Aufhebung des Strafausspruchs: Bemessungsmaßstab für in Frankreich verbüßte Haft (§51 Abs.4 S.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 12/88
- Datum
- 02.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anrechnung von im Ausland verbüßter Haft nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Strafgericht den für die Bewertung zugrunde zu legenden Bemessungsmaßstab zu bestimmen; diese Bestimmung darf den Angeklagten gegenüber der gewählten Anrechnungsweise nicht benachteiligen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Eine weitergehende Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine die Verurteilung oder wesentliche Feststellungen in rechtlicher Hinsicht angreifenden Gründe enthält.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, hat die zurückverwiesene Kammer auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Göttingen, 1. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
K ███ aus ███ oder ███, Thomas, geboren am ██████ 1964 in ████████, Kreis ████, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Februar 1988 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 1. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 13. Januar 1988 wird verwiesen.
Für die in Frankreich erlittene Haft hat das Landgericht gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Bemessungsmaßstab zu bestimmen, der gegenüber der gewählten Anrechnungsweise den Angeklagten nicht benachteiligen darf.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |