Revision teilw. stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzureichender Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 125/77
- Datum
- 18.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Freiheitsstrafe, die dem arithmetischen Mittel der gesetzlich angedrohten Strafe entspricht, kann nicht allein mit der pauschalen Feststellung der Angemessenheit gerechtfertigt werden, wenn das Gericht ausschließlich Milderungsgründe darlegt und keine Umstände zu Lasten des Angeklagten nennt.
Die Strafzumessung erfordert eine nachvollziehbare und in Gründen dargestellte Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungsgründe; ist diese Begründung unzureichend, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Ist die Revision gegen den Schuldspruch offensichtlich unbegründet, ist sie zu verwerfen; gleichzeitig können bei Mängeln in der Strafzumessung nur diese Mängel berichtigt werden, indem der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird.
Nach § 349 Abs. 4 und 2 StPO kann der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 28. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Helmut S_______ aus ████, geboren am █ 1940 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. März 1977 nach § 349 Abs. 4 und 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 28. Oktober 1976 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht verhängt 9 Jahre Freiheitsstrafe. Die Strafzumessungserwägungen enthalten ausschließlich Milderungsgründe. Zu Lasten dieses Angeklagten konnte offenbar nichts angeführt werden. In einem solchen Fall lässt sich eine Freiheitsstrafe, die dem arithmetischen Mittel der gesetzlich angedrohten Strafe entspricht, nicht allein mit der Bemerkung rechtfertigen, sie sei „angemessen und ausreichend“.
Was die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Der Schriftsatz vom 8. März 1977 hat vorgelegen.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Sarstedt | Horstkotte |