Treffer
BGH Beschluss

Revision: Steuerhehlerei statt Steuerhinterziehung bei Ankauf zweckentfremdeten Heizöls

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 125/81
Datum
28.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revisionen in einem Verfahren um gewerbsmäßige Hehlerei und Steuerdelikte dahin, dass die Angeklagten wegen Steuerhehlerei verurteilt werden; die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung hielten rechtlich nicht stand. Entscheidungsrelevant war, dass das Heizöl bereits von Vortätern zweckentfremdet und die Steuerschuld dadurch ausgelöst worden war, ohne dass die Käufer an der Zweckentfremdung mitwirkten. Die Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ankauf von bereits von Dritten zweckentfremdetem, hinsichtlich Verbrauchssteuern hinterzogenem Heizöl erfüllt, sofern der Erwerber nicht an der Zweckentfremdung mitgewirkt hat, den Tatbestand der Steuerhehlerei und nicht ohne weiteres den der Steuerhinterziehung.

2

Die bedingte Steuerschuld nach dem Mineralölsteuergesetz geht nur auf den Erwerber über, wenn dieser einen Erlaubnisschein besitzt und die gelieferte Menge hierauf abgeschrieben wird; andernfalls erfolgt kein Übergang der bedingten Steuerschuld.

3

Die Zweckentfremdung steuerbegünstigten Mineralöls durch Vortäter kann zur unbedingten Steuerschuld und damit zur Steuerhinterziehung der Vortäter führen, insbesondere wenn die Anzeigepflicht gegenüber den Zoll-/Steuerbehörden verletzt wird.

4

Das Revisionsgericht kann von sich aus eine strafrechtliche Umqualifikation auf eine eng verwandte Tatbestandsalternative vornehmen, wenn dadurch die Verteidigung nicht in einer für das Ergebnis maßgeblichen Weise beeinträchtigt wird.

5

Bei der Strafzumessung ist das Maß der dem Verurteilten zurechenbaren Tatbeiträge und der eigene Bereicherungsumfang zu berücksichtigen; die bloße Gesamthöhe der von Vortätern hinterzogenen Steuern ist nicht ohne Weiteres voll auf nachfolgende Erwerber zu übertragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 23. Oktober 1980

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen █ wegen Hehlerei und Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO, hinsichtlich der Angeklagten Schrader und Pape unter Anwendung des § 357 StPO, einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Oktober 1980 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten ██ und ███ der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei und die Angeklagten ████ und █████ der Steuerhehlerei schuldig sind (§§ 260 StGB, 398, 392 AbgO a.F., 52 StGB),

b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten 2. ██████ und ███████ werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an 3. eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten ██ und ███ zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten ████████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Dagegen hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Beschwerdeführer ██ und ███ a) wegen Steuerhinterziehung verurteilt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt für jeden der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt:

„Festgestellt ist, dass die Vortäter auch das vom Angeklagten gekaufte steuerbegünstigte Heizöl jeweils entwendeten bzw. unterschlugen (UA S. 8 ff). Dieses steuerbegünstigte Heizöl war zunächst mit einer bedingten Steuerschuld in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz nach § 2 Abs. 1 und dem nach § 8 Abs. 2 des MinöStG belastet (§ 23 Abs. 1 MinöStDV). Steuerschuldner war insoweit zunächst der Hersteller (§ 3 Abs. 2 MinöStG). Die bedingte Steuerschuld geht aber nur dann auf den Erwerber des Heizöls über, wenn dieser einen Erlaubnisschein besitzt (§ 8 Abs. 5 MinöStG) und hierauf die gelieferte Menge abgeschrieben wird (§ 22 Abs. 1 MinöStDV; BGH, Urteil vom 23. 3. 1977 – 3 StR 526/76 –). Sie wird dagegen u. a. dann unbedingt, wenn das Heizöl zu einem anderen als dem erlaubten Zweck verwendet oder an nicht zum Bezug unversteuerten oder ermäßigt versteuerten Mineralöls Berechtigte abgegeben wird (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 MinöStDV). Vom Eintritt der Bedingung an kann sie nicht mehr übergehen (BGH in ZfZ 1980, 149).

Hier hatten bereits die Vortäter das entwendete bzw. unterschlagene Heizöl zweckentfremdet, spätestens als sie es – unter Berücksichtigung der Preissituation für Dieselkraftstoff – an den Zeugen █████████ verkauften (UA S. 9, 11). Sie waren verpflichtet, die Zweckentfremdung der Zollbehörde anzuzeigen (§ 23 Abs. 8 MinöStDV, § 165 e Abs. 2 RAO in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fassung). Da sie es nicht taten, verwirklichten sie den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 392 Abs. 2 RAO, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977), wobei unerheblich ist, ob sie selbst Schuldner der unbedingten Steuer wurden oder nicht (BGH aaO). An der Zweckentfremdung des Heizöls durch die Vortäter wirkte der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht mit. Er machte sich deshalb auch nicht einer Steuerhinterziehung, sondern einer Steuerhehlerei (§ 398 RAO, § 374 AO 1977) schuldig, indem er das zuvor von seinen Vortätern zweckentfremdete Heizöl, hinsichtlich dessen Verbrauchssteuern hinterzogen worden waren, ankaufte, um dadurch sich bzw. die Gesellschaft, für die er tätig war, zu bereichern.“

Da sich die Angeklagten bei einem Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts gegen den Vorwurf der Steuerhehlerei nicht anders hätten verteidigen können wie gegen den Anklagevorwurf, kann der Senat von sich aus die Schuldsprüche in dem Sinne ändern, dass die Verurteilung wegen Steuerhehlerei (§ 398 AbgO a.F.) an die Stelle der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung tritt. Die weitergehenden Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Schuldfeststellungen sind offensichtlich unbegründet.

Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafen.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung die gesamte Höhe der durch Vortäter hinterzogenen Steuern zu Lasten der Beschwerdeführer berücksichtigt hat, während die Beschwerdeführer das Mineralöl nur zu einem Preise angekauft haben, der um 10 bis 20 Pfennige je Liter unter dem üblichen Preis für Dieselkraftstoff lag.

Die Angeklagten ███ und ██████████ haben keine Revision eingelegt. Nach § 357 StPO waren jedoch auch im Hinblick auf diese Angeklagten die Schuldsprüche dahin zu ändern, dass Steuerhehlerei an die Stelle der Steuerhinterziehung tritt, und die Strafaussprüche aufzuheben.

SchusterHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki