Revision verworfen: Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechen und öffentlicher Erregung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 125/56
- Datum
- 19.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, alle Einzelheiten der Beweiswürdigung im Urteil darzustellen; eine lückenhafte Darlegung liegt nur vor, wenn die Prüf- und Nachvollziehbarkeit der Feststellungen substantiiert beeinträchtigt ist.
Abweichungen in der Wortwahl von Zeugenaussagen begründen keinen Widerspruch des Urteils, sofern der inhaltliche Kern der Aussage übereinstimmt und die Unterschiede die Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich erschüttern.
Die Wiedergabe dessen, was ein Kind zuvor bei der Polizei gesagt haben soll, ist zulässig, wenn das Kind in der Hauptverhandlung den Inhalt bestätigt; die Vernehmung des Polizeibeamten ist nicht zwingend erforderlich.
Eine Verurteilung wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses kann auf der Feststellung beruhen, dass sich der Täter bewusst schamlos entblößt hat und damit gerechnet hat, von Passanten wahrgenommen zu werden; ein besonderes Motiv, zum Betrachten anzureizen, ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Januar 1956
Rubrum
5 StR 125/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Seemann Ludwig ██████████ aus ███, geboren am █████ ██ 1913 in ███████████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Januar 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen sowie wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses zu insgesamt einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet.
I.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1. Im Mai oder Juni 1955 spielte die 9 Jahre alte Christel ██ ███ im Garten des Angeklagten mit dessen 5 Jahre alter Tochter Evelyn. Als diese von dem Vater, der in einem Schuppen beschäftigt war, ihren Roller reparieren lassen wollte, rief der Angeklagte die beiden Kinder zu sich mit den Worten: „Kommt in meine Arme“. Als beide auf ihn zugelaufen waren, hielt er sie rechts und links mit den Armen umfaßt und scherzte mit ihnen, wobei er in die Hockstellung ging. Dabei faßte er der Christel mit der Hand durch ihr kurzes Hosenbein ans nackte Geschlechtsteil und kitzelte sie dort mit dem Finger. Christel machte sich los und erzählte dieses Erlebnis später ihrer Freundin Yhanna █, die davon ihrer Mutter berichtete, wodurch dann der Vorfall bekannt geworden ist.
2. Um dieselbe Zeit im Frühsommer 1955 spielte eines Tages die 7 Jahre alte Margrit ███████████ ███ mit Evelyn in der Sandkiste im Garten des Angeklagten. Dieser rief das Mädchen zu sich in den Schuppen, wo er Holz sägte. Als sie gekommen war, in der Annahme, ein Spielzeug zu erhalten, zog der Angeklagte sie an sich, ging in die Hocke und griff ihr durch das Hosenbein an ihr Geschlechtsteil. Dann kniete er sich hin, beugte den Kopf herunter und leckte an der Scheide des Kindes, die er dadurch entblößt hatte, daß er das untere Gummiband des Schlüpfers weit auseinandergezogen hatte. Seine Frage: „Hast du das haben?“ verneinte Margrit und lief weg.
3. Einige Tage später, etwa am 20. Juni 1955, kam Margrit ███████ mit ihren Spielgefährtinnen Yhanna █, 11 Jahre alt, Erika █████ und Erika ████, beide 12 Jahre alt, wiederholt an dem Garten des Angeklagten vorbei. Dieser war auf dem Weg damit beschäftigt, seine Gartenhecke zu schneiden oder Unkraut herauszurupfen. Er trug ein Turnhemd und eine Sporthose mit weiten Hosenbeinen. Jedesmal, wenn die Kinder vorbeikamen, sahen sie, daß der Angeklagte seinen Geschlechtsteil außerhalb der Hose hatte. Auch lachte er sie an und klopfte dabei mit der Hand an seinen Geschlechtsteil, so daß Erika ██ zu den anderen sagte: „Das macht er doch mit Willen.“ Nun erzählte Margrit den anderen Kindern, der Angeklagte habe sie neulich sogar ans Geschlechtsteil gegriffen, als sie im Schuppen bei ihm gewesen sei. Dadurch kam der Vorfall dem Vater █████████████████ zu Ohren, der den Angeklagten sofort aufsuchte, zur Rede stellte und, als dieser leugnete, Anzeige erstattete.
II.
Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen der Fälle Christel ██████ und Margrit ██ aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bezüglich des Vorfalls an der Hecke kommt sie nur zur Verurteilung wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses gemäß § 183 StGB, weil sich nicht habe nachweisen lassen, daß es dem Angeklagten darauf angekommen sei, die des Weges kommenden Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils zu verleiten, der Angeklagte aber aus erotischen Empfindungen sich absichtlich schamlos entblößt habe, wobei er sich bewußt gewesen sei, daß jederzeit beliebige Personen auf dem an seinem Grundstück entlangführenden öffentlichen Weg vorbeikommen und sein Tun wahrnehmen konnten.
III.
1. Im Falle Christel ███ erhebt die Revision eine Verfahrensrüge, die sie allerdings erst im Zusammenhang mit dem Fall der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses ausführt.
Die Strafkammer stellt fest, daß Christel ███ den Vorfall mit dem Angeklagten „ihrer Freundin“ Yhanna █ erzählt hat. Wann sie dies getan hat, auf wessen Veranlassung und was sie der Yhanna █ im einzelnen erzählt hat, sagt die Strafkammer nicht.
Hierin kann aber bei Lage der Sache keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts gesehen werden. Die Strafkammer hat sämtliche in Betracht kommenden Kinder, also auch Yhanna █ und Christel ████, vernommen. Darauf, daß an vernommene Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt sind, kann die Revision in aller Regel nicht gestützt werden. Das Urteil läßt die Möglichkeit durchaus offen, daß die Strafkammer die Kinder über die näheren Umstände der Erzählung der Christel gegenüber Yhanna befragt hat. Die Strafkammer ist nicht gehalten, alle Einzelheiten der Beweiswürdigung in das Urteil aufzunehmen. Sie setzt sich mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Kinder ausführlich auseinander. Irgendwelche rechtlichen Fehler sind dabei nicht erkennbar.
Es trifft auch nicht zu, wenn die Revision behauptet, das Urteil enthalte insoweit einen Widerspruch, als einerseits gesagt wird, das Bedenken, die Kinder könnten sich untereinander etwas eingeredet haben, entfalle bezüglich Christel schon deshalb, weil sie mit den anderen Kindern keinen näheren Verkehr unterhalte und bei den Vorfällen an der Hecke nicht dabeigewesen sei, während andererseits festgestellt wird, daß Christel ihr Erlebnis der Yhanna █ erzählt hat. Die Strafkammer durfte aus der Tatsache, daß Christel mit den anderen Kindern nicht näher befreundet ist, auch dann schließen, daß sie sich von ihnen nichts habe einreden lassen, wenn Christel mit einem dieser Kinder, nämlich Yhanna ████, über den Vorfall gesprochen hat.
2. Fall Margrit ████████████████:
a) Die Revision rügt Verletzung des § 261 StPO, weil im Urteil festgestellt worden sei, was Margrit vor der Polizeibeamtin gesagt habe, ohne daß diese Beamtin vernommen worden sei.
Die Rüge ist unbegründet. Wenn das Urteil ausführt, das Kind habe bei der Polizeibeamtin davon gesprochen, der Angeklagte habe an ihren Geschlechtsteil geleckt, so kann dies durchaus auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen, nämlich darauf, daß dem Kind der Inhalt der polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden ist und dieses ihn bestätigt hat.
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, warum sich dem Gericht die Vernehmung der Polizeibeamtin aufgedrängt haben sollte, obwohl offenbar das Kind selbst glaubwürdige Angaben darüber gemacht hat, was es bei der Polizei ausgesagt hat.
b) Es ist auch nicht richtig, daß das Urteil bezüglich der Darstellung des Vorfalls mit Margrit ████████████████ einen Widerspruch enthielte.
Zunächst wäre es überhaupt kein Widerspruch des Urteils, wenn dieses feststellte, daß das Kind bei der Polizei vom Lecken, in der Hauptverhandlung vom Lutschen gesprochen habe. Denn die Möglichkeit, daß ein Zeuge vor der Polizei etwas anderes sagt als in der Hauptverhandlung, ist immer gegeben.
Der Unterschied zwischen den Worten „lutschen“ und „lecken“ ist auch sehr gering. Lecken ist etwas weniger als lutschen; die Strafkammer war deshalb nicht gehindert, festzustellen, daß der Angeklagte, wie das Kind bei der Polizei gesagt hatte, geleckt habe, obgleich es in der Hauptverhandlung vom Lutschen gesprochen hat.
3. Vorfall an der Hecke:
a) Die Revision rügt, das Urteil enthalte insofern einen Widerspruch, als es zunächst von übereinstimmenden Behauptungen der Kinder spreche, während später dargelegt werde, daß Yhanna ████████ etwas andere, zurückhaltendere Bekundung gemacht habe als die drei anderen Kinder.
Bei der ersten Stelle, wo von den übereinstimmenden Behauptungen der Kinder die Rede ist, handelt es sich offensichtlich nur um eine ungenaue Ausdrucksweise. Aus der eingehenden späteren Erörterung ergibt sich eindeutig, daß sich die Strafkammer genau bewußt war, daß nur drei der Kinder übereinstimmend behauptet hatten, der Angeklagte habe seinen Geschlechtsteil absichtlich sehen lassen, während das vierte Kind eine solche Behauptung nicht mit Sicherheit glaubte aufstellen zu können.
b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, daß die näheren Umstände, unter denen Christel ██ ihr Erlebnis der Yhanna ██ ███████ erzählt habe, nicht dargelegt seien, wird auf die Ausführungen unter III, 1 verwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |