Revision verworfen; Berichtigung: Volkswagen-Fall nur fortgesetzte Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 128/56
- Datum
- 19.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Es steht der Mitwirkung desselben Schöffen in mehreren ähnlich gelagerten Verfahren nichts entgegen, sofern die Auslosung für die betreffenden Termine ordnungsgemäß erfolgt ist.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie Tatsachenbehauptungen nicht mit unzweideutiger Bestimmtheit darlegt oder der Unterzeichnende die Verantwortung für deren Richtigkeit nicht übernimmt.
Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB setzt das Vorhandensein einer "fremden beweglichen Sache" voraus; Guthaben auf einem Bankkonto sind keine beweglichen Sachen und begründen daher keine Unterschlagung.
Der Revisionssenat darf eine falsche rechtliche Würdigung des Tatbestands berichtigen, wenn die Berichtigung eindeutig ist und keine zuungunsten des Angeklagten veränderte Rechtsfolge eintritt.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 12. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Geschäftsführer Otto ███ aus ███, geboren am ████ 1916 in ████ (Thüringen), wegen Untreue usw. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████████ in der Verhandlung, ████████████████████████ der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 12. Oktober 1955 wird verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall „Volkswagenanschaffung“ nur wegen fortgesetzter Untreue, nicht wegen tateinheitlich damit begangener fortgesetzter Unterschlagung verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenvernichtung, wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge trägt vor, nach den Informationen, die dem Verteidiger erteilt worden seien, hätten in dieser Sache dieselben Schöffen, mindestens einer von ihnen, mitgewirkt, die auch in der ähnlich liegenden Strafsache gegen Erhard u. a. tätig gewesen seien. Es müsse behauptet werden, dass die §§ 44, 45, 47 und 77 GVG nicht beachtet worden seien.
Schon die Zulässigkeit dieser Rüge ist mindestens zweifelhaft. Allem Anschein nach will der Verteidiger, der die Revisionsbegründung unterzeichnet hat, nicht die Verantwortung für die Richtigkeit der Tatsachen übernehmen, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll. Außerdem sind diese Tatsachen nicht mit unzweideutiger Bestimmtheit behauptet worden. Die Revision sagt nicht, ob beide Schöffen oder nur einer, und welcher, an beiden Sachen mitgewirkt haben sollen.
Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Keine Vorschrift verbietet, dass ein Schöffe bei mehreren ähnlich liegenden Sachen mitwirkt, wenn er für die betreffenden Termine ordnungsmäßig ausgelost ist. Dass dies nicht geschehen sei, trägt die Revision nicht vor.
II.
Zu der Sachbeschwerde macht die Revision keine Ausführungen. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfang rechtlich nachgeprüft. Dabei hat sich kein Rechtsfehler gefunden, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte.
Unrichtig ist nur, dass die Strafkammer meint, der Angeklagte habe beim Ankauf des Volkswagens auch den Tatbestand der Unterschlagung verwirklicht (UA S. 109). Die Mittel der Arbeiterwohlfahrt, die der Angeklagte zu diesem Zweck verwendet hat, waren für ihn keine fremden beweglichen Sachen im Sinne des § 246 StGB. Nach den Feststellungen der Strafkammer handelte es sich nicht um Sachen, nämlich nicht um Geldscheine oder Geldstücke, sondern um ein Guthaben auf dem Konto Nr. C 53 bei der Stadtsparkasse in ██. Dieses Konto lautete auf den Namen des ███████████ mit dem Zusatz „Arbeiterwohlfahrt“. Der Angeklagte hatte das Geld auf dieses Konto auch nicht etwa in bar eingezahlt (vgl. UA S. 19); vielmehr war das Guthaben durch Überweisungen Dritter zugunsten der Arbeiterwohlfahrt auf dieses Konto entstanden. Dass der Angeklagte darüber im eigenen Interesse verfügte, erfüllte nur den Tatbestand der Untreue, nicht auch den der Unterschlagung.
Der Senat konnte diesen Fehler selbst berichtigen. Dass die Annahme tateinheitlicher Unterschlagung das Strafmaß beeinflusst hätte, ist mit Sicherheit auszuschließen. Die Strafe musste gemäß § 73 StGB dem § 266 StGB entnommen werden, und das ist auch geschehen. Die Strafzumessungsgründe für diese Tat (UA S. 120) erwähnen den Umstand, dass der Angeklagte sich hier an fremden Sachen vergriffen hatte, überhaupt nicht. Die Strafkammer erwägt hier nur, dass der Angeklagte die Lage ausgenutzt habe, um sich einen eigenen Wagen „im Wesentlichen aus Mitteln der Arbeiterwohlfahrt zu verschaffen“. Damit ist ganz offensichtlich die wirtschaftliche, nicht die sachenrechtliche Verfügung gemeint.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |