Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Wahrunterstellung in Verfahren nach §175 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 124/63
Datum
14.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe eine Wahrunterstellung getroffen, ohne den Beweisantrag zu konkretisieren. Der BGH hält diese Wahrunterstellung für unzureichend, weil der Antrag nicht die für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung bedeutsamen Einzelheiten enthielt, und bemängelt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Wahrunterstellung der behaupteten Tatsachen ersetzt nicht die Aufklärungspflicht des Gerichts; das Gericht muss Beweisanträge so ergänzen lassen, dass alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erheblichen tatsächlichen Einzelheiten feststehen.

2

Kommt es auf die Art und Weise an, in der ein Zeuge Unwahrheiten gesagt haben soll, ist der Beweisantrag entsprechend zu konkretisieren; fehlt diese Konkretisierung, darf das Gericht die behaupteten Tatsachen nicht einfach als wahr unterstellen.

3

Vor der Annahme einer Wahrunterstellung kann das Gericht erforderliche Unterlagen (z. B. Vorstrafakten, Schriftstücke des Jugendgerichts) von der Staatsanwaltschaft oder der Vorinstanz herbeiziehen, um der Wahrheitsermittlung zu dienen.

4

Ein verfahrensrechtlicher Aufklärungsfehler rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung, sodass weitere rechtliche Fragen der Vorinstanz unberührt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 17. Dezember 1962

Rubrum

5 StR 124/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Franz ███████ aus █████ (Kreis Gö) geboren am █████████ 1910 in █████████████████████ wegen Verführung eines männlichen Jugendlichen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht und wegen Unzucht mit einem Manne

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 17. Dezember 1962, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Wie die Revision mit Recht rügt, erschöpft die Wahrunterstellung nicht das Beweisthema. Dieses ging nicht nur dahin, dass Feldhahn früher mehrfach die Unwahrheit gesagt habe, sondern enthielt auch die Behauptung, dass er dies „in einer Art und Weise, die ihn unglaubwürdig erscheinen lässt“, getan habe. Gerade auf diesen, allerdings nicht näher erläuterten Teil des Beweisantrages kam es dem Verteidiger erkennbarerweise an. Ihm ist auch zuzugeben, dass dieser Punkt für die Wahrheitsfindung wichtig sein konnte. Darum durfte sich das Landgericht hier schon mit Rücksicht auf seine Aufklärungspflicht nicht damit begnügen, „die behaupteten Tatsachen“ als wahr zu unterstellen. Ehe es das tat, musste es den Antrag so ergänzen lassen, dass sein Inhalt in allen tatsächlichen Einzelheiten, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ██████ bedeutsam sein konnten, feststand. Der Wahrheitsermittlung dienlicher wäre es freilich gewesen, einfach die Vorstrafakten ██ von der Staatsanwaltschaft oder dem Jugendgericht in Göttingen herbeizuholen und aus ihnen die in Betracht kommenden Schriftstücke zu verlesen.

Schon wegen dieses verfahrensrechtlichen Verstoßes muss das Urteil aufgehoben werden. Der Senat braucht daher nicht zu prüfen, ob rechtliche Bedenken dagegen bestehen, dass das Landgericht neben dem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB ein selbständiges fortgesetztes Vergehen nach § 175 StGB annimmt (vgl. BGH NJW 1962, 1628). Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die Strafkammer den Gesamtvorsatz der Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB genügend begründet hat (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 164, 167). Durch seine Bejahung wäre der Angeklagte beschwert, wenn einzelne Handlungen, als selbständige Vergehen gegen § 175 StGB betrachtet, verjährt wären.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmidtKersting