Revision: Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und Nichtzulassung von Verteidigerfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 125/72
- Datum
- 06.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines zulässigen Beweisantrags verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO, wenn die Begründung eine unzulässige Vorwegnahme der späteren Beweiswürdigung darstellt.
Fragen des Verteidigers sind nur dann als ungeeignet zurückzuweisen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nichts zur Wahrheitsfindung beitragen oder rechtlich wegen eines Beweisverbots unzulässig sind; sonst gehören sie zur Sache (§§ 240, 241 StPO).
Bei enger sachlicher oder persönlichen Beziehung zwischen Zeugen können Umstände, die die Glaubwürdigkeit des einen Zeugen betreffen, Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des anderen erlauben und rechtfertigen daher die Zulassung entsprechender Beweismittel.
Ein Verfahrensfehler in der Beweisaufnahme rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Monteur Peter █████ aus ████, geboren am ███ 1944 in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. März 1972 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die angefochtene Entscheidung durch Beschluss aufzuheben, wie folgt begründet:
„Jedenfalls die Verfahrensrügen zu III und IV der Revisionsrechtfertigungsschrift sind begründet. Zu Recht beanstandet die Revision insoweit, dass § 244 Abs. 3 und §§ 240, 241 StPO verletzt worden sind.
1. Um die Glaubwürdigkeit der kindlichen Belastungszeugin Carmen ███████ zu erschüttern und zu beweisen, dass sie ihre Aussage mit ihrer Freundin Heike █████████████ und deren Schwester Carla abgesprochen habe, stellte der Verteidiger den Beweisantrag, die Kriminalhauptmeisterin ██ als Zeugin zu laden und zum Beweise dafür zu vernehmen, dass bei der polizeilichen Anhörung der drei Mädchen deren Angaben weitgehend gleichgelautet und in bestimmten Punkten, welche die Ausführungsart der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat betrafen, sogar wortlich übereinstimmt hatten (Bl. 1390/1405, 44/34a 4, A. de, an).
Durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss lehnte das Landgericht den Beweisantrag mit der Erwägung ab, dass die Beweisbehauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Zur Begründung hierfür führte es an, selbst wenn die benannte Kriminalbeamtin das in ihr Wissen gestellte weitgehende Gleichlauten und teilweise wortliche Übereinstimmen der Aussagen aller drei Kinder bestätigen sollte, könnte daraus nicht zwingend auf eine Absprache zwischen ihnen geschlossen werden (Bl. 140–141 d. A.).
Die so begründete Ablehnung des Beweisantrags verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO, weil die Begründung für die Annahme, dass die Beweisbehauptung nicht entscheidungserheblich sei, auf eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinausläuft.
Auf dem gerügten Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Denn es ist möglich, dass das Gericht bei einer Vernehmung der Kriminalhauptmeisterin ██ Zweifel an der Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin Carmen ███████ bekommen und deren Aussage deswegen nicht zur Urteilsfindung gegen den Angeklagten verwertet hätte.
2. Ebenfalls zu dem Zweck, Carmens Glaubwürdigkeit zu erschüttern, suchte die Verteidigung durch hilfsweise Zeugenbenennung der Eheleute Fred und Gisela █████████ zu beweisen, dass diese aus bestimmten Äußerungen ihrer Kinder Carla, Heike und Kati entnommen haben, deren vor der Kriminalpolizei erhobene Beschuldigungen gegen den Angeklagten nicht zutreffen (Bl. 145 d. A.).
Mit dieser Zielsetzung richtete der Verteidiger an die auf seinen Hilfsbeweisantrag geladene und vernommene Zeugin Frau ███ die Fragen, a) ob sie sich nach der polizeilichen Vernehmung ihrer Kinder Carla und Heike mit diesen über den Vernehmungsablauf, insbesondere darüber unterhalten habe, dass nach dem ihr gegenüber geäußerten Eindruck der Vernehmungsbeamtin die Aussage von Carla wohl richtig sei, bei Heike aber kleine Unstimmigkeiten aufgetreten seien und b) was die Kinder ihr darauf geantwortet hätten (Bl. 157 f. d. A.).
Das Landgericht entschied durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss, dass diese Fragen nicht zugelassen werden. Zur Begründung führte es aus, Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Carmen sich aus der Beantwortung der abgelehnten Fragen nicht ziehen ließen, weil die betreffende Unterhaltung der Zeugin ███ mit ihren Kindern mindestens zwei Tage nach dem auf der Straße geführten Gespräch der Frau ███████ mit Carmen stattgefunden habe. Auf die Glaubwürdigkeit ihrer Kinder Carla und Heike komme es nicht an, weil das Verfahren gegen den Angeklagten, soweit ihm Verfehlungen auch an diesen Mädchen zur Last gelegt werden, bereits gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden ist (Bl. 157/158).
Die so begründete Nichtzulassung der Fragen des Verteidigers an die Zeugin Frau ███ verstößt gegen §§ 240, 241 StPO.
Die Fragen waren weder ungeeignet, noch gehörten sie nicht zur Sache.
Ungeeignet sind nur solche Fragen, die entweder aus tatsächlichen Gründen nicht zur Wahrheitserforschung beitragen können oder aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen eines Beweisverbots, nicht gestellt werden dürfen. Beides trifft für die hier zurückgewiesenen Fragen des Verteidigers offensichtlich nicht zu.
Nicht zur Sache gehören Fragen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn sie sich weder unmittelbar noch mittelbar auf die zur Aburteilung stehende Tat beziehen. Auch das ist bei den abgelehnten Fragen nicht der Fall.
Die Entscheidung darüber, ob Carmen glaubwürdig und ihre den Angeklagten belastende Zeugenaussage glaubhaft ist, hängt im Gegenteil mit der Frage nach der Glaubwürdigkeit ihrer Freundin Heike █████████ zusammen. Dies folgt schon daraus, dass Heike ███ zur Tatzeit vor der Tür zur Wohnung des ███████████ gewartet und durch Lauschen seine an Carmen ███████ vorgenommene Unzuchtshandlung wahrgenommen haben soll (s. S. 4 UA), sowie ferner daraus, dass Carmen von diesem ihr angeblich widerfahrenen Erlebnis erstmals ███████ hat, nachdem sie auf der Straße von Frau ███ danach befragt und von Heike zu einer bejahenden Antwort gedrängt worden war (S. 5 UA).
Bei dieser engen Beziehung zwischen beiden Kindern und der deshalb naheliegenden Möglichkeit einer wechselseitigen Beeinflussung ihrer den Angeklagten belastenden Angaben lassen sich aus allen Umständen, die für die Glaubwürdigkeit von Heike ███████ bedeutsam sind, Rückschlüsse auch auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage von Carmen ███████ ziehen. Das gilt entgegen der Ansicht des ████████████ auch für solche die Glaubwürdigkeit von Heike ███ betreffenden Beweistatsachen, die zeitlich erst nach Carmens erster Schilderung des Unzuchtserlebnisses gegenüber Frau ██████ liegen.
Auf der hiernach gesetzwidrigen Zurückweisung der Fragen des Verteidigers kann das Urteil beruhen. Denn es lässt sich wiederum nicht ausschließen, dass das Landgericht bei ihrer Beantwortung durch die Zeugin Frau ███ unüberwindliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin Carmen ███████ bekommen und deshalb deren Aussage als zur Überführung des den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten für nicht ausreichend befunden hätte.“
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Er weist jedoch im Zusammenhang mit den Aufklärungsrügen vorsorglich darauf hin, dass der Tatrichter vor allem dann Anlass hat, alle in Betracht kommenden Beweismittel heranzuziehen, wenn die Beweisergebnisse teilweise unsicher erscheinen. Das Urteil lässt offen, ob Carla und Heike ███ ihre „angeblichen sexuellen Erlebnisse mit dem Angeklagten“ erfunden hatten, um sich an dem Angeklagten aus Gründen zu rächen, die das Urteil auf S. 4 schildert. Dass beide Mädchen die einzige Belastungszeugin (Carmen ███) gedrängt hatten, sie möge ihr Erlebnis mit dem ███████████ berichten, damit die beiden Mädchen, die es ihrer Mutter bereits erzählt hatten, nicht als Lügnerinnen dastünden, folgt aus UA S. 5. Da die drei Mädchen befreundet waren, lässt sich nicht ohne weiteres sagen, Carmen habe kein Motiv gehabt, den Angeklagten zu belasten (UA S. 9), vorallem dann nicht, wenn zweifelhaft sein sollte, ob die anderen Mädchen gelogen hatten. Es trifft auch nicht zu, dass Carmen den Vorfall ihren Eltern „ohne äußeren Anlass“ berichtet hat (UA S. 6), nachdem sie am selben Tage von ihren Freundinnen gedrängt worden war, es deren Mutter zu erzählen. Das Urteil lässt ferner offen, welchen Tatzeitpunkt Carla angegeben hat. Es sagt lediglich, die Tat liege „zwischen Weihnachten 1970 und dem 1. Juni 1971“. Da Carla das Geschehen bereits am 30. Juni 1970 schilderte und das Kind bei „überdurchschnittlicher Intelligenz, gut entwickelter Beobachtungs- und Wiedergabefähigkeit“ in der Lage ist, „Erlebnisse richtig wahrzunehmen, zu speichern und wiederzugeben“ (UA S. 7), ist nicht erfindlich, weshalb das Landgericht keinen genaueren Zeitpunkt für einen kurz zurückliegenden Vorfall angeben konnte, den die Zeugin als eigenes Erlebnis geschildert haben soll. Diese wie die vom Generalbundesanwalt hervorgehobenen Umstände hätten den Tatrichter zu besonders sorgfältiger und umfassender Aufklärung veranlassen müssen.
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