Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Nachtragsanklage, Zeugenrüge und Strafzumessung beim Straßenraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 127/67
Datum
09.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Straßenraubes ein und rügte u.a. das Ausbleiben einer Anklageschrift für nachträglich angeklagte Taten sowie die Nichtvernehmung einer Zeugin. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet bzw. unzulässig: Die Nachtragsanklage war wirksam in das Verfahren einbezogen, dem Angeklagten stand ausreichend Vorbereitungszeit zu, und die Rüge zur Zeugenvernehmung war nicht substantiiert. Die Strafzumessung und die Anordnung der Polizeiaufsicht sind rechtlich nicht zu beanstanden; Untersuchungshaft wurde anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nachtragsanklage wird wirksam in das Hauptverfahren einbezogen, wenn dies nach § 266 Abs. 1, 2 StPO mit Zustimmung des Angeklagten erfolgt; eine gesonderte Zustellung der Anklageschrift ist dann nicht erforderlich.

2

Die Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 266 Abs. 3 StPO und eine anschließende erneute Verhandlung geben dem Angeklagten hinreichende Gelegenheit zur Verteidigungs- und Vorbereitungsvorbereitung, sodass eine spätere Behauptung mangelnder Verteidigungsvorbereitung nur bei konkreten Nachweisen greift.

3

Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig, wenn der Rüge nicht die tatsächlichen Umstände und die Darlegung der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses substantiiert zugrunde gelegt werden.

4

Bei der Strafzumessung kann das Tatgericht von einer durch § 51 Abs. 2 StGB gebotenen Milderung absehen, wenn die Tatsachen die Erkenntnis stützen, dass der Täter nach Alkoholgenuss zu schweren Straftaten neigt.

5

Erlittene Untersuchungshaft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie über einen angemessenen Vorlauf (hier: drei Monate) hinausgeht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Friedrich ██ aus HT, dort geboren ████████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ ██ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. November 1966 wird verworfen.

Die nach dem 24. November 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte keine Anklageschrift wegen des Diebstahls bei der Baustoffhandlung ██████ und wegen des Raubes zum Nachteil Ingrid ███ (Nr. II 2 und 3 der Urteilsgründe) erhalten hat. Das war aber auch nicht erforderlich. Denn beide Fälle sind in der Hauptverhandlung am 15. Juni 1966 gemäß § 266 Abs. 1, 2 StPO auf Grund einer Nachtragsanklage mit Zustimmung des Angeklagten in das Verfahren einbezogen worden (Bd. I Bl. 44, 45 d. A.). Die Behauptung des Angeklagten, „dass er sich insoweit nicht zweckentsprechend auf seine Verteidigung habe vorbereiten können“, trifft nicht zu. Denn auf seinen Antrag ist die Hauptverhandlung am 15. Juni 1966 gemäß § 266 Abs. 3 StPO ausgesetzt worden. Die neue Verhandlung hat erst am 23. November 1966 begonnen. In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte genügend Gelegenheit, zusammen mit seinem Pflichtverteidiger seine Verteidigung vorzubereiten.

2. Die Revision rügt ferner, dass die Strafkammer den Antrag des Verteidigers, Ingrid ██████ als Zeugin zu vernehmen, abgelehnt hat. Sie teilt aber weder die Begründung dieses Beschlusses noch die Tatsachen mit, die seine Fehlerhaftigkeit ergeben sollen. Die Rüge ist daher nicht in zulässiger Weise erhoben (BGHSt 3, 213).

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen den Schuld- und Strafausspruch. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von der Möglichkeit, die Strafen nach § 51 Abs. 2 StGB zu mildern, keinen Gebrauch gemacht hat, weil der Angeklagte aus Erfahrung wusste, dass er nach Alkoholgenuss zu schweren Straftaten neigt. Auch die Zulassung der Polizeiaufsicht enthält keinen rechtlichen Fehler.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtDr. Borker