Revision gegen Verurteilung wegen Betruges (Rückfall) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 124/62
- Datum
- 08.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens kann nach § 244 Abs. 4 StPO zurückgewiesen werden, wenn das Gericht aufgrund eigener Prüfung und ausreichender Sachkunde die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht ernstlich in Zweifel sieht.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts verpflichtet nicht dazu, von Amts wegen einen nach den Umständen unauffindbaren oder nur allgemein verdächtigen Zeugen zu ermitteln und zu vernehmen; für weitergehende Ermittlungen bedarf es konkreter, tragfähiger Anhaltspunkte.
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, sämtliche denkbaren Urkunden oder Beweismittel von Amts wegen zu erheben, wenn das vorhandene Beweisergebnis eine Verurteilung trägt und die Heranziehung zusätzlicher Urkunden nicht erforderlich erscheint.
Eine Sachrüge in der Revision bleibt unbegründet, wenn sich der Revisionsführer unzulässig von den tatrichterlichen Feststellungen entfernt; das Revisionsgericht ist an tragfähige Feststellungen des Landgerichts gebunden, soweit diese nicht rechtsfehlerhaft sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Transportarbeiter Albert ████ aus RH, dort geboren am ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Schmidt Bundesrichter
Schmitt Bundesrichter
Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter
Mayr als beisitzende Richter,
███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bibliotheksinspektorin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Juni 1961 wird verworfen.
Die nach dem 10. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die Behauptung, der Zeuge ███████ habe sich während der Beratung in das Beratungszimmer begeben, trifft nicht zu. Wie aus dem Schreiben des Strafkammervorsitzenden vom 25. Oktober 1961 an die Verteidigerin hervorgeht, hatte er dem Zeugen während der Beratung durch einen Justizwachtmeister die Aufforderung übermitteln lassen, sich nicht zu entfernen, weil er noch einmal vernommen werden müsse. ██████ erschien daraufhin an der Tür des Beratungszimmers, öffnete sie, wurde aber sofort, ehe er es betrat, in den Sitzungssaal geschickt. Dort trat das Gericht, wie die Sitzungsniederschrift (Bl. 126 d. A.) beweist, noch einmal in die Beweisaufnahme ein und hörte den Zeugen ███████████████ zur Sache.
2. In dem Betrugsfalle Sonnenschein brauchte das in den Urteilsgründen wiedergegebene Beweisergebnis es dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen die „beim Verlassen des Betriebes auszufüllende Stempelkarte“ (UA S. 7) als Beweismittel heranzuziehen.
3. Selbst wenn im Falle ███████ der Zeuge ███████, wie die Revision behauptet, den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen ist, in der Hauptverhandlung ausgesagt haben sollte, er habe über die Vorgänge mit dem Franzosen ██████ gesprochen und dieser habe sich dabei „sehr verdächtig benommen“, gebot die Aufklärungspflicht nicht, von Amts wegen ██████, der nach dem eigenen Vortrag der Revision inzwischen Berlin verlassen hatte, zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen. Die Strafkammer durfte sich ein etwaiges auffälliges Benehmen ███████ bei der Erörterung des Falles mit dem Zeugen ██████ damit erklären, dass ██████ sich wahrscheinlich an dem Schwindelmanöver des Angeklagten beteiligt, jedenfalls nach den Feststellungen die Quittung mitunterschrieben (UA S. 8) und möglicherweise über 25 DM, die Hälfte dieses Geldes vom Angeklagten erhalten hatte (UA S. 14).
4. Den Antrag der Verteidigerin, einen ärztlichen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören, durfte die Strafkammer zwar nicht deshalb ablehnen, weil „die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO überflüssig“ sei; denn offenkundig ist nur, was für das Gericht unabhängig vom Verlauf der Hauptverhandlung als allgemein oder gerichtskundig feststeht, also nicht, was sich erst aus Einzelheiten der Hauptverhandlung ergibt. Die Revision rügt aber nicht dies als rechtlichen Fehler, sondern trägt vor, die Strafkammer habe den Antrag als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen. Sie hat also den Beschluss, der möglicherweise nur einen Ausdrucksfehler in der schriftlichen Formulierung enthält, im wesentlichen so verstanden, wie er nach seiner weiteren Begründung in Wahrheit gemeint war; für das Gericht sei es nach eigener Prüfung (vgl. auch UA S. 18) infolge ausreichender eigener Sachkunde offensichtlich, dass kein Grund bestehe, die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu bezweifeln. Diese Beurteilung durfte sich die Strafkammer im vorliegenden Falle gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO selbst zutrauen. Die Ablehnung des Beweisantrages ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Indem sich die Revision, um die Sachrüge im einzelnen zu rechtfertigen, auf die Begründung der Aufklärungsbeschwerden beruft, entfernt sie sich unzulässig von den Feststellungen des Landgerichts. Diese tragen die Verurteilung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmitt | Sarstedt | Mayr | |||
| Schmidt | Dr. Borker |