Revision verworfen: Strafzumessung bei Steuerhinterziehung und Berücksichtigung der Verfahrensdauer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 124/80
- Datum
- 20.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt.
Hervorhebt der Tatrichter die lange Dauer des Verfahrens in den Strafzumessungsgründen, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass dieser Gesichtspunkt für eine Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB als unverwertbar angesehen worden sei.
Die bloße Verfahrensdauer begründet keinen Revisionsgrund, wenn der Tatrichter sie bedacht und in der Strafzumessung verwertet hat.
Wird die Revision verworfen, sind dem Revisionsführer regelmäßig die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ ███ Reinhard G. geboren am ██ 1942 in ██ wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin C–O als Verteidigerin,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ ██ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Oktober 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten G. auf. Die lange Dauer des Verfahrens hat der Tatrichter in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich hervorgehoben (UA S. 158, 160). Es ist nicht zu besorgen, dass er gemeint haben könne, dieser Gesichtspunkt sei bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB unverwertbar.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |