Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts mangels formgerechter Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 124/93
Datum
22.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der unverteidigte Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung seiner Revision wegen fehlender formgerechter Begründung. Zentrale Frage ist, ob seine eigenhändig unterzeichnete Begründung den Formerfordernissen des §345 Abs.2 StPO genügt oder Wiedereinsetzung möglich ist. Der BGH verwirft den Antrag, da keine formgerechte Revisionsbegründung vorliegt und die versäumte Begründung nicht nachgeholt wurde; eine Wiedereinsetzung kann daher nicht gewährt werden. Die Kostenentscheidung trifft der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung gem. § 345 Abs. 2 StPO muss entweder von einem Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sein; eine vom Angeklagten selbst unterzeichnete Schrift genügt nicht.

2

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ersetzt keine formgerechte Revisionsbegründung und ist unbegründet, wenn zuvor keine den Formerfordernissen entsprechende Begründung eingegangen ist.

3

Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegründung setzt voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt wird; ist die Revisionsbegründung nicht nachgereicht, ist Wiedereinsetzung zu versagen (vgl. § 45 StPO).

Rubrum

BESCHLUSS vom 22. März 1993 in der Strafsache gegen BC), Frank Hanjo Ernst, dort geboren am ████ ███, wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **22. März 1993

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Oktober 1992 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 4. Januar 1993 hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 345 StPO nicht formgerecht begründet worden ist.

Der Angeklagte begehrt mit seinem Schreiben vom 11. Januar 1993 die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Er trägt vor, dass er die Revision mit seinem Schreiben vom 8. Oktober 1992 begründet habe. Ein Rechtsbeistand stehe ihm nicht zur Seite.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig gestellt, aber nicht begründet. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht Berlin keine Revisionsbegründung eingegangen, die den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht.

Nach dieser Vorschrift kann die Revision seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Das Schreiben vom 8. Oktober 1992 hat der Angeklagte selbst unterzeichnet; es erfüllt die Formerfordernisse nicht.

2. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem unverteidigten Angeklagten schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung bisher nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

SchaferLaufhütteNack
HorstkotteBasdorf