Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Kostenauflage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 125/66
Datum
19.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie die Kostenentscheidung an. Der BGH verwirft die Revision; Schuldspruch und Strafzumessung tragen den Feststellungen. Das Gericht stellt klar, dass trotz geänderter rechtlicher Würdigung die Kosten dem Verurteilten nach §465 Abs.1 StPO obliegen und ergänzt die Kostenentscheidung um die durch den Schmerzensgeldantrag entstandenen Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleibt die im verfahrensrechtlichen Sinn ‚Tat‘ trotz geänderter rechtlicher Würdigung dieselbe, hat der Verurteilte nach § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2

Die Gerichtsgebühr für einen Antrag auf Zuerkennung eines Anspruchs bemisst sich nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs (§ 86 GKG); nach § 472a Abs. 1 StPO kann die volle Gebühr jedoch dem Verurteilten auferlegt werden.

3

Nach § 472a Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verteilung der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Beteiligten für nicht oder nur teilweise stattgegebene Teile des Antrags; dabei sind insbesondere die anwaltsrechtlichen Gebühren zu berücksichtigen.

4

Bei unbilliger Belastung der Verletzten durch eine Mittragung notwendiger Auslagen kann das Gericht ausgleichende Erwägungen treffen und die Kosten dem Verurteilten auferlegen, um eine unzumutbare Belastung des Geschädigten zu vermeiden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg i. O., 7. Dezember 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Malergesellen Helmut ██ aus ██ ██████, geboren am █████ in ████ (Oldenburg), wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg i. O. vom 7. Dezember 1965 wird verworfen.

Die Kostenentscheidung wird dahin ergänzt, dass auch die Kosten, die durch den Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes entstanden sind, einschließlich der notwendigen Auslagen der Verletzten, dem Angeklagten auferlegt werden.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, den die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge angreift, wird von den Feststellungen getragen. Die Einwendungen gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.

Die Revision beanstandet auch zu Unrecht, dass das Schwurgericht dem Angeklagten, dem versuchter Totschlag vorgeworfen wurde, die Kosten des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt hat, obwohl es ihn nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Trotz dieser veränderten Beurteilung war die „Tat“ im verfahrensrechtlichen Sinne dieselbe geblieben. Der verurteilte Angeklagte muss daher nach § 465 Abs. 1 StPO die Kosten tragen, die durch das Verfahren wegen dieser Tat entstanden sind.

Die Verletzte hatte gemäß den §§ 403 ff. StPO beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, ihr 1500 DM Schmerzensgeld zu zahlen. Das Schwurgericht hat ihr nur 1000 DM zugesprochen. Trotzdem fällt die Gerichtsgebühr für den Antrag, die nur „nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben“ wird (§ 86 GKG), gemäß § 472a Abs. 1 StPO in voller Höhe dem Angeklagten zur Last. Das Schwurgericht hatte gemäß § 472a Abs. 2 StPO nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auch darüber zu entscheiden, wer die gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Beteiligten insoweit zu tragen hat, als dem Antrag nicht stattgegeben worden ist. Es hat sie dem Angeklagten mit der Begründung auferlegt, durch den höheren Antrag seien „keine weiteren besonderen Kosten entstanden“ (UA S. 16). Das trifft zwar für die notwendigen Auslagen der Beteiligten nicht zu, weil sich die Gebühren, die den beiderseitigen Rechtsanwälten nach § 89 Abs. 1 BRAGebO zustehen, nach der Höhe des geltend gemachten, nicht nur des zuerkannten Anspruchs richten.

Es wäre aber im vorliegenden Falle offenbar unbillig, wenn sich das bescheidene Schmerzensgeld der Verletzten dadurch im Ergebnis verringerte, dass sie einen Anteil an den Rechtsanwaltskosten tragen müsste. Darum lässt der Senat die Kostenentscheidung auch in diesem Punkte bestehen.

Da die Formel des angefochtenen Urteils nur allgemein von den „Kosten des Verfahrens“ spricht, ergänzt der Senat sie der größeren Klarheit wegen in der Weise, dass auch die Kosten, die durch den Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes entstanden sind, ausdrücklich erwähnt werden.

SarstedtSchmittKersting
SiemerDr. Börker