Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis bei nicht formgerecht eingelegter Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 127/79
- Datum
- 27.03.1979
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine mündliche Erklärung des Verteidigers im Geschäftszimmer des Gerichts, die Revision einzulegen, erfüllt nicht die Formvorschrift des § 341 Abs. 1 StPO und wahrt deshalb nicht die Revisionsfrist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ist zu gewähren, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde und der Antrag unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
Die Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses begründet den Beginn der Frist zur Revisionsbegründung; diese Frist beginnt nicht bereits rückwirkend mit der ursprünglichen, formunwirksamen Einlegungserklärung.
Formmängel bei der Einlegung der Revision sind nicht gleichbedeutend mit einer fristwahrenden Rechtshandlung; die Wirksamkeit der Einlegung richtet sich nach den gesetzlichen Formerfordernissen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans-Joachim Teas, aus [REDACTED], geboren am 1956 in [REDACTED], wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. März 1979
Tenor
Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 1978 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Frist für die Revisionsbegründung beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die in der Geschäftsstelle des Landgerichts abgegebene mündliche Erklärung des Verteidigers des Angeklagten, er lege die Revision ein (Bl. 98 d. A.), ist nicht der vorgeschriebenen Form (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Wiedereinsetzung beruht auf den §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |