Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Strafausspruch bei räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 12/82
Datum
09.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Strafzumessung nach Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer und Raubes. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt aber den Strafausspruch auf, weil das Landgericht erhebliche Milderungsgründe nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat. Die Sache wird zur erneuten Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) ist bereits erfüllt, wenn der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt und dadurch in Leib, Leben oder Entschlussfreiheit eines Mitfahrenden eingreift.

2

Bei der Strafzumessung sind alle erkennbaren, tat- und täterbezogenen Milderungsgründe zu erfassen und zu gewichten; das Gericht muss sich in der Urteilsgründe mit naheliegenden Milderungsfaktoren auseinandersetzen.

3

Eine pauschale Feststellung, die Tat weiche nicht außergewöhnlich vom Durchschnitt ab, genügt nicht, sofern gewichtige Milderungsgründe vorliegen, die einer ausdrücklichen Würdigung bedürfen.

4

Ist die Strafzumessung wegen Unterbleiben gebotener Erwägungen rechtsfehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Einsteifer Hans-Joachim B. ████ aus ██████, dort geboren █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel,

als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor von ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. September 1981 in allen Strafaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge wegen des Strafausspruchs Erfolg. Im Übrigen ist sie nicht begründet.

1. Der Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub ist rechtsfehlerfrei. Aus dem Gesetz ergibt sich unmittelbar, dass der Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit eines Mitfahrers genügt (§ 316a Satz 1 StGB). Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt hat, als er in der fahrenden Taxe Frau ████████ die Handtasche mit Gewalt entriss und das Geld aus der Geldbörse entnahm (UA S. 4, 7). Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht lehnte die Annahme eines minder schweren Falles allein mit der Begründung ab, der Tathergang weiche nicht außergewöhnlich von dem Durchschnitt gleichartiger Taten ab. Für sich gesehen, ist eine solche knappe Wertung nicht rechtsfehlerhaft. Ob sie ausreicht, hängt von den Feststellungen im Einzelfall ab. Hier liegen gewichtige Milderungsgründe nahe, die nicht nur täterbezogen waren, sondern vor allem auch den Tatablauf maßgeblich beeinflussten. Über sie durfte das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen nicht gänzlich hinweggehen. Sein Schweigen begründet hier die Besorgnis, das Landgericht habe die Tat ausschließlich nach dem äußeren Erscheinungsbild des unmittelbaren Tathergangs eingestuft und dabei die gebotene Gesamtwürdigung außer Acht gelassen. Das wäre zu eng (BGHSt 26, 97, 99).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannNiepel
FleischmannFuhrmann