Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 124/60
Datum
10.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht; der BGH verwirft die Revision. Das Landgericht hatte eine geladene, geistig eingeschränkte Zeugin nicht vernommen, da alle Beteiligten auf Vernehmung verzichtet hatten und die Aussagen der Mitangeklagten übereinstimmten. Angriffe auf die Beweiswürdigung sind als Sachrüge unzulässig. Untersuchungshaft über drei Monate wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht allein darin, dass eine geladene Zeugin nicht vernommen wird, wenn alle Verfahrensbeteiligten auf ihre Vernehmung verzichten und von ihr keine förderlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

2

Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung sind als Sachrüge unzulässig, soweit sie lediglich die Glaubwürdigkeitsbewertung oder die richterlichen Schlussfolgerungen bestreiten, ohne konkrete, überprüfbare Feststellungsfehler darzulegen.

3

Für die Beurteilung der Tatbeteiligung eines Beschuldigten sind Verhaltensweisen des Opfers in späteren, von dem Beschuldigten unabhängigen Begegnungen in der Regel unerheblich.

4

Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist Untersuchungshaft anzurechnen, soweit sie den Zeitraum von drei Monaten übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 23. November 1959

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Werner ███ aus ███, Kreis ███, geboren am █████████ 1939 in ███ (Hannover), zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: ████████ – wegen Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23. November 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 23. November 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat nicht dadurch gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, dass es die verletzte Edeltraut ████████, die als Zeugin geladen und auch erschienen war, nicht vernommen hat. Alle Beteiligten, unter ihnen auch der durch einen Rechtsanwalt verteidigte Beschwerdeführer, haben auf die Vernehmung dieses Mädchens verzichtet. Die Darstellung aller sechs Angeklagten, auch des Beschwerdeführers, stimmte darin überein, dass es ihm zunächst „nicht gelang, zur Vollendung des Geschlechtsverkehrs zu kommen“; nunmehr rissen drei der Beteiligten, unter ihnen der Beschwerdeführer, „dem sich sträubenden Mädchen Kleid und Unterwäsche vom Leibe und warfen es zu Boden. Während das Mädchen von allen anderen Angeklagten festgehalten wurde, wobei ihr noch die krampfhaft übereinandergeschlagenen Beine auseinandergezerrt werden mussten, vollendete ███ den Geschlechtsverkehr“. Bei dieser übereinstimmenden Schilderung aller Angeklagten brauchte sich das Landgericht keine weitere Aufklärung von einer Vernehmung des geistig nicht gesunden Mädchens zu versprechen, besonders nicht zugunsten des Beschwerdeführers. Wie Edeltraut ████████ sich bei dem späteren Verkehr mit den anderen Beteiligten in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhalten hat, ist in diesem Zusammenhang gleichgültig.

Was die Revision zur Begründung der Sachrüge ausführt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Davon, dass die übrigen Beteiligten den Beschwerdeführer zu dem Geschlechtsverkehr gezwungen hätten, kann nach den Feststellungen keine Rede sein, selbst wenn man etwas Derartiges überhaupt für möglich halten wollte. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Fehler ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

KoffkaSarstedtBorker
SiemerSchmitt