Revisionen verworfen; sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 127/99
- Datum
- 15.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie in der Sache keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler rügt.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung keinen Rechtsfehler der Kostenfestsetzung ergibt.
Die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel und die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen sind von den unterliegenden Beschwerdeführern zu tragen.
Wer eine ursprünglich eingelegte Rechtsmittelbezeichnung nachträglich als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erklärt, unterfällt der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 464 Abs. 3 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Cottbus, 14. April 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Vergewaltigung u. a.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten B und V gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. April 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten V gegen die Kostenentscheidung in dem genannten Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nachdem die Nebenkläger durch Schriftsatz von Rechtsanwältin [REDACTED] vom 17. März 1999 erklärt haben, dass ihr durch Schriftsatz vom 3. Juni 1998 eingelegtes Rechtsmittel gegen das genannte Urteil nicht als Revision, sondern als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu verstehen sei, ist zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht Brandenburg berufen (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1 und 3).
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