Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung – Prüfung versuchten Totschlags durch Unterlassen bei Freiheitsberaubung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 127/97
Datum
15.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge; der BGH hob das Landgerichtsurteil mit den Feststellungen auf und verwies zurück. Fraglich war, ob neben aktivem Tun auch eine strafbare Unterlassung bzw. ein versuchter Totschlag in Betracht kommt. Der Senat stellt klar, dass beim Versuch des Unterlassungsdelikts die Rücktrittsvoraussetzungen denen des beendeten Versuchs des Begehungsdelikts entsprechen; der neue Tatrichter hat zudem § 239 Abs. 3 StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücktrittsvoraussetzungen beim Versuch eines Unterlassungsdelikts entsprechen denjenigen des beendeten Versuchs eines Begehungsdelikts.

2

Ein Versuch des Unterlassungsdelikts liegt nur vor, wenn der Unterlassungstäter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges zumindest für möglich hält und sich damit abfindet.

3

Kann zum Zeitpunkt der Erkenntnis des Todes eine Lebensrettung nicht mehr bewirkt werden, kommt nur versuchter Totschlag in Betracht; ein strafbefreiender Rücktritt scheidet aus, wenn der Täter die Vollendung nicht mehr verhindern kann.

4

Bei einem Tatgeschehen mit Freiheitsberaubung und Todesfolge ist zu prüfen, ob sich die Strafbarkeit auch aus Unterlassen oder den besonderen Vorschriften zu Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3 StGB) ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 30. August 1996

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 127/97 URTEIL vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen ██████ aus ████ Wilfried geboren █████████ 1944 in ██████ ██ wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack als beisitzende Richter, Staatsanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██████ ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen; dieser hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen flüchtete die Geschädigte am Tattag gegen 19 Uhr nach einem Streit mit dem Angeklagten aus Angst vor diesem in das Badezimmer der gemeinsamen Wohnung. Dort zwängte sie sich in eine Nische, in der der Angeklagte sie derart hinunterdrückte, dass sie hockend eingeklemmt war und mit einzelnen Körperpartien den Heizkörper berührte. Der Angeklagte riss den Thermostaten der auf höchster Stufe laufenden Heizung (Vorlauftemperatur 80 Grad Celsius) ab. Gegen 22 Uhr versuchte er, die Geschädigte aus ihrer unveränderten Lage zu befreien, wozu sie jetzt allein nicht mehr in der Lage war, wovon der Angeklagte ausging. Dies scheiterte jedoch ebenso wie der Versuch, den Thermostaten wieder anzubringen und die Heizung abzuschalten. Der Angeklagte kümmerte sich nicht weiter um die Geschädigte, legte sich vielmehr zum Schlafen.

Tags darauf gegen 7 Uhr fand er die Geschädigte in unveränderter Lage vor. Aufgrund der Hitzeeinwirkungen war sie zu diesem Zeitpunkt tödlich verletzt. Ohne sich um die Geschädigte zu kümmern, verließ der Angeklagte die Wohnung. Gegen 10.30 Uhr konnte die Geschädigte befreit werden, nachdem der Angeklagte nach eindringlicher Aufforderung durch den Zeugen EC., der das Jammern der Geschädigten vernommen hatte, den Zugang zur Wohnung ermöglichte. Die Geschädigte verstarb am übernächsten Tag.

I.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Die Verfahrensrügen versagen. Die behaupteten Widersprüche zwischen Zeugenbekundungen, die im Urteil wiedergegeben sind, zu Angaben dieser Zeugen, die sie bei der Polizei gemacht haben sollen, sind schon nicht ersichtlich. Die Sachrüge lässt Rechtsfehler, die sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen.

II.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis Erfolg.

Schon fraglich ist die Auffassung des Tatrichters, die Strafbarkeit des Angeklagten könne nicht an dessen aktives Tun um 19 Uhr angeknüpft werden. Die Schlussfolgerung, der Angeklagte habe sich in Anbetracht seines alkoholisierten Zustandes, der für ihn unvorgesehenen Situation und der kurzen Dauer des Geschehens möglicherweise überhaupt keine Gedanken über sein Tun gemacht, liegt fern.

Selbst wenn aber die Strafbarkeit des Angeklagten nicht an aktives Tun anzuknüpfen wäre, kann der Schuldspruch nach § 226 StGB keinen Bestand haben.

Dabei kann offenbleiben, ob ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen müsste, schon darin liegt, dass sich der Tatrichter mit einem möglichen an pflichtwidriges Unterlassen anknüpfenden Tötungsvorsatz am Abend des Tattages nicht auseinandergesetzt hat. Jedenfalls hätte das Landgericht prüfen müssen, ob sich der Angeklagte am folgenden Tage gegen 7 Uhr – als der Angeklagte erkannt hatte, dass das Opfer sterben würde – wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht hat. Allerdings kommt nach den bisherigen Feststellungen hier nur versuchter Totschlag in Frage, da zu diesem Zeitpunkt, wovon sich der Tatrichter nach Anhörung eines Sachverständigen überzeugt hat, eine Lebensrettung nicht mehr möglich war und damit das Unterlassen für den Erfolg nicht mehr ursächlich gewesen sein konnte. Von einem solchen Totschlagsversuch hätte der Angeklagte strafbefreiend nicht mehr zurücktreten können, weil er die Vollendung der Tat nicht mehr verhindern konnte. Allein auf diesen Gesichtspunkt kann es für die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Unterlassungsdelikts ankommen (anders Eser in Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 24 Rdn. 27 ff.).

Damit sind die Rücktrittsvoraussetzungen beim Versuch des Unterlassungsdelikts dieselben wie beim beendeten Versuch des Begehungsdelikts. Dies muss aus der Gleichwertigkeit beider Rechtsfiguren folgen: Ein beendeter Versuch des Begehungsdelikts liegt dann vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGHSt 39, 221, 227). Der dadurch bestimmte Rücktrittshorizont stimmt mit demjenigen des Unterlassungstäters überein: Ein Versuch des Unterlassungsdelikts kann überhaupt nur vorliegen, wenn der Unterlassungstäter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges zumindest für möglich hält (und sich mit ihm abfindet). Beiden Rechtsfiguren ist gemein, dass nach der Vorstellung des Täters durch dessen Handeln oder Unterlassen das geschützte Rechtsgut gefährdet bleibt und die Gefahr ohne Weiteres in den tatbestandsmäßigen Erfolg umschlagen kann. Beim unbeendeten Versuch des Begehungsdelikts ist dies nicht der Fall. Dort rechnet der Täter nach der letzten Ausführungshandlung nicht mit dem Eintritt des Erfolges (BGH aaO). Dessen Handeln wird für das Rechtsgut bedeutungslos. Es liegt auf der Hand, dass allein in einem solchen Fall geringere Anforderungen als das Verhindern der Tatvollendung an das Erlangen von Straffreiheit an den Täter zu stellen sind.

Der neue Tatrichter wird auch die Vorschrift des § 239 Abs. 3 StGB zu bedenken haben.

LaufhütteHagerNack
HarmsBasdorf

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