Revision: Beihilfe zum schweren statt besonders schweren Raub; Zurückverweisung zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 127/73
- Datum
- 15.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tödlichen Folgen der von einem anderen Tatbeteiligten verübten Gewalt sind einem Mittäter oder Gehilfen nach § 251 StGB nur dann zuzurechnen, wenn dieser die Gewaltanwendung zumindest bedingt gewollt hat.
Beihilfe zum (schweren) Raub kann auch dann vorliegen, wenn die helfende Tätigkeit erst eingesetzt hat, nachdem die Gewaltanwendung begonnen oder vollendet war, solange der Raub noch nicht beendet ist und die Hilfeleistung die Tatausführung fördert.
Ist der Sachverhalt in der Revisionsinstanz erschöpfend dargelegt und sind weitere Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten, kann der Revisionssenat den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ändern; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, sofern die Verteidigung durch die Änderung nicht benachteiligt wird.
Wird der Schuldspruch geändert, ist der Strafausspruch aufzuheben; die Strafzumessung ist von der Tatkammer auf der Grundlage des berichtigten Schuldspruchs neu vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. Dezember 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektriker Sadi ██ aus ████, geboren am █ 1953 in ███ █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der Sitzung vom 15. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Dezember 1972 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub, sondern wegen Beihilfe zum schweren Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB) verurteilt wird, im Strafausspruch mit den Feststellungen b) hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Zur Festsetzung der Strafe wird die Sache 3. an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einem von seinem Landsmann ███ begangenen besonders schweren Raub zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen folgten ██████████ der Angeklagte dem Homosexuellen ████████ in dessen Wohnung. Dort tranken sie drei Coca-Cola und Weinbrand. ██████ und █████ tauschten Zärtlichkeiten aus. Der Angeklagte schlief vorübergehend ein. Als er aufwachte, war ███████ betrunken. ████████████ sagte in seiner Muttersprache zum Angeklagten: "Er hat so schöne Sachen, vielleicht hat er auch Geld, komm, wir wollen ihn töten". Der Angeklagte will ███████ jedoch zu verstehen gegeben haben, dass ███████ betrunken sei und man ihn nicht zu töten brauche. Darauf erwiderte ████, dass er das dann allein tun werde. Er würgte ███████ und erdrosselte ihn mit einer Schnur. Der Angeklagte sah dabei zu. Erst nach dem Tod des Opfers beteiligte er sich nachweisbar an der Tat. Er half beim Zusammensuchen und beim Wegschaffen des Raubgutes.
1. Soweit die Revision bezweifelt, dass ██████ ████ in Tateinheit mit besonders schwerem Raub ████████ hat, sind ihre Angriffe offensichtlich unbegründet.
2. Der Angeklagte ist (mindestens) der Beihilfe zum schweren Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB) schuldig. Zwar begann seine helfende Tätigkeit erst, als ███ die Gewaltanwendung gegen das Opfer bereits abgeschlossen hatte. Der Raub war zu dieser Zeit aber noch nicht beendet.
3. Dagegen wird der Schuldspruch wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub (§§ 249, 251, 49 StGB) durch die Feststellungen nicht getragen.
Wie bereits das Reichsgericht wiederholt entschieden (DJZ 1932, 612 und HRR 1932 Nr. 1523) und auch der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (LM Nr. 2 zu § 250 StGB; NJW 1973, 377), können nach § 251 StGB dem Mittäter oder Gehilfen eines Raubes die tödlichen Folgen der von einem anderen Tatbeteiligten verübten Gewalt nur zugerechnet werden, wenn er diese Gewaltanwendung zumindest bedingt gewollt hat.
Das hat das Landgericht nicht feststellen können. Es geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte die Tötung des ███████████ – damit auch die von ███ gegen diesen verübte Gewalt – nicht gewollt, vielmehr sich erst nach dem Tod des Opfers an der Tat beteiligt hat. Daher können ihm die Folgen der Gewaltanwendung nicht nach § 251 StGB zugerechnet werden.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub kann daher nicht bestehen bleiben. Da der Sachverhalt erschöpfend dargelegt ist und weitere Feststellungen auch in einer neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann der Senat von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Denn der Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe zum schweren Raub nicht anders und wirksamer verteidigen können, als er es gegen den Vorwurf der Beihilfe zum besonders schweren Raub getan hat.
4. Damit war auch der Strafausspruch aufzuheben. Das Landgericht hat ihn neu auf der Grundlage des berichtigten Schuldspruchs zu treffen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Geschäftsstelle, | Schmidt | Schuster | |||
| Siemer | Sarstedt | Herrmann |