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen, der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten und seiner Äußerung nach der Tat: „Was habe ich bloß getan, ich habe ihn gestochen, ich glaube, ich habe ihn umgebracht“ (UA S. 7), die möglicherweise dafür sprechen könnte, dass er vom nunmehr erkannten Taterfolg überrascht war, ihn nicht etwa von vornherein wollte.
Eine umfassende Würdigung der inneren Tatseite und ihre Darlegung in den Urteilsgründen ist aber unerlässlich. Dies würde auch für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gelten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 5, 8).
Es liegt bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter zumindest mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Dies muss jedoch nicht immer so sein. Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Würdigung.
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