Revision: Rückverweisung wegen möglichem gemeinschaftlichen Mordversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 128/63
- Datum
- 16.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine heimtückische Tötung ist erforderlich, dass das Opfer arglos und wehrlos ist; fehlt die Arglosigkeit, liegt keine Heimtücke vor.
Ergibt der Sachverhalt, dass die Beteiligten vor Erreichen des Tatorts gemeinschaftlich den Entschluss zur Tötung gefasst und mit der Ausführung begonnen haben, liegt ein gemeinschaftlicher Versuch des Mordes vor.
Das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Mordversuchs wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Tat anschließend vollendet und als Totschlag verwirklicht wird.
Hat ein Beteiligter eine spätere Handlung (z. B. einen zweiten Schuss) allein zur Sicherstellung des Tötungserfolgs vorgenommen, spricht dies für Fortdauer des ursprünglichen Tötungsvorsatzes und nicht zwingend für eine andere Rechtsqualität der Tat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lübeck, 31. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Peter S., geboren am ████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, und den Boten Udo W., geboren am ███ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Mordes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 31. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision bemängelt mit Erfolg, dass das Schwurgericht beide Angeklagten nur wegen gemeinschaftlichen Totschlags verurteilt hat.
1. Was sie zur Rechtfertigung ihrer Sachrüge im Einzelnen vorträgt, ist allerdings unbegründet.
a) Eine heimtückische Tötung hat das Schwurgericht in rechtlich einwandfreier Weise verneint. Nach seinen bisherigen Feststellungen war das Opfer nicht arglos und wehrlos.
b) Den zweiten Schuss gaben die Angeklagten ab, um ganz sicherzugehen, dass ihr Opfer nicht mehr lebte. Er sollte also das von Anfang an verfolgte Ziel sicherstellen und nicht etwa eine andere Straftat verdecken. Aus diesen Gründen hat der Generalbundesanwalt die Revision nicht vertreten.
2. Der Sachverhalt, von dem das Schwurgericht auf Grund der Einlassungen der Angeklagten ausgeht, hätte es jedoch veranlassen müssen, zu prüfen, ob sie sich neben dem vollendeten Totschlag zugleich des gemeinschaftlichen versuchten Mordes schuldig gemacht haben.
Sie hatten dem ██████████ die Gelegenheit zu einem Raubüberfall in Mölln vorgespiegelt, um ihn während der gemeinsamen Autofahrt dorthin von hinten durch Genickschuss zu töten. Sie wussten zwar, dass er zu dem Unternehmen eine Pistole mitbringen wollte (UA S. 51); den bisherigen Feststellungen lässt sich auch entnehmen, dass er schon bei Beginn der Fahrt nicht arglos gegen die Angeklagten war (UA S. 49, 53 unten, 81/82). Diese erkannten aber, wie das Schwurgericht weiter anzunehmen scheint, seinen Argwohn und seine Abwehrbereitschaft erst, als er nach ihrer Einlassung auf der Fahrt plötzlich zwei Pistolen hervorholte und äußerte, hier sei für die Angeklagten eine günstige Gelegenheit, ihn „umzulegen“.
Sie erschraken darüber und hatten die Empfindung, als wäre er ein „Hellseher“ (UA S. 54). Zu dieser Zeit waren sie infolge der lebhaften Unterhaltung schon an dem Waldstück vorbeigefahren, an dem ████████ den vor ihm neben dem Fahrer ███████ sitzenden ██████████ hinten erschießen sollte. Spätestens, seit sie diesen vorgesehenen Tatort erreicht hatten, war ihr Anschlag bis zum gemeinschaftlichen Versuch gediehen. Wenn sie bis dahin glaubten, ihr Opfer sei arglos und daher trotz einer mitgeführten Pistole auch wehrlos gegen die von ihnen geplante Art der Tötung, so lag ein gemeinschaftlicher Mordversuch vor. Dieser fiel nicht dadurch weg, dass sie die Tat kurz darauf als Totschlag vollendeten (vgl. BGHSt 10, 230, 232).
Diese rechtliche Beurteilung befreit das Schwurgericht nicht von der Pflicht, in tatsächlicher Hinsicht erneut zu untersuchen, ob die Angeklagten eines vollendeten gemeinschaftlichen Mordes schuldig sind.
| Schmidt | Koffka | Dr. Borker | |||
| Siemer | Kersting |