Treffer
BGH Beschluss

Revision teilw. stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzureichender Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 125/77
Datum
18.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts ein, das ihn wegen Mordes zu 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurück, weil die Strafzumessung nur Milderungsgründe enthielt und nicht hinreichend begründet war. Die weitergehende Revision gegen den Schuldspruch wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Freiheitsstrafe, die dem arithmetischen Mittel der gesetzlich angedrohten Strafe entspricht, kann nicht allein mit der pauschalen Feststellung der Angemessenheit gerechtfertigt werden, wenn das Gericht ausschließlich Milderungsgründe darlegt und keine Umstände zu Lasten des Angeklagten nennt.

2

Die Strafzumessung erfordert eine nachvollziehbare und in Gründen dargestellte Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungsgründe; ist diese Begründung unzureichend, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Ist die Revision gegen den Schuldspruch offensichtlich unbegründet, ist sie zu verwerfen; gleichzeitig können bei Mängeln in der Strafzumessung nur diese Mängel berichtigt werden, indem der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird.

4

Nach § 349 Abs. 4 und 2 StPO kann der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 28. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Helmut S_______ aus ████, geboren am █ 1940 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. März 1977 nach § 349 Abs. 4 und 2 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 28. Oktober 1976 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Schwurgericht verhängt 9 Jahre Freiheitsstrafe. Die Strafzumessungserwägungen enthalten ausschließlich Milderungsgründe. Zu Lasten dieses Angeklagten konnte offenbar nichts angeführt werden. In einem solchen Fall lässt sich eine Freiheitsstrafe, die dem arithmetischen Mittel der gesetzlich angedrohten Strafe entspricht, nicht allein mit der Bemerkung rechtfertigen, sie sei „angemessen und ausreichend“.

Was die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Der Schriftsatz vom 8. März 1977 hat vorgelegen.

SchusterHerrmannFuhrmann
SarstedtHorstkotte