Treffer
BGH Urteil

BGH: Bereitlegen von Tatwerkzeug als Beginn des Versuchs beim Einbruchdiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 12/52
Datum
07.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u. a. wegen versuchten Einbruchdiebstahls verurteilt. Er und Mittäter beschafften eine Winde, versteckten sie und holten sie später hervor, um damit Fenster zu öffnen; sie wurden gestört und flohen. Der BGH bejaht aus der Gesamtschau der Handlungen den Übergang von Vorbereitung zum Versuch, weil dadurch ein unmittelbarer Angriff auf das Eigentum gegeben war. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Versuch liegt vor, wenn die einzelnen, auf dasselbe Ziel gerichteten Handlungen in ihrer Gesamtheit einen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellen und dieses dadurch bereits gefährdet ist.

2

Bei der Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch ist auf die natürliche Auffassung eines objektiven Beobachters abzustellen; entscheidend ist, ob die zusammengefaßten Einzelakte bereits einen Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes bilden.

3

Das Bereitlegen von Tatwerkzeug am Tatort, mit dessen Ausnutzung unverzüglich begonnen werden sollte, kann den strafbaren Versuch begründen.

4

Selbst wenn einzelne tatsächliche Umstände nicht mit letzter Sicherheit feststellbar sind, kann aus der Gesamtschau der Handlungen und Indizien der Versuch bejaht werden, wenn eine unmittelbare Gefährdung des Rechtsguts nahegelegt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 13. April 1951

Rubrum

Nicht für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

§ 43 StGB

Gesetz: Versuch und nicht vorbereitende Handlung

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Günther ███, geb. am ███████ in ███, wohnhaft in ███, █████, 2.2., in Strafhaft im Strafgefängnis in HO, wegen Einbruchdiebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

[Versuch] liegt vor, wenn die Einzelakte in ihrer Gesamtheit einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellen, daß es dadurch bereits gefährdet war.

Aktenzeichen: 5 StR 12/52

Urteil des BGH vom 7. Februar 1952 – 5 StR 12/52

Vermerk: Die Entscheidung ist abgedruckt in BGHSt 2.

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13. April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██████████ wurde durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. April 1951 wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen eines versuchten schweren Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen eines einfachen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen das Urteil hat er Revision eingelegt, soweit er wegen des versuchten schweren Diebstahls verurteilt ist.

Der Angeklagte hatte mit zwei Bekannten sich nach Hildesheim begeben, um dort einen Einbruchsdiebstahl in ein Textilgeschäft zu verüben. Beim Auskundschaften der näheren Verhältnisse des Tatortes stellten die Täter fest, daß die Fenstergitter nur mit einer Winde auseinanderzubiegen seien, beschafften sich eine solche Winde, brachten sie zum Tatort und versteckten sie zwischen dem Haus und den Eisenträgern, die vor dem Hause lagen.

Nach drei Tagen gingen sie zum Tatort, holten die Winde aus dem Versteck hervor, um mit deren Hilfe die Gitter zu öffnen. Sie wurden durch den Wächter gestört und flohen. Das Gericht stellt fest, daß die Winde nicht mehr unter den Eisenträgern, sondern auf denselben und zwar quer zu ihnen lag, daß auch an zwei Gittern blanke Stellen sich befanden; woraus angenommen werden könnte, daß die Angeklagten die Winde bereits angesetzt hatten. Mit Sicherheit könne dies aber nicht festgestellt werden.

Das angefochtene Urteil führt zutreffend aus, daß das Hervorholen der Winde aus dem Versteck und ihr Bereitlegen auf den Eisenträgern, nach dem Gesamtplan der Täter, unmittelbar zu einer Verletzung des Eigentums des zu Bestehlenden führen sollte, und daß die Tätigkeit der Angeklagten sich als Beginn der zum gesetzlichen Tatbestand des Verbrechens des Einbruchs gehörigen Handlung darstelle. Diese sei bereits aus dem Stadium der straflosen Vorbereitungshandlung herausgetreten und zum strafbaren Versuch gediehen.

Demgegenüber meint die Revision, daß das, was von den Tätern verwirklicht worden sei, nur eine Vorbereitungshandlung darstelle. Diese liege so lange vor, wie es einer neuen Willensregung bedürfe, um zur Ausführungshandlung überzugehen.

Nach feststehender Rechtsprechung ist für die Frage, ob Versuch oder nur eine vorbereitende Handlung vorliegt, entscheidend, ob die verschiedenen, demselben Zweck dienenden Handlungen für die natürliche Auffassung, also vom Standpunkt des beobachtenden Dritten aus gesehen, vermöge ihrer notwendigen Zugehörigkeit zu einer Tatbestandshandlung schon einen Bestandteil des Tatbestandes bildeten, ob also diese so zusammengefaßten Einzelhandlungen in ihrer Gesamtheit einen derartigen unmittelbaren Eingriff auf das geschützte Rechtsgut darstellten, daß es dadurch bereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung eines Enderfolges nahegerückt war (RGSt 51, 342; 54, 254; 69, 329).

Das Hervorholen und Bereitlegen der Winde, mit deren Ausnutzung sofort begonnen werden sollte, stellt hier eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes dar.

Die Revision des Angeklagten war daher mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. WaschowDr. NeumannDr. Koffka
SarstedtSchmidt

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