Revision: Zurückverweisung wegen Unterlassen der Vernehmung eines benannten Schriftsachverständigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 12/64
- Datum
- 18.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schriftgutachten sind zulässige Beweismittel (§ 93 StPO), erfordern aber besondere Vorsicht bei ihrer Auswertung, insbesondere wenn sie die einzigen Beweismittel gegen den Angeklagten sind.
Das Gericht hat seine Aufklärungspflicht (untersuchungsrechtliche Pflicht), den Sachverhalt von Amts wegen nach allen Richtungen zu ermitteln und bei begründeten Hinweisen widersprechende Sachverständigenvernehmungen zu veranlassen.
Ist ein von der Partei benannter, anwesender Sachverständiger wie auch dessen abweichendes Ergebnis angezeigt, so muss das Gericht diesen vernehmen und—falls erforderlich—gegenüber den bereits vernommenen Sachverständigen stellen.
Die eidliche Abrede einer Person, als Fälscher in Betracht zu kommen, entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Aufklärung auch weiteren Sachverständigenbeweis zuzulassen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 15. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Landwirt Josef ███ aus ████, Kreis ███████, dort geboren am █████████ 1905, wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 1963 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Rüge, die Strafkammer habe den Beweisantrag auf Vernehmung des Sachverständigen ████ zu Unrecht abgelehnt und dadurch ihre Aufklärungspflicht verletzt, dringt durch. Die Strafkammer hatte zwar bereits zwei Schriftsachverständige gehört und war auf Grund von deren Gutachten davon überzeugt, dass die Unterschriften unter den Wechseln und der Bürgschaftsurkunde vom Angeklagten stammten. Trotzdem gebot es schon ihre Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen nach allen Richtungen aufzuklären, den Sachverständigen KC noch zu vernehmen.
Die Gutachten der Schriftsachverständigen waren praktisch die einzigen Beweismittel gegen den Angeklagten. Schriftgutachten sind zwar häufig notwendige Beweismittel, und sie sind im § 93 StPO als zulässige Beweismittel sogar ausdrücklich genannt. Das hindert aber nicht, dass bei ihrer Auswertung, insbesondere dann, wenn sie die einzigen Beweismittel sind, besondere Vorsicht geboten ist. Die Strafkammer hatte allerdings zwei Sachverständige vernommen. Der Angeklagte hatte aber vorgetragen, dass der von ihm benannte öffentlich bestellte Urkundensachverständige KC zu einem anderen Ergebnis gekommen sei als die bisher vernommenen Sachverständigen. Das hätte bei der Sachlage das Gericht nötigen müssen, auch noch den Sachverständigen KC, der an Gerichtsstelle anwesend war, zu vernehmen und den beiden anderen Sachverständigen gegenüberzustellen. Das war hier insbesondere auch deshalb erforderlich, weil sich aus dem Urteil, soweit es sich mit dem Inhalt der Gutachten beschäftigt, ergibt, dass die Gutachter Methoden angewandt haben, die mindestens
im Kreis der Schriftsachverständigen bestritten sind. So haben sie lediglich Unterschriften, die der Angeklagte zweifellos abgegeben hat, mit den zu untersuchenden Unterschriften verglichen, nicht hingegen ganze Schriftstücke, die von der Hand des Angeklagten stammten (vgl. Deitigsmann NJW 1957, 1867, 1868 für eine unrichtige Methode).
Im Urteil heißt es hinsichtlich des Gutachtens des Schriftsachverständigen KU, dem sich der Schriftsachverständige Engelke angeschlossen hat:
"Hierbei hat er wegen des individuellen Charakters der Schreibgewohnheiten des Angeklagten auch eine zufällige Ähnlichkeit zwischen seiner Handschrift und der Handschrift eines seiner Söhne auszuschließen vermocht."
Dass aber zwei sehr individuell wirkende Schriften sich trotzdem in verhängnisvoller Weise ähneln können, hat gerade der NJW 1953, 477, 478 behandelte Fall ergeben.
Schließlich kommt noch hinzu, dass der Angeklagte in seinem Beweisantrag behauptet ██████, als Fälscher komme der technische Zeichner ███ in Betracht. Auch dies musste der Strafkammer ████████████ Anlass geben, dem Antrag auf Vernehmung des weiteren Sachverständigen stattzugeben und diesem, falls möglich, auch Schriftmaterial des ███ zugänglich zu machen. Dass ███ – wie das Urteil ergibt – eidlich in Abrede gestellt hat, Unterschriften des Angeklagten nachgeahmt zu haben, änderte hieran nichts.
Da das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Rügen. Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Kersting |