Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen Unterlassener Aktenprüfung (§ 244 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 125/59
Datum
26.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt vor der Hauptverhandlung Einsicht in Akten Dritter mit Hinweisen auf Mit­täter; das Landgericht ging dem nicht nach. Der BGH stellt fest, dass der Hinweis für die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit erheblich war und das Gericht seine nach § 244 Abs. 2 StPO bestehende Untersuchungspflicht verletzt hat. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag oder Hinweis des Beschuldigten, der konkrete Anhaltspunkte für die Beteiligung Dritter liefert und für die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit erheblich sein kann, verpflichtet das Gericht zur weiteren Ermittlung (§ 244 Abs. 2 StPO).

2

Die bloße Weiterleitung eines Vermerks an die Staatsanwaltschaft oder das Einholen einer Aktenbeilage ohne tatsächliche Nachforschung erfüllt nicht die gerichtliche Untersuchungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.

3

Unterlässt das Gericht erforderliche Ermittlungen trotz substantiierter Hinweise, verletzt es Verfahrensrecht in einer Weise, die die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.

4

Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist revisionsrelevant, wenn sie die Beurteilung entscheidungserheblicher Tatsachen (insbesondere Zeugenglaubwürdigkeit) berühren konnte.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 7. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Ludwig ████████ ohne feste Wohnung, geboren ██████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Mai 1959 in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. November 1958 aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ████████ als rückfälligen Dieb mit einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus bestraft.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe einen vor der Hauptverhandlung von dem Angeklagten schriftlich gestellten Antrag unrichtig behandelt, dringt durch.

Der Angeklagte hatte am 7. Oktober 1958 folgendes Schreiben an das Gericht gerichtet:

*"In der falschen Anschuldigung durch den ██ gegen mich möchte ich dem Gericht noch folgende Tatsachen bekanntgeben.

Bevor ich bei dem ███ ein paarmal geschlafen habe, haben bei ███ zwei andere Männer gewohnt, unter anderem ein gewisser ██ (oder █████████). Bei den Straftaten, die dieser ██ während seiner Wohnzeit bei ███ begangen hat, soll ██████ als Mittäter sich strafbar gemacht haben, während Frau ███ als Tipgeberin beschuldigt wurde. Auch soll die Zeugin Vera ██████ in dieser Angelegenheit verwickelt sein.

Als ich bei ███████ verhaftet wurde, erklärte der Kripo-Beamte ███████ in ██████████ meiner Gegenwart, dass das Verfahren gegen ██████ eingestellt worden sei; unbekannt ist mir geblieben, wie das Verfahren gegen Frau ███████ geendet hat. ███████ selbst soll noch immer auf eine Ladung in dieser Sache warten.

Dieser ███ ist meines Wissens im September oder Oktober 1957 verurteilt worden.

Ich bitte das Gericht, die Akten in dieser Sache einzusehen."*

Der Angeklagte rügt, dass diese Akten nicht herbeigezogen worden seien. Aus ihnen hätte sich mit Sicherheit ergeben müssen, dass die Zeugin ██ die Unwahrheit gesagt habe.

In der Behandlung dieses Antrages liegt ein Verfahrensverstoß. Sowohl für die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ als auch für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Angeklagten ███████, soweit sie ████████ belasteten, konnte es von erheblicher Bedeutung sein, ob, wie der Beweisermittlungsantrag des Angeklagten behauptete, ███ und ██ etwa zur fraglichen Zeit noch mit einem anderen Mittäter Diebstähle begangen hatten, in die die Zeugin ███ verwickelt war. Diese Zeugin hat, wie das Urteil ergibt, als erste der Polizei telefonisch Fingerzeige hinsichtlich der hier abgeurteilten Taten gegeben. Sie ist, wie die Akten ergeben (Bd. I Bl. 51 d. A.), dann am 14. Oktober 1957 von sich aus bei der Polizei erschienen und hat ████████ und ██████████████████ Angaben gemacht. Das Gericht hegt gegen sie den Verdacht der Hehlerei. Es ist nicht völlig von der Hand zu weisen, dass, wenn der Angeklagte ███████ zusammen mit ihr in der fraglichen Zeit noch mit einem anderen Täter Diebstähle begangen hat, die Aussagen der Zeugin ███ dazu dienen sollten, diesen Dritten zu schützen. Der Vorsitzende hat die Angabe des Angeklagten an sich auch für durchaus bedeutend angesehen und hat folgendes veranlasst:

"Auf die Eingabe des Angeklagten ████████ vom 7. Oktober 1958 wird hingewiesen. Es wird gebeten, eventuell gegen █████████████ Akten beizufügen. Seine Ladung zum Termin, sofern er ermittelt werden kann, erscheint erforderlich."

Auf diesen Vermerk des Vorsitzenden, der sich an die Staatsanwaltschaft richtete, ist aber nichts veranlasst worden, wie die Akten ergeben; der Vorsitzende ist dann auch nicht mehr auf die Sache zurückgekommen. Hierin liegt eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt