Revision verworfen: Kausalität und Garantenpflicht bei gemeinsamer Jagd
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 125/60
- Datum
- 06.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als ursächliche Bedingung eines strafrechtlich relevanten Erfolgs gilt jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele; dabei ist neben naturwissenschaftlicher Kausalität eine wertende rechtliche Beurteilung (Adäquanz) erforderlich.
Das Setzen von Zwischenursachen durch Dritte unterbricht den ursächlichen Zusammenhang nicht ohne Weiteres; eine Unterbrechung liegt nur vor, wenn das Zwischenglied nach rechtlicher Bewertung als nicht mehr adäquat anzusehen ist.
Ein Jäger darf nur dann schießen, wenn jeder nur mögliche Auftreffpunkt des Geschosses im Gelände einsehbar ist; die fehlerhafte Wahl des Schussplatzes kann somit ursächlich für einen Tötungserfolg sein.
Aus der vorherigen Verbindung zur gemeinsamen Durchführung einer gefährlichen Tätigkeit (hier: gemeinsame Jagd) kann eine Rechtspflicht zur Verhinderung des Erfolges (Garantenpflicht) entstehen; ein Über- bzw. Vorgesetztenverhältnis ist dafür nicht erforderlich.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gebotene Sorgfalt außer Acht läßt und der tatbestandsmäßige Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar war.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 17. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Ludwig P██ aus ██, Kreis KD, dort geboren am ████ 1928, Sachbezeichnung: ███ ████ – wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Hoffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 17. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen die §§ 14, 26 des Waffengesetzes zu 800 DM Geldstrafe an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Die Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
1. Die Annahme der Strafkammer, das Verhalten des Angeklagten Petersen sei für den Tod des Bauern Heinrich mitursächlich gewesen, ist frei von Rechtsirrtum.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele, gleichgültig, ob neben ihr noch andere Bedingungen zur Erreichung des Erfolges mitgewirkt haben. Der Ursachenzusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, daß durch Handlungen Dritter Zwischenursachen gesetzt worden sind, ohne die der rechtswidrige Erfolg nicht eingetreten wäre (vgl. u. a. BGHSt 1, 332, 333; 2, 20, 24 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; 3, 62, 63; 4, 360, 361; 7, 112, 114; GA 1960, 111, 112). Nach BGHSt 11, 1, 7 genügt im Strafrecht allerdings nicht eine rein naturwissenschaftliche Verknüpfung bestimmter Ereignisse, um die Frage nach dem Verhältnis zwischen Ursache und Erfolg zu beantworten. „Für eine das menschliche Verhalten wertende Betrachtungsweise ist vielmehr wesentlich, ob die Bedingung nach rechtlichen Bewertungsmaßstäben für den Erfolg bedeutsam war“.
Nach den Feststellungen der Strafkammer waren der Angeklagte ████████ und der Mitangeklagte ███████, der den tödlichen Schuß abgegeben hat, Jungjäger, die sich eng miteinander verbunden fühlten. Sie hatten schon zuvor wiederholt gemeinsam die Jagd ausgeübt. In diesem Falle gab ███████ die Anregung zur gemeinsamen Bockjagd. Er suchte ████████ auf und richtete an ihn die Frage, ob sie beide einen Rehbock, den er auf seiner Kälberfenne beobachtet hatte, jagen wollten. ████████ war damit einverstanden und legte noch ausdrücklich besonderen Wert darauf, daß ihn ███████ „zur Unterstützung auf der Jagd begleite“ (UA S. 5). ███████ lieh für das gemeinsame Vorhaben ein Fernglas aus, womit ████████ ihn bei der Jagd unterstützen sollte, wie dies bereits bei früheren Pirschgängen auf Rehwild geschehen war (UA S. 6). ████████ hatte auch ein eigenes jagdliches und wirtschaftliches Interesse an dem Unternehmen. Falls das Wild nicht von den Jagdpächtern verkauft werden sollte, was nicht feststand, hatte er einen Anteil an der Jagdbeute zu erwarten.
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Strafkammer diese Gesamtumstände zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs herangezogen hat.
Die Revision hält den Umstand, daß die Anregung zur Bockjagd von dem Angeklagten ████████ ausgegangen sei, nur für eine Bedingung im mechanisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Er sei nach rechtlichen Maßstäben für den Tod des Bauern K██ nicht bedeutsam.
Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, ist zweifelhaft, denn weder ██████ noch ████████ besaßen zur Tatzeit einen gültigen Jagd- oder Waffenschein. Dies braucht aber nicht entschieden zu werden.
Mit Recht hat die Strafkammer jedenfalls angenommen, daß die fehlerhafte Auswahl des Standortes, von dem aus der Schuß abgegeben wurde, für den Tod des Bauern ██ ursächlich war. Diesen nach Auffassung der Strafkammer „völlig ungeeigneten und falschen“ Platz suchte ████████ gemeinsam mit ███████ im Graben aus. Dabei war ████████ sogar bestimmend; denn er allein kannte und bezeichnete die Stelle im Graben, von der aus der Bock „auszutreten pflegte“ und nach seiner Meinung am besten zu beobachten und zu schießen war (UA S. 6).
Was die Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer über die fehlerhafte Auswahl des Platzes vorbringt, geht fehl. Es gibt zwar keinen Rechtssatz, wonach es wegen besonderer Gefährlichkeit schlechthin verboten ist, in ansteigender Richtung zu schießen. Eine solche Regel wollte die Strafkammer, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, auch nicht aufstellen. Die Revision räumt aber selbst ein, daß ein Jäger nur schießen darf, wenn jeder nur mögliche Auftreffpunkt des Geschosses im Gelände eingesehen werden kann. Gerade dies war aber von dem gewählten Platze aus in der voraussichtlichen Schußrichtung nicht möglich, da 400 m von dem Graben entfernt der 1,25 m hohe Lagedeich verlief, hinter dem sich weitere Felder befanden, die von dem gewählten Standort aus nicht eingesehen werden konnten. Die Schußrichtung lag dabei – wenigstens im Groben – von vornherein fest. Die Angeklagten erwarteten, daß der Bock aus einem hochbewachsenen Getreidefeld austreten oder in dieses Feld hineinwechseln werde. Sie wollten diese Gelegenheit zum Schuß abwarten (UA S. 6). Dort trat der Bock dann auch tatsächlich aus (UA S. 7). Es bedurfte daher nicht, wie die Revision meint, der Feststellung im Urteil, daß vom Graben aus bei jedem Schuß Menschen gefährdet werden konnten. Eine solche Feststellung wäre allenfalls dann notwendig gewesen, wenn ███████ in eine Richtung geschossen hätte, die bei der Auswahl des Standortes nicht in Betracht gezogen wurde. Dies war nicht der Fall. Es liegt kein regelwidriger Ablauf der Geschehnisse, kein „inadäquates“ Zwischenglied der Ursachenkette vor.
Der Strafkammer ist ferner kein Denkfehler unterlaufen, wenn sie annimmt, daß auch die Bemerkung des Angeklagten ████████ „ich kann nichts sehen“ für die Abgabe des Schusses ursächlich gewesen sei. Diese Antwort gab ████████ auf die von ███████ unmittelbar vor dem Schuß an ihn gerichtete Frage, ob da was sei. ████████ war mit einem Fernglas ausgestattet und als Beobachter eingesetzt worden. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß ███████ ████████ hörte und sich nach ihm richtete (UA S. 11). Der Bock war vor dem Schuß dreimal über die Fenne gewechselt. Beim ersten Male hatte ████████ den ███████ ausdrücklich ermahnt: „Jetzt schieß aber nicht“; denn er hatte in der Richtung und hinter dem Bock vor allem auf dem Lagedeich und in dessen Nähe noch zahlreiche Fahrzeuge und Personen bei der Landarbeit beobachtet. Die rein gedankliche Möglichkeit, daß ███████ den Schuß auch dann abgegeben haben könnte, wenn der Angeklagte ihn erneut gewarnt hätte, brauchte die Strafkammer in Anbetracht der festgestellten Umstände nicht zu berücksichtigen.
2. Die Strafkammer hat auch die Fahrlässigkeit des Angeklagten ████████ ohne Rechtsfehler bejaht. Das Urteil stellt rechtlich einwandfrei fest, daß ein ordentlicher Jäger unter den obwaltenden Umständen nicht schießen durfte, und daß der Angeklagte dies auch bei der ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt hätte erkennen müssen. Der Angeklagte wußte aus Belehrungen vor Ablegung der Jägerprüfung, daß nur geschossen werden darf, wenn jeder nur mögliche Auftreffpunkt des Geschosses im Gelände eingesehen werden kann (UA S. 3). Er kannte ferner das Gelände genau und auch die besondere Gefährlichkeit des von ███████ verwendeten Geschosses. Er mußte damit rechnen, daß hinter dem Deich an einer nicht einsehbaren Stelle noch jemand arbeite. Der Angeklagte konnte auch den Ablauf der Geschehnisse überblicken. Daß ███████ den Bock verfehlen und unter den gegebenen Umständen statt dessen einen Menschen treffen konnte, lag nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Die Strafkammer hat die Anforderungen an die Voraussehbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolges nicht überspannt.
Soweit die Strafkammer dem Angeklagten ████████ ein Unterlassen vorwirft, ergibt sich seine Rechtspflicht zur Verhinderung des Erfolges aus dem Umstand, daß er sich mit ███████ zur gemeinsamen Jagdausübung verbunden hatte. Ein Vorgesetztenverhältnis gegenüber ███████ war nicht erforderlich. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob für ████████ eine Rechtspflicht aus vorangegangenem Tun bestand, brauchte die Strafkammer nicht zu erörtern.
3. Die Nachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen die §§ 16, 24 des Waffengesetzes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatbestandsmerkmale der Mittäterschaft sind einwandfrei festgestellt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Faller | |||
| Hoffka | Schmitt |