Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 125/65
- Datum
- 27.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Garantenpflicht zur Verhinderung fremder Meineide besteht nicht, wenn die Gefahr des Meineids im Wesentlichen aus dem eigenen vorausgegangenen Tun der potenziellen Eidserklärenden resultiert.
Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid sind hinreichende Feststellungen erforderlich, aus denen der Gehilfenvorsatz konkret hervorgeht; bloße rechtliche Würdigungen ohne tragende Tatsachengrundlagen genügen nicht.
Wenn durch dieselbe Handlung mehreren Personen zugleich Hilfe geleistet wird, kann dies Tateinheit nach § 73 StGB begründen; fortgesetzte Beihilfeakte sind nicht ohne Weiteres als selbständige Taten i.S.v. § 74 StGB zu qualifizieren.
Die Einbeziehung einer möglichen späteren Gerichtsverhandlung in die Überlegungen des Tatbeteiligten begründet den Vorsatz für Beihilfe nur, wenn feststeht, dass ihm die konkrete Gefahr unrichtiger eidlicher Aussagen bewusst war.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 6. Januar 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den technischen Angestellten Henry █████ aus ███████, dort geboren am ██████ 1923, Sachbezeichnung █████ u. a. wegen Beihilfe zum Meineid
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1965, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten KC) wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 6. Januar 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten KC), den die Strafkammer wegen fortgesetzter Beihilfe zu Meineid in zwei Fällen verurteilt hat, führt schon aus folgendem sachlich-rechtlichen Grunde zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Strafkammer hat die jeweils letzten Einzelakte der beiden nach ihrer Ansicht selbständigen fortgesetzten Beihilfetaten darin gesehen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Amtsgerichts in Rotenburg, in der er als Angeklagter zugegen war, nichts unternahm, um die Meineide der damaligen Zeugen, jetzigen Mitangeklagten KrD) und PC) zu verhindern. Das ist rechtsirrig, weil der Angeklagte bei dem Sachverhalt, den die Strafkammer festgestellt hat, nicht rechtlich verpflichtet war, zur Verhinderung der Meineide tätig zu werden. Die Feststellungen ergeben, dass KrD) und PC) die Meineide in erster Linie leisteten, weil sie befürchteten, ihre Arbeitsplätze zu verlieren, wenn bekannt wurde, dass sie zusammen mit dem Mitangeklagten MC) eine Entgiftungsgrube entleert hatten, deren Inhalt noch nicht entgiftet war. Die Gefahr, Meineide zu leisten, der KrD) und PC) erlagen, beruhte hiernach im Wesentlichen nicht auf den Ratschlägen und Zusicherungen, die der Angeklagte ihnen zuvor gegeben hatte, sondern auf ihrem eigenen vorausgegangenen Tun. Dass sie in diese Gefahr geraten waren, hatten sie im Wesentlichen sich selbst zuzuschreiben. Von einer Garantenpflicht des Angeklagten, sie vor den Meineiden zu bewahren, kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
Bei allen übrigen Einzelakten fehlen hinreichende Feststellungen zum Gehilfenvorsatz.
Zu den ersten Einzelakten, den – zeitlich gesehen – Ratschlägen und Zusicherungen, die der Angeklagte KC) den Mitangeklagten █████ und ███ bei drei Gesprächen am 23. Juli 1963 gab, stellt das Urteil nur fest, dem Angeklagten sei bei dem letzten dieser Gespräche bewusst gewesen, dass die schon eingeleiteten Ermittlungen (nach den Verursachern des Fischesterbens) zu einem gerichtlichen Verfahren führen könnten, bei dem die Beteiligten (zu denen ████ und ███ gehörten) vielleicht als Zeugen vor Gericht die Unwahrheit sagen könnten, wenn sie ihre Beteiligung weiterhin ableugneten (UA S. 8 unten/9). Es fehlt eine Feststellung darüber, ob dem Angeklagten auch bewusst war, dass KrD) und ███ die unwahren Aussagen beschwören könnten. Dass ihm dies bewusst war, versteht sich bei der Sachlage, die das Urteil für diesen Zeitpunkt feststellt, keineswegs von selbst. Der Angeklagte wusste nach den Feststellungen des Urteils bereits, dass KrD) und ██ an der Entleerung der Entgiftungsgrube beteiligt waren. Er kann nach dem Urteil davon ausgegangen sein, dass sie, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren, mit dem er rechnete, als Zeugen gehört würden, wegen Verdachts der Beteiligung unvereidigt bleiben würden.
Zu den weiteren Einzelakten, nämlich den Aussagen des Angeklagten vor der Polizei, heißt es in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung wörtlich: „Bei den Beihilfehandlungen in der Zeit kurz nach dem 23. Juli 1963 hat er hinsichtlich der von █████ und ███ möglicherweise zu leistenden Meineide wenigstens bedingt vorsätzlich gehandelt, weil er bereits damals eine spätere Gerichtsverhandlung in seine Überlegungen einbezogen hat.“ Diese Darlegungen enthalten eine Feststellung nur, soweit gesagt wird, der Angeklagte habe bereits damals eine spätere Gerichtsverhandlung in seine Überlegungen einbezogen. Was außerdem mitgeteilt wird, ist eine rechtliche Würdigung, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet.
Rechtsfehlerhaft ist außerdem die Auffassung, dass die in sich fortgesetzten Beihilfetaten zwei selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB seien. Sie übersieht, dass der Angeklagte bei einem Teil der Einzelakte, nämlich den Aussagen bei seinen polizeilichen Vernehmungen, jeweils durch eine und dieselbe Handlung sowohl KrD) als auch PC) geholfen hat. Er hat aus diesem Grunde beide in sich fortgesetzte Beihilfetaten in Tateinheit (§ 73 StGB) begangen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |