Treffer
BGH Urteil

Revision: Urteil aufgehoben wegen fehlender Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 124/76
Datum
29.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision (Sachrüge) gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da das Landgericht keine Feststellungen zum Blutalkoholgehalt zur Tatzeit getroffen hatte. Ohne diese Feststellungen ließ sich die Zurechnungsfähigkeit und die behauptete alkoholbedingte Erinnerungslosigkeit nicht zuverlässig beurteilen. Eine Ergänzung durch den Senat war nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorbringen alkoholbedingter Erinnerungslücken muss das Tatgericht den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit feststellen oder tragfähig begründen, warum dies entbehrlich ist.

2

Fehlende Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration beeinträchtigen die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit und können den Schuldspruch in seinem Begründungszusammenhang erschüttern.

3

Der Revisionssenat darf notwendige tatsächliche Feststellungen (z. B. Rückrechnung des Blutalkohols) nicht ersetzen, wenn es an ausreichenden Anhaltspunkten für den Abbauwert fehlt.

4

Sind zentrale tatsächliche Voraussetzungen zur Würdigung eines Schuldvorwurfs nicht geklärt, ist das Urteil aufzuheben und an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 4. November 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ██████, geboren am █ 1940 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ zur Verhandlung,

Staatsanwalt ██ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. C_____ aus ████ als Verteidiger,

Justizangestellte C_____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 4. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und der von ihm behaupteten Erinnerungslücke halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zur Blutalkoholkonzentration stellt das Landgericht lediglich fest, dass dem Angeklagten am Tattage um 19.35 Uhr und um 20.30 Uhr Proben entnommen wurden, die einen Blutalkoholgehalt von 1,49 ‰ bzw. 1,26 ‰ ergaben. Dagegen enthält das Urteil nichts über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit (gegen 15.30 Uhr). Ihn hatte das Landgericht mitteilen und bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit zugrunde legen müssen. Der Senat kann das schon mangels ausreichender Anhaltspunkte für den Abbauwert bei diesem Angeklagten nicht nachholen. Hier lässt sich überdies nicht ausschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von etwa 2,6 ‰ hatte, dessen Einfluss vor allem auf das Steuerungsvermögen nur vom Tatrichter beurteilt werden kann.

Der aufgezeigte Mangel ergreift auch den Schuldspruch. Der Angeklagte hatte sich auf alkoholbedingte Erinnerungslosigkeit berufen. Die Strafkammer hat diese Behauptung für unwahr gehalten und sie als außerstrafrechtliches Schuldindiz gewertet. Dieser an sich möglichen Folgerung fehlt die Grundlage, solange der (maximale) Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit nicht festgestellt ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannSarstedtFuhrmann
HerrmannHorstkotte