Revision verworfen: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei Anhaltertaktik
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 124/75
- Datum
- 22.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine Erfolgsaussichten aufweist.
Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§316a StGB) setzt voraus, dass der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.
Eine solche Ausnutzung liegt vor, wenn sich der Täter als Anhalter mitnehmen lässt und das vorübergehende Anhalten dazu verwendet, den Fahrer noch im Fahrzeug durch Bedrohung mit einer Waffe zur Herausgabe des Fahrzeugs zu zwingen.
Bei gleichzeitig verwirklichten Delikten (z.B. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer und Raub oder Erpressung) kann Tateinheit bestehen; dies ist in der Urteilsformel und der Wertung angemessen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 4. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Wolfgang aus H. ████ geboren am █████ 1951 in ████ wegen Autostraßenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. April 1975 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4. November 1974 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Urteilsformel wird im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit einfachem, einmal in Tateinheit mit schwerem Raub sowie der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (§§ 316a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 52; 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB). Insoweit wird auf den Antrag der Bundesanwaltschaft Bezug genommen.
Dem Vorbringen der Revision zu § 316a StGB kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte ließ sich jeweils im PKW des Opfers als Anhalter mitnehmen. Er nutzte jeweils ein vorübergehendes Anhalten aus, um das Opfer sofort und noch im Fahrzeug durch Bedrohung mit einer Pistole zur Herausgabe des Wagens zu zwingen. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz vom 24. März 1975 hat vorgelegen.
| Straßenverkehrs. | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Schmidt | Schuster |