Revision verworfen: Handeltreiben ohne Absetzen, Besitz einer nicht geringen Menge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 127/89
- Datum
- 18.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt nicht voraus, dass die Betäubungsmittel tatsächlich abgesetzt worden sind.
Zum Handeltreiben gehört jede eigennützige, den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung; es bedarf nicht der Anbahnung konkreter Geschäfte.
Bei Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben genügt das Wissen des Gehilfen, dass das von ihm verwahrte Rauschgift mit Gewinn abgesetzt werden sollte.
Der Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit dem Regelbeispiel der nicht geringen Menge nach § 29 Abs. 3 BtMG kann tateinheitlich neben Handeltreiben erfüllt sein und die Entnahme der Strafe aus dem ungemilderten Strafrahmen rechtfertigen.
Der Senat kann auf eine Berichtigung des Schuldspruchs verzichten, wenn der ausschließlich revisionistisch vorgehende Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Glas- und Gebäudereiniger Achim LC aus BC, dort geboren am █ 1940, zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: LC, Eleonore u.a. -
wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. April 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten Achim LC gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 1989 hat dem Senat vorgelegen. Er ist nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Das unerlaubte Handeltreiben setzt nicht voraus, dass das Rauschgift abgesetzt worden ist. Zum Handeltreiben gehört jede eigennützige, den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung, ohne dass es zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein muss (BGHSt 29, 239, 240; Handeltreiben 7).
Es reicht deshalb aus, wenn der Gehilfe weiß, dass das von ihm für den Haupttäter verwahrte Rauschgift *„mit Gewinn abgesetzt werden sollte“* (UA S. 14).
Ob das Landgericht bei der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben die Strafe nach den §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, kann dahinstehen. Selbst wenn das nicht geschehen wäre, könnte das Urteil auf einem solchen Rechtsfehler nicht beruhen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, hat der Angeklagte tateinheitlich auch den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und das Regelbeispiel der nicht geringen Menge nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG erfüllt (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 3, Konkurrenzen 1).
Das ergibt sich eindeutig aus den Feststellungen auf UA S. 7. Die Strafe konnte deshalb dem ungemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen werden.
Auf eine Berichtigung des Schuldspruches hat der Senat verzichtet, weil der Angeklagte, der allein Revision eingelegt hat, dadurch nicht beschwert wird.
| Fuhrmann | Herrmann | Rebitzki | |||
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