Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Nichtgewährung des letzten Wortes nach Abtrennung (§258 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 127/84
Datum
08.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten KC und Pr führen zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht nach Verkündung der Abtrennung eines Mitangeklagten nicht erneut das letzte Wort erteilt hat (§258 Abs.2 StPO). Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Ko werden verworfen. Das Verfahren wird insoweit an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, da eine Beeinflussung des Urteils nicht ausgeschlossen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erteilt das Gericht durch Beschluss die Abtrennung eines Mitangeklagten und tritt damit wieder in die Verhandlung ein, sind den verbleibenden Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren (§258 Abs.2 StPO).

2

Die Nichtgewährung des letzten Wortes ist ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hiervon beeinflusst wurde.

3

Zusammenhängende Verhandlungen über denselben Stoff und mit denselben Beteiligten können als fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu behandeln sein.

4

Eine zunächst fehlerhafte Verlesung einer Zeugnisniederschrift kann durch die anschließende Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung geheilt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. April 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Djamil ███, aus ████, geboren ████ ██████ 1949 in ██████, zur Zeit in Haft,

2. Sombat Pr████, aus ███, geboren am ████ █████ 1951 in ███ (Thailand), zur Zeit in Haft,

3. Mui Ngee K██, aus ████, geboren am ███████ 1958 in ████████ (Kambodscha), zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus █████ ██ als Verteidiger des Angeklagten zu 1,

Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten zu 2,

Rechtsanwältin Dr. ███ aus █████ als Verteidigerin des Angeklagten zu 3,

█████████████████████ ██

Tenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Ko gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 1983 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten KC fallen der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte Ko hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten KC und Pr wird das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten KC und Pr zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten KC, Pr und Ko wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft im Fall ████ und die Revision des Angeklagten Ko sind ohne Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten KC und Pr führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten KC nicht noch wegen eines weiteren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Allerdings ging KC zunächst davon aus, dass beide Verhandlungen verschiedene Heroinlieferungen an den „Schweizer Kaufmann“ betrafen (UA S. 56). Die Feststellungen ergeben indessen, dass er spätestens am Nachmittag des 4. Januar 1982 damit rechnete, es würden beide Geschäfte über „RC“ laufen (UA S. 27), mithin sowohl auf der Käufer- als auch auf der Verkäuferseite jeweils dieselben Personen beteiligt sein. Tatsächlich bezogen sich alle Verhandlungen, an denen er teilgenommen hat, auf denselben Stoff (UA S. 90). Bei dieser Sachlage stellt sich das gesamte Verhalten des Angeklagten KC als ein fortgesetztes Handeltreiben mit Heroin dar.

Dieses Verhalten liegt auch den Erwägungen zum Strafausspruch zugrunde (UA S. 97). Das Landgericht durfte strafmildernd berücksichtigen, dass ein Informant der Polizei KC in Rauschgiftgeschäfte hineingezogen hat (UA S. 9). Mehr besagt die von der Revision beanstandete Wendung, der Informant habe ihn zu der Vermittlungstätigkeit „angestiftet“ (UA S. 97), nicht.

II. Die Revision des Angeklagten Ko

1. Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO ist unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt: Die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Djakarta (Anlage 73 zum Protokoll) ist nicht mitgeteilt. Im Übrigen lässt die Ablehnung des Beweisantrages des Angeklagten Ko Rechtsfehler nicht erkennen.

2. § 189 GVG ist nicht verletzt worden. Die Dolmetscherin YO für die Kanton-chinesische Sprache ist laut S. 14 des Protokolls vereidigt worden.

3. Das Gericht hatte die Niederschrift über die entgegen den Grundsätzen von BGHSt 32, 129 durchgeführte Vernehmung des Zeugen Kr nicht nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen dürfen. Der Fehler ist aber durch die anschließende Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung geheilt worden.

4. § 60 Nr. 2 StPO ist durch die Vereidigung der Zeugen Kr und L nicht verletzt, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass die Zeugen in strafbarer Weise an der Tat beteiligt waren. Das ist hier nicht der Fall.

5. Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen L lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Dass „Racheakte“ nicht bloße Unannehmlichkeiten sind, sondern in Angriffen gegen Leib und Leben bestehen können, versteht sich von selbst. Es brauchte daher nicht näher erläutert zu werden.

6. Die auf die §§ 147, 338 Nr. 8 StPO gestützte Rüge scheitert daran, dass die von der Revision vermisste Akteneinsicht schließlich vollständig gewährt worden ist (Protokoll S. 297/298).

Die umfassende Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge des Beschwerdeführers Ko lässt Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen.

III. Die Revisionen der Angeklagten KC und Pr

haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Strafkammer hat § 258 Abs. 2 StPO verletzt, da sie den Beschwerdeführern nach Verkündung des Beschlusses, durch den das Verfahren gegen den damaligen Mitangeklagten ████████ abgetrennt wurde, nicht nochmals das letzte Wort erteilt hat. Die Strafkammer war mit der Verkündung dieses Beschlusses wieder in die Verhandlung eingetreten (vgl. BGH Strafverteidiger 1982, 4; 221). Sie musste daher den Angeklagten erneut das letzte Wort erteilen. Der Beschluss über die Abtrennung des Verfahrens gegen ████████ ließ erkennen, dass das Gericht an dessen Glaubwürdigkeit Zweifel hatte. Da ███████ durch seine Angaben die Mitangeklagten belastet hatte, ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.

Auf die weiteren Verfahrensrügen von KC und Pr und auf die von ihnen erhobene allgemeine Sachrüge kommt es daher nicht an.

SchusterHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki