Revisionen in Steuerhinterziehungssache: Verwerfung der Staatsanwaltschaft, Teiländerung der Kostenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 127/62
- Datum
- 26.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Ruhen der Verjährung nach § 468 Abs. 2 AbgO setzt eine ausdrückliche Verfahrensaussetzung nach § 468 Abs. 1 Satz 2 AbgO voraus; die bloße Zurückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft begründet kein Ruhen.
Schätzungen nach § 217 AbgO binden den Strafrichter nicht und rechtfertigen daher nicht ohne weiteres eine Aussetzung des Strafverfahrens nach § 468 Abs. 1 Satz 2 AbgO.
Handlungen unter § 68 StGB unterbrechen die Verjährung nur, wenn sie als gerichtliche Maßnahmen unmittelbar gegen den Täter gerichtet sind; bloße Verwaltungshandlungen oder Zustellvorgänge genügen nicht.
Tritt die Verjährung während des Verfahrens ein, ist § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anwendbar; notwendige Auslagen sind insoweit der Landeskasse zuzuweisen, als sie durch die Fortsetzung des bereits verjährten Verfahrens verursacht wurden.
Die Ablehnung von Auslagenerstattung wegen grober Unredlichkeit oder grober Fahrlässigkeit setzt tragfähige Feststellungen hierzu voraus; besteht Gewissheit über die Verjährung, sind weitergehende Tatfeststellungen nicht geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 29. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Ingenieur Bruno ███ aus KO, dort geboren █████████████████, 2. den Diplom-Ingenieur Rudolph Hoppenrath ███ aus ███████ (Holstein), geboren ████████ 1903 in IC (Schlesien), 3. den Kaufmann Carl █████ ██ aus KC, geboren ████████████████ █████
wegen Steuerhinterziehung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 29. Mai 1961 wird verworfen.
Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ███████████ wird die Kostenentscheidung des Urteils dahin geändert, dass die notwendigen Auslagen der beiden Beschwerdeführer, soweit sie in der Fortsetzung des Verfahrens nach dem 14. Mai 1959 ihren Grund haben, der Landeskasse auferlegt werden.
Die weitergehenden Revisionen der beiden Angeklagten werden verworfen.
Die Kosten aller drei Revisionen fallen der Landeskasse zur Last. Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die den Angeklagten ████, ██████████ und ███████ durch die Revision der Staatsanwaltschaft, ████ durch die Rechtsmittel der Angeklagten ██████████ und ██ erwachsen sind.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, ist unbegründet. Das Landgericht hat das Verfahren mit Recht eingestellt.
1. Entgegen der Meinung der Revision hat die Verjährung nicht nach § 468 Abs. 2 AbgO geruht. Denn das Landgericht hatte das Verfahren nicht gemäß § 468 Abs. 1 Satz 2 AbgO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Finanzbehörden ausgesetzt. Eine solche Maßnahme sieht die Staatsanwaltschaft zu Unrecht in dem Beschluss der Strafkammer vom 2. Februar 1954 (Bd. IV Bl. 74 d. A.). Schon sein Wortlaut schließt diese Deutung aus. Darin, dass „die Akten an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Aufklärung zurückgegeben“ wurden, lag gerade keine Aussetzung des Verfahrens nach § 468 Abs. 2 AbgO. Wenn die Staatsanwaltschaft diese herbeiführen wollte, damit die Verjährung ruhte, hätte sie gegen den Beschluss Beschwerde einlegen müssen.
Außerdem waren, wie der Generalbundesanwalt mit Recht vorgetragen hat, hier nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Strafrichter an die Entscheidung der Finanzbehörden über den Steueranspruch und seine Verkürzung gebunden ist und daher das Strafverfahren nach § 468 Abs. 1 Satz 2 AbgO auszusetzen hat. Die Angeklagten ██████████ ██████████████ waren zwar als einzige zugleich die ██████████ Steuerpflichtigen (vgl. BGHSt 14, 11, 18/19). Die von ihnen verkürzten Steuern konnten aber von den Finanzbehörden nur durch Schätzungen nach § 217 AbgO festgesetzt werden. Diese binden den Strafrichter nicht (BGH ZfZ 1955, 21; Leitsatz auch in NJW 1954, 1819).
2. Der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 419 AbgO) ist zwischen den Verfügungen des Strafkammervorsitzenden vom 14. Mai 1954 (Bd. V Bl. 2 d. A.) und 24. Juli 1959 (Bd. V Bl. 92 d. A.) nicht, wie die Revision und der Angeklagte Hoppenrath meinen, durch richterliche Handlungen nach § 68 StGB unterbrochen worden.
a) Im Beschluss der Strafkammer vom 23. September 1954 (Bd. V Bl. 41 d. A.) wurde das Verfahren ausdrücklich nur „im Umfange des noch nicht rechtskräftigen Urteils vom 13. Februar 1954“ auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Dieser Beschluss betraf also nicht das abgetrennte Verfahren wegen der Steuerstraftaten, um die es jetzt geht. Das gilt auch für die vom Vorsitzenden verfügte Übersendung der Akten mit Beschlussausfertigung an den Oberstaatsanwalt „zur weiteren Veranlassung“ (Bd. V Bl. 42 d. A.). Mit dieser vorgedruckten Verfügung war ersichtlich nur die Zustellung des Beschlusses gemeint. Beide richterlichen Handlungen unterbrachen daher nicht die Verjährung der Strafverfolgung wegen der Steuervergehen.
b) Das von einem Justizangestellten unterzeichnete Schreiben vom 29. Mai 1956 (Bd. V Bl. 64 d. A.), mit dem die Abschrift eines Schriftstücks, die versehentlich bei der Strafkammer zurückbehalten worden war, „gemäß richterlicher Anordnung“ an die Abteilung 19 der Staatsanwaltschaft mit der Bitte übersandt wurde, sie „zu den Akten zu nehmen“, diente nur der sachgemäßen Führung der Akten durch die beteiligten Geschäftsstellen. Selbst wenn ein Richter dieses Schreiben veranlasst haben sollte, hätte er damit keine Handlung „wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet“ (§ 68 Abs. 1 StGB).
II. Die Revisionen der Angeklagten ████ und Ho[ppenrath]
Beide Beschwerdeführer beanstanden, dass das Landgericht ihre notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse auferlegt hat. Sie haben im Wesentlichen Erfolg.
1. Die Strafkammer meint, die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung rechtfertige „die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil dies Hindernis nicht bei Beginn dieses Verfahrens vorgelegen hat“ (UA S. 9). Die genannte Bestimmung kann jedoch, wenn die Verjährung während des Verfahrens eintritt, entsprechend angewendet werden (BGH NJW 1959, 1331, insoweit in BGHSt 13, 128 nicht mit abgedruckt). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets alle notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt werden müssten. Im vorliegenden Falle jedenfalls besteht dazu nur insoweit ein rechtlicher Grund, als den Beschwerdeführern notwendige Mehrauslagen dadurch entstanden sind, dass das Verfahren fortgesetzt wurde, obwohl die Strafverfolgung schon verjährt war.
Eine solche Teilung der Aufwendungen nach Verfahrensabschnitten ist entgegen der Meinung des Landgerichts (UA S. 9) zulässig. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (JR 1959, 228; Leitsatz auch in NJW 1959, 735) mit überzeugender Begründung ausgesprochen. Der Senat tritt ihm bei.
2. Die nur in diesem begrenzten Umfange bestehenden Ansprüche der Beschwerdeführer sind auch nicht durch § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft ausgeschlossen.
a) Die Angeklagten ███████ und █████████ haben nicht durch grobe Fahrlässigkeit dazu beigetragen, dass trotz der Verjährung das Verfahren fortgesetzt, insbesondere die Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte unter dem 8. Juli 1959 (Bd. V Bl. 89 d. A.) angeregt, das Verfahren gegen beide auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen. „Diese Angeklagten haben aber um Durchführung des Verfahrens gebeten“ (UA S. 25). Sie und ihre Verteidiger haben sich, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, (Bd. V Bl. 156 d. A.), in der Hauptverhandlung den Ausführungen des Staatsanwalts, dass die Strafverfolgung nicht verjährt sei, angeschlossen. Der Verteidiger des Angeklagten Hoppenrath hat diese Auffassung sogar in einem Schriftsatz begründet (Bd. V Bl. 157, 158 d. A.). In dem allen liegt aber keine grobe, für die Fortsetzung des Verfahrens und die Durchführung der Hauptverhandlung mitursächliche Fahrlässigkeit der Angeklagten.
b) Ob die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit der Angeklagten ████████ und █████ in sich schloss, lässt sich – anders als in dem Fall BGHSt 13, 75, 79–81 – dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
Das gibt jedoch dem Revisionsgericht nicht das Recht, ergänzende Feststellungen zu verlangen. Denn sobald gewiss ist, dass die Strafverfolgung verjährt ist, sind über die Tat keine Feststellungen geboten, die über das hinausgehen, was das Gericht bis dahin ermittelt hatte (BGHSt a. a. O.). Die Erstattung der notwendigen Auslagen kann daher hier auch nicht wegen grober Unredlichkeit abgelehnt werden.
3. Diese Kostenentscheidung ist unabhängig von dem, was das Landgericht zu den Erstattungsansprüchen ausführt. Auf die hiergegen gerichteten Verfahrensbeschwerden kommt es daher nicht an. Es kann insbesondere auf sich beruhen, ob und in welchen Fällen die Ablehnung der Auslagenerstattung überhaupt mit Verfahrensrügen angreifbar ist (vgl. BayObLG JZ 1961, 753).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen, auf die Revisionen der Angeklagten ████████ und ███████████ die notwendigen Mehrauslagen, die diesen Beschwerdeführern mit der Durchführung der Hauptverhandlung vom 25. und 29. Mai 1961 entstanden sind, der Landeskasse aufzuerlegen und ihre weitergehenden Revisionen zu verwerfen.
| Koffka | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Siemer | Kersting |