Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und Ablehnung der Bewährung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 128/68
Datum
07.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig, das den Angeklagten als Heranwachsenden wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt hat. Der Senat bestätigt die Anwendung des Jugendstrafrechts nach §17 Abs.2 JGG und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §21 JGG. Die Jugendkammer habe Art der Tat, Persönlichkeit und Vorleben tragfähig gewürdigt; ein Rechtsirrtum liege nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes ist durch die tatrichterlichen Feststellungen zu tragen, wenn diese den Tatbestand substantiiert belegen.

2

Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende nach §17 Abs.2 JGG kann gerechtfertigt sein, wenn aus Art und Schwere der Tat sowie aus dem Verhalten des Täters auf eine dem Jugendstrafrecht entsprechende Reife und Gefährdung geschlossen werden kann.

3

Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach §21 JGG setzt die begründete Erwartung voraus, dass der Verurteilte aufgrund seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse und seines Vorlebens während der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.

4

Bei der Entscheidung über die Bewährung ist auch die erzieherische Wirkung zu berücksichtigen; fehlt die Aussicht auf Einsicht oder besteht die Gefahr, die Strafaussetzung werde als Zeichen der Schwäche missverstanden, kann die teilweise Vollstreckung der Jugendstrafe angeordnet werden.

5

Die Revision ist unbegründet, wenn das angefochtene Urteil keine Rechtsirrtümer bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes aufweist.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 13. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schaustellergehilfen Theodor █████ ██ aus ██████, geboren ███████████ 1949 in ██████████, - Sachbezeichnung: ██ █████ - wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13. Dezember 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten als Heranwachsenden wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts und hat mit Einzelausführungen nur beanstandet, dass die Jugendkammer die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.

2. Auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG hat die Jugendkammer ohne Rechtsirrtum bejaht.

Hierbei stellt die Jugendkammer gerade auf die Art der jetzt begangenen Tat ab und schließt hieraus auf die charakterliche Haltung des milieugefährdeten Angeklagten, der eine starke kriminelle Energie aufgebracht und in hohem Maße schuldhaft und verwerflich gehandelt habe. Sie hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat zwar unter dem Einfluss des Mitangeklagten TC begangen, dem er aber keinerlei beachtlichen Widerstand entgegengesetzt hat.

3. Die Gründe der Jugendkammer, mit denen sie es abgelehnt hat, die Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht führt aus, dass die Persönlichkeit des Angeklagten, die Verhältnisse, in denen er lebt, und sein Vorleben nicht die Erwartung zulassen, er werde infolge der Aussetzung und der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebenswandel führen (§ 21 JGG). Die Jugendkammer hält es für erforderlich, dass er die Jugendstrafe jedenfalls zum Teil verbüßt. Die Jugendkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte seiner Persönlichkeit nach sonst das Verwerfliche seiner Tat kaum erkennen und die in der Bewährung der Strafaussetzung liegende Vergünstigung nur als Zeichen der Schwäche missverstehen würde.

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmittHerrmann
SiemerBorker