Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen bei §176 Abs.1 Nr.3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 126/54
Datum
01.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen Sittlichkeitsverbrechens (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Die Feststellungen des Landgerichts sind zu unbestimmt, sodass nicht geprüft werden kann, welche konkreten Teilakte als fortgesetzte Taten gewertet wurden. Das Gericht rügt insbesondere unklare Zuordnungen, mögliche nicht-sexuelle Berührungen und erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen; es empfiehlt weitergehende Beweisaufnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fortgesetzter Taten nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB müssen die Urteilsfeststellungen so konkret sein, dass ersichtlich ist, welche einzelnen Handlungen als Teilakte gewertet und wie oft sie begangen worden sind.

2

Zusammenfassende oder pauschale Feststellungen, die nicht erkennen lassen, welche konkreten Teilhandlungen dem jeweiligen Delikt zugerechnet werden, verhindern die zuverlässige Prüfung der rechtlichen Wertung und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

3

Berührungen sind nur dann ohne weiteres dem sexuellen Tatbestand zuzurechnen, wenn aus den Feststellungen eindeutig hervorgeht, dass sie in sexueller Absicht oder in Bezug zum Geschlechtlichen erfolgt sind; unklare Beschreibungen bedürfen genauerer Feststellung.

4

Bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen, hat das Tatgericht ergänzende Beweisaufnahme vorzunehmen (z.B. Anhörung von Lehrern, Eltern und Vernehmungszeugen) und den Zeitpunkt, Inhalt und Umstände früherer Angaben der Zeuginnen aufzuklären.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Ludwig Mi██ aus B[REDACTED], geboren ████████ ███ in ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in 3 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Auf die Verfahrensrügen brauchte nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

Die Feststellungen des Urteils ermöglichen dem Revisionsgericht keine zuverlässige Prüfung, ob die Bestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB richtig angewandt worden ist.

Das Urteil nimmt an, der Angeklagte habe sich in den Frühjahres- und Sommermonaten 1953 in seiner Wohnung je eines in sich fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegenüber Renate Ba[REDACTED], geboren am ██████████, Monika ██████, geboren am ██████████, und Evelyn A[REDACTED], geboren am █████████, schuldig gemacht.

Es stellt hierzu fest:

a) Die genannten drei Mädchen und die am 18.7.1946 geborene Nichte des Angeklagten, Regina █████, besuchten den Angeklagten häufig in seiner Wohnung und spielten dort. Bisweilen beteiligte der Angeklagte sich an den Spielen. Er benutzte diese Gelegenheiten, um Renate Ba[REDACTED] und den Schwestern ██ unter die Röcke zu greifen, ihnen durch das Schlüpferbein auf den nackten „Po“ zu klopfen, ihren Geschlechtsteil zu berühren und dort längere Zeit zu „krabbeln“. Hin und wieder nahm er das eine oder andere Kind auf den Schoß und küsste es ab. Als er das einmal mit Monika █████ und Renate ██ tat, geriet er in so starke sexuelle Erregung, dass er einen Herzanfall erlitt.

b) Bei einem Besuch der vier Mädchen ließ er diese im Badezimmer baden. Nach einiger Zeit betrat er das Badezimmer und seifte die Kinder ab. Dabei berührte er sie nacheinander an ihrem Geschlechtsteil. Anschließend bewirtete er sie mit Kaffee und Kuchen. Beim Abschied küsste er sie in der Weise, dass er ihnen seine Zunge unter Hin- und Herbewegungen in den Mund steckte.

c) Als der Angeklagte eines Tages nur mit Renate █████ im Wohnzimmer war und vor dem auf einem Stuhl sitzenden Mädchen stand, fasste er mit einer Hand unter den Rock durch das Schlüpferbein und spielte geraume Zeit am Geschlechtsteil des Kindes. Anschließend legte er Renate auf den Wohnzimmertisch, zog ihr die Hose herunter und spielte an ihren entblößten Geschlechtsteil. Alsdann küsste er sie auf den Mund, drückte ihre Beine auseinander und leckte an ihrem Geschlechtsteil. Ein anderes Mal wiederholte der Angeklagte diese Handlungen mit Renate Ba[REDACTED]. Nachdem Renate vom Tisch aufgestanden war, entblößte er auch seinen Geschlechtsteil und verlangte, auf einem Stuhl sitzend, von dem vor ihm stehenden Mädchen, dass es an seinem Glied onanistische Bewegungen ausführe. Am nächsten Tage veranlasste der Angeklagte Renate ██████, die weisungsgemäß wiederum in seiner Wohnung erschienen war, sich mit gespreizten Beinen auf seinen Schoß zu setzen. Alsdann nahm er sein erigiertes Glied heraus, drückte es an den nackten Geschlechtsteil des Kindes und führte Hin- und Herbewegungen bis zum Samenerguss aus.

d) Der Angeklagte küsste Monika ████ wiederholt derart, dass er seine Zunge in ihren Mund steckte. Hierbei wurde ihr einmal so übel, dass sie sich auf die Couch legen musste. Nachdem sie sich erholt hatte, forderte der auf einem Stuhl sitzende Angeklagte sie auf, zwischen seine gespreizten Beine zu treten und sein entblößtes Glied anzufassen. Als sie sich weigerte, umklammerte er ihre Hand und hielt sie geraume Zeit an sein erregtes Glied. Als er einmal nur mit Monika in seinem Wohnzimmer war, legte er sie auf den Tisch und zog ihr die Hose herunter. Alsdann küsste er nacheinander Augen, Wangen, Mund, Arme, Brust und Bauch. Schließlich küsste er ihren Geschlechtsteil und leckte daran. Außerdem streichelte er verschiedene Male an ihrem entblößten Geschlechtsteil.

e) In der unter d) geschilderten Weise verging sich der Angeklagte auch an Evelyn ████, und zwar einmal in der Weise, dass er ihre Hand an sein erigiertes Glied führte, und einmal, indem er sie auf den Tisch des Wohnzimmers legte.

Die unter c) – e) angeführten Feststellungen ergeben allerdings unbedenklich, dass der Angeklagte insoweit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat. Das Urteil sagt aber nicht, dass die Strafkammer nur in diesen Handlungen Teilakte der drei in sich fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefunden hat. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sie weitere Handlungen, die sich aus den unter a) und b) erwähnten Feststellungen ergeben, in die fortgesetzten Straftaten, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, einbezogen hat. Insoweit gestatten aber die Feststellungen des Urteils keine zuverlässige Prüfung fehlerfreier Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die unter a) erwähnten Feststellungen sind zu allgemein. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, welche einzelnen von der Strafkammer möglicherweise als Teilakte erachteten Handlungen der Angeklagte mit den einzelnen Mädchen vorgenommen hat und wie oft das geschehen ist. Bei dem unter b) erwähnten Vorfall im Badezimmer lassen die Feststellungen die Möglichkeit offen, dass die Berührung des Geschlechtsteils der Mädchen ohne Beziehung zum Geschlechtlichen war. Das Urteil ergibt weiterhin nicht mit ausreichender Klarheit, ob der Angeklagte beim Abschied jedes der vier Mädchen in der geschilderten Weise geküsst hat oder ob das nur bei einzelnen von ihnen geschehen ist. Es kann hiernach nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer den Angeklagten auch wegen Handlungen verurteilt hat, bei denen sie rechtsirrigerweise angenommen hat, er habe durch sie den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.

Das Urteil musste aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Dem Antrag des Oberbundesanwalts entsprechend hat der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Das Urteil stellt mehrere Tatsachen fest, die ganz erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen Renate Ba[REDACTED], Monika ████ und Evelyn ████ begründen. Die Strafkammer wird daher, um einer künftigen Aufklärungsrüge von vornherein zu begegnen, zweckmäßigerweise zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen noch die Lehrer und Eltern der Mädchen zu hören haben, sowie ferner die Personen, die die Mädchen im Vorverfahren vernommen haben. Dabei wird sie u. a. auch im einzelnen aufklären müssen, wie und unter welchen Umständen die Mädchen ihren Eltern und den Verhörspersonen über die Vorgänge berichtet haben.

Die Frage, ob und welche Bedeutung es für die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Monika und Evelyn █████ hat, dass beide Mädchen Masturbantinnen sind, bedarf besonders eingehender Prüfung und Erörterung.

SarstedtSchmitt
SchmidtDr. Borker