Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Denkverstoß in der Beweiswürdigung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 124/78
Datum
04.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Vergewaltigung. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Verteidigung fälschlich als unglaubhaft ansah; die zugrundeliegenden Beweisanträge betrafen allein den Leumund der Hauptzeugin und widersprachen nicht der Einlassung des Angeklagten. Wegen dieses Denkfehlers wurde die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf einem Denkverstoß beruht, d.h. wenn die gezogenen Schlüsse nicht mit den zugrunde gelegten Feststellungen in Beziehung stehen.

2

Die Zurückweisung von Verteidigungsvorbringen als unglaubhaft ist unzulässig, wenn die vom Gericht herangezogenen Beweismittel die Einlassung tatsächlich nicht widerlegen.

3

Erhebliche denklogische Fehler in der Begründung eines Strafurteils rechtfertigen die Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Bei Zurückverweisung kann das Revisionsgericht die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels der zurückverwiesenen Strafkammer überlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans M █████ aus ███████, dort geboren ██████ 1945, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. April 1978 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht sieht die Verteidigung des Beschwerdeführers auch deshalb als unglaubhaft an, weil der Inhalt eines Beweisantrags seines Verteidigers mit der „Einlassung“ des Angeklagten nicht zu vereinen sei (UA S. 13/14).

Wie die Urteilsgründe indes deutlich ergeben (UA S. 14), bezogen sich die Beweisbehauptungen ausschließlich auf den Leumund der Hauptbelastungszeugin und besagten nichts gegen das Verteidigungsvorbringen. Die Annahme des Landgerichts beruht also auf einem Denkverstoß.

Deshalb war die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben.

HerrmannFleischmannFuhrmann
SchmidtSchuster