Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 128/65
Datum
04.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen schweren Diebstahls und rügte Verfahrensfehler (Nichtverlesung früherer Vorstrafen, unterlassene Zeugenvernehmungen, fehlender Sachverständiger/Ortsbesichtigung, mögliche Rachsache). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er prüft, dass Vorstrafen im Verfahrensgespräch anerkannt wurden, weitere Beweiserhebungen nicht geboten waren und die Beweiswürdigung dem Tatrichter obliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Frühere Verurteilungen können durch Erörterungen im Verfahren und die Anerkennung durch den Angeklagten festgestellt werden; eine gesonderte förmliche Verlesung der Akten ist nicht erforderlich.

2

Ohne ausdrücklichen Beweisantrag besteht keine Verpflichtung des Gerichts, bestimmte Entlastungszeugen von Amts wegen zu vernehmen, wenn deren Vernehmung nicht offensichtlich erforderlich ist.

3

Der Tatrichter braucht nicht von Amts wegen einen Sachverständigen zu bestellen oder eine Ortsbesichtigung anzuordnen, wenn die entscheidungserheblichen tatsächlichen Verhältnisse ohne besondere Einzelfeststellungen plausibel ermittelt werden können.

4

Die Würdigung mögliches Motivs oder persönlicher Beziehungen der Beteiligten (z. B. Verdacht einer Rachsache) liegt im Ermessen des Tatrichters; eine nachvollziehbare Erörterung und Zurückweisung genügt für die Überprüfung durch höhere Instanzen.

5

Die umfassende Überprüfung der freien Beweiswürdigung ist der Revisionsinstanz nur begrenzt möglich; bloße Infragestellung der Tatrichterwürdigung rechtfertigt in der Regel keine Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. November 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Aufzugsmonteur Manfred ███ aus K[O], dort geboren ███████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. November 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 25. November 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revision beanstandet, dass die Akten über die früheren Straftaten des Angeklagten, aus denen das Gericht gefolgert habe, dass die Nachschlüsseldiebstähle ihm nicht wesensfremd seien, „nicht verlesen und nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden“ seien.

Die Rüge ist unbegründet. Zur Feststellung, dass der Angeklagte schon früher wegen Nachschlüsseldiebstahls verurteilt worden sei, genügten Erörterungen mit dem Angeklagten, bei denen dieser zugab, dass dies der Fall gewesen ist. Dass solche Erörterungen nicht stattgefunden hätten, ist nicht bewiesen. Vielmehr ergibt die insoweit im Wege des Freibeweises herangezogene Sitzungsniederschrift, dass die Vorstrafen mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden sind.

2. Ohne ausdrücklichen Beweisantrag brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, die Wirtschafterin und den Hundedresseur des Blumenhändlers H[C] als Zeugen zu vernehmen. Es durfte diese beiden auf Grund der Aussage des Geschädigten ██████████ mögliche Täter ausschalten. Das Gericht hat sich nicht, wie die Revision meint, nur die Würdigung des Blumenhändlers ███████ über die Zuverlässigkeit dieser beiden Personen zu eigen gemacht, sondern es ist von Tatsachen ausgegangen, die ███ bekundet hat, nämlich, dass die beiden Genannten lange Zeit bei ihm tätig gewesen seien und sich dabei nicht die geringste Unredlichkeit hätten zuschulden kommen lassen.

3. Ebensowenig brauchte sich dem Gericht die Vernehmung von Angestellten der Herstellungsfirma der Sicherheitssschlüssel darüber aufzudrängen, ob der Angeklagte sich solche Schlüssel bei ihr habe anfertigen lassen, da die Möglichkeit bestand, dass der Angeklagte sich solche Schlüssel auf nicht ordnungsmäßigem Wege hatte herstellen lassen.

4. Das Landgericht brauchte auch von Amts wegen weder eine Ortsbesichtigung vorzunehmen noch einen Sachverständigen zu hören, um festzustellen, dass der Angeklagte in der Zeit zwischen 6.00 und 6.30 Uhr ein Lokal in der Friedel-/Ecke Weserstraße in Berlin-Neukölln verlassen haben, um 7.30 Uhr in der Höppnerstraße in Berlin-Tempelhof angelangt sein und zwischendurch in dem 10 Minuten Fußweg von der Höppnerstraße entfernten Hause des Angeklagten den Diebstahl begangen haben kann. Besonderer Einzelfeststellungen über die Entfernungen bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Angeklagte ohne weiteres die Möglichkeit hatte, für einen Teil des Weges Taxis zu benutzen.

5. Mit der Frage, ob etwa mit Rücksicht auf ein mögliches homosexuelles Verhältnis zwischen dem Angeklagten und H[L] dieser seine Anzeige und Aussage aus Rache gemacht habe, setzt sich die Strafkammer ausdrücklich auseinander und verneint sie (UA S. 16/17). Mit dem Inhalt der Strafanzeige, die ████████████ den Angeklagten in dieser Sache erstattet hat, brauchte sich die Strafkammer in diesem Zusammenhang im Urteil nicht ausdrücklich zu befassen.

II.

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Einzelangriffe der Revision richten sich insoweit ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat auch weder im Schuld- noch im Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken ergeben. Die Strafkammer sieht es zwar als straferschwerend an, dass der Angeklagte ████, der ihm sehr viel Gutes habe zukommen lassen, ihn wie einen Sohn gehalten habe und ihn unentgeltlich bekostigt und mietefrei habe wohnen lassen, bestohlen habe. Diese Darlegungen stehen nicht im Widerspruch damit, dass die Strafkammer ein homosexuelles Verhältnis zwischen ████████ und dem Angeklagten für möglich hält. Sie meint an der erwähnten Stelle der Strafzumessungsgründe offensichtlich nur, dass ███ wirtschaftlich für den Angeklagten gesorgt habe wie ein Vater für einen Sohn, und dass es deshalb besonders verwerflich sei, dass der Angeklagte ██ ██████ an seinem Vermögen geschädigt habe.

SarstedtSchmidtSchmitt
KoffkaBorker