Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: mangelhafte Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 125/58
Datum
09.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt; er rügte Verfahrens- und Sachmängel in der Revision. Der BGH verwarf die Verfahrensrüge, hob jedoch das Urteil auf, weil das Landgericht unzureichende Feststellungen zur Schuldfähigkeit nach §51 StGB getroffen hatte. Insbesondere blieb offen, welche Art einer möglichen abnormen Alkoholwirkung infolge einer Magenresektion vorlag. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von Schuldunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, in welcher Weise eine Krankheit oder eine durch Alkohol bewirkte abnorme Reaktionsweise die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben hat.

2

Besteht Anhalt für eine von der Norm abweichende Alkoholwirkung (z. B. infolge einer Magenresektion), genügt die bloße Feststellung einer möglichen andersartigen Reaktion nicht; das Gericht hat Substanz und Richtung dieser Abweichung darzustellen, bevor es § 51 Abs. 1 verneint.

3

Kann § 51 Abs. 1 StGB nicht bejaht werden, ist die Prüfung der Anwendung des § 51 Abs. 2 (verminderte Schuldfähigkeit) erforderlich; auch hier müssen die Feststellungen erkennen lassen, weshalb eine volle Schuldunfähigkeit ausgeschlossen wird.

4

Einzelne Erinnerungsinseln des Beschuldigten widerlegen nicht zwingend die Darstellung völliger Trunkenheit; das Gericht muss die Möglichkeit typischer Erscheinungen schwerer Berauschung und deren Auswirkung auf Erkenntnis- und Steuerungsfähigkeit umfassend würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 9. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ in Pr. ███, den Rentner Anton █, geboren ██████████████ in ██████████████████████████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 9. Januar 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I. Verfahrensrüge

1.) Die Behauptung der Revision, der Verteidiger habe einen Hilfsantrag auf Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes gestellt, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift unrichtig.

2.) Auch wenn man die Rüge dahin auslegt, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht von Amts wegen einen solchen Sachverständigen gehört habe, könnte sie nicht durchdringen.

Das Urteil beschäftigt sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Helga und erörtert auch die Frage, ob die eigene Sachkunde des Gerichts ausreiche, um diese Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Rechtsfehler sind bei diesen Erörterungen nicht erkennbar. Helga war zur Zeit der Tat 9 Jahre alt und wirkte nicht frühreif. Eine gewisse Neigung zur Lüge in Schulangelegenheiten sowie den Umstand, dass Helga beim Puppenspielen über Kinderkriegen gesprochen hatte, hat das Gericht berücksichtigt. Für seine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes war nicht nur entscheidend, dass dieses sich bei seinen verschiedenen Vernehmungen auch in Einzelheiten nicht widersprochen hat, sondern darüber hinaus der Eindruck, den das Kind in der Hauptverhandlung gemacht hat, und der Umstand, dass seine Aussage in Nebenpunkten durch die eines unbeteiligten Zeugen bestätigt worden ist.

II. Die Sachrüge dringt aber durch.

Die Ausführungen, mit denen das Gericht verneint, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB war, reichen nicht aus.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am Vormittag und frühen Nachmittag des Tattages 5–6 Glas Wermut und 2–3 Glas Tarragona getrunken. Der Angeklagte ist wegen eines Magenleidens dreimal operiert worden, das letzte Mal ist sein Magen bis zu einem Viertel reseziert worden.

Zur Frage der Anwendbarkeit des § 51 StGB führt die Strafkammer folgendes aus:

„Prof. Dr. Bogendorfer wurde als Sachverständiger darüber vernommen, ob der Angeklagte infolge seines Magenleidens auf den Genuss von Alkohol anders reagiert als ein Gesunder. Bogendorfer sagte aus, dass die von dem Angeklagten aufgenommene Nahrung und Flüssigkeit infolge der Magenresektion sehr schnell in den Zwölffingerdarm und Dünndarm und somit auch eher in den Blutkreislauf gelange als bei einem gesunden Menschen. Bei dem Angeklagten könne somit auch schneller eine Berauschung eintreten. Die Verbrennung des Alkohols erfolge jedoch genau so wie bei einem gesunden Menschen.

Wenn davon ausgegangen wird, dass pro Stunde ungefähr 0,12 ‰ Alkohol verbrannt werden, so kann der Angeklagte bei einem anfänglichen Blutalkoholgehalt von 1 ‰ zur Zeit der Tat höchstens noch einen geringfügigen Rest Alkohol in seinem Blut gehabt haben.

Das Gericht hält es somit für erwiesen, dass der Angeklagte, mag er am frühen Nachmittag auch berauscht gewesen sein, gegen 21.30 Uhr in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen, den Anreiz zur Tat und die entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen abzuwägen, zu einem Willensentschluss zu gelangen und entsprechend diesem Entschluss zu handeln.“

Die Einlassung des Angeklagten, dass er noch am Abend volltrunken gewesen sei und sich an nichts mehr erinnern könne, wird auch dadurch widerlegt, dass er nach Aussage der Zeugin ██████ am Morgen des 8. April 1957 gesagt hat, er und ██████ hätten am Vortage den ████████ nicht bei █████ angetroffen, und sie seien deswegen zur Schwester der █████ gefahren. Unterwegs habe er den ███████ verloren.

„Wenn der Angeklagte sich somit nicht auf die Vorschrift des § 51 Abs. 1 berufen kann, so hält das Gericht die Anwendung des § 51 Abs. 2 für gerechtfertigt.

Der Sachverständige Prof. Bogendorfer kann nämlich nicht ausschließen, dass der Angeklagte wegen seines Magenleidens auf Alkohol möglicherweise anders reagiere als ein gesunder Mensch. Da er eine wesentliche Abweichung von der Reaktion eines gesunden Menschen jedoch für ausgeschlossen hält, glaubt das Gericht, auf ein Spezialgutachten über Reaktion des Angeklagten auf Alkoholgenuss verzichten zu können und mit der Anwendung des § 51 Abs. 2 jeder möglichen anomalen Reaktion Rechnung zu tragen.“

Diese Ausführungen ergeben, dass das Gericht es für möglich hält, dass der Angeklagte, auch abgesehen von dem Umstand, dass der Alkohol bei ihm schneller vom Magen ins Blut gelangt als bei gesunden Menschen, auf Alkohol anders reagiert als ein Gesunder. Darüber, welcher Art diese andersartige Reaktion sei, sagt aber das Urteil nichts.

Das Gericht hat sich hierüber eine Meinung nicht gebildet. Das war aber erforderlich, um feststellen zu können, dass die andersartige Reaktion des Angeklagten jedenfalls nicht so gewesen sein könne, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben waren. Ohne eine Feststellung über die Reaktionsweise des Angeklagten vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, ob die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB rechtsirrtumsfrei ist. Es kommt hinzu, dass die Tatsache, dass der Angeklagte am Morgen des 8. April 1957 seiner Wirtin erzählt hat, er und ██████ hätten am Vortage den ████████ nicht bei █████ angetroffen und sie seien deswegen zur Schwester der █████ gefahren, nicht auszuschließen braucht, dass der Angeklagte volltrunken war und dass er sich im Übrigen an die Vorgänge nicht erinnerte. Erinnerungsinseln bei Fehlen der Erinnerung im Übrigen sind auch bei Volltrunkenen möglich.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaHoepner