Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei Anhaltertaktik

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 124/75
Datum
22.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel wird nach §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Streitpunkt war die Anwendbarkeit des §316a StGB bei Mitnahme als Anhalter und unmittelbarer Bedrohung im Fahrzeug. Der BGH entscheidet, dass das Ausnutzen eines vorübergehenden Anhaltens zur Bedrohung mit Pistole die besonderen Verkehrsumstände i.S.v. §316a erfüllt und passt die Urteilsformel entsprechend an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine Erfolgsaussichten aufweist.

2

Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§316a StGB) setzt voraus, dass der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.

3

Eine solche Ausnutzung liegt vor, wenn sich der Täter als Anhalter mitnehmen lässt und das vorübergehende Anhalten dazu verwendet, den Fahrer noch im Fahrzeug durch Bedrohung mit einer Waffe zur Herausgabe des Fahrzeugs zu zwingen.

4

Bei gleichzeitig verwirklichten Delikten (z.B. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer und Raub oder Erpressung) kann Tateinheit bestehen; dies ist in der Urteilsformel und der Wertung angemessen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 4. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Wolfgang aus H. ████ geboren am █████ 1951 in ████ wegen Autostraßenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. April 1975 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4. November 1974 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Urteilsformel wird im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit einfachem, einmal in Tateinheit mit schwerem Raub sowie der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (§§ 316a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 52; 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB). Insoweit wird auf den Antrag der Bundesanwaltschaft Bezug genommen.

Dem Vorbringen der Revision zu § 316a StGB kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte ließ sich jeweils im PKW des Opfers als Anhalter mitnehmen. Er nutzte jeweils ein vorübergehendes Anhalten aus, um das Opfer sofort und noch im Fahrzeug durch Bedrohung mit einer Pistole zur Herausgabe des Wagens zu zwingen. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz vom 24. März 1975 hat vorgelegen.

Straßenverkehrs.HerrmannFuhrmann
FleischmannSchmidtSchuster