Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Zuhälterei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 124/59
Datum
12.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Zuhälterei zu acht Monaten Gefängnis verurteilt; das Landgericht setzte zudem Polizeiaufsicht fest. Die Revision wurde verworfen: Die Verfahrensrüge war nur bedingt und damit unzulässig, die Sachrüge erweist sich als unbegründet. Das Revisionsgericht hält an den tatrichterlichen Feststellungen fest; Kosten und Haftanrechnung wurden geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig erhoben, wenn sie nur bedingt geltend gemacht wird.

2

Die Überzeugungsbildung und Tatsachenfeststellungen des Tatrichters binden das Revisionsgericht, solange sie nicht auf einer fehlerhaften Auslegung von Rechtsvorschriften beruhen.

3

Ein unlösbarer Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nur vor, wenn die verschiedenen Darstellungen nicht in einer sachgerechten Weise zusammengefügt werden können.

4

Angriffe, die sich ausschließlich gegen reine Tatsachenfeststellungen richten, sind in der Revision unzulässig, soweit sie nicht Rechtsfehler geltend machen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 20. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Dieter ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ ███ ████████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. Januar 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 20. Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Weiterhin hat das Landgericht auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nur bedingt und daher unzulässig erhoben worden.

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

a) Wie die Feststellungen ergeben, hat der Angeklagte zumindest in der Zeit von Mitte Oktober bis 7. November 1958 seinen Lebensunterhalt in vollem Umfange von dem Gelde bestritten, das seine Freundin ██ ████, Prostituierte, einnahm. Nach der Überzeugung der Strafkammer wusste der Angeklagte dabei, dass er keinerlei Zahlungsansprüche aus früherer Zeit gegen ███████████████████ hatte. Diese Überzeugung des Tatrichters beruht – entgegen der Meinung der Revision – nicht auf unrichtiger Auslegung bürgerlichrechtlicher Vorschriften, sondern auf der tatsächlichen Feststellung, dass die früheren Leistungen des Angeklagten nur geringfügig gewesen und überdies bereits in zurückliegender Zeit durch erhebliche Aufwendungen der ██ ██ mehr als ausgeglichen worden waren. Auch ohne Wiedergabe der Einzelberechnungen binden diese Feststellungen das Revisionsgericht.

Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob frühere Beiträge zum Lebensunterhalt einer Prostituierten überhaupt einen Anspruch auf Unterhalt durch diese aus ihren Unzuchtseinnahmen begründen können.

b) Die Darlegungen des Urteils enthalten auch keinen unlösbaren Widerspruch.

Der Angeklagte hatte im Jahre 1956 eine starke Zuneigung zu Rosemarie █████████████ und auch nach seiner Rückkehr aus Frankfurt zunächst noch versucht, seine Freundin aus ihrem unsittlichen Gewerbe in Braunschweig zu lösen. Das schließt nicht aus, dass sich diese persönlichen Beziehungen bald danach möglicherweise auf Grund eines Verhältnisses mit einer anderen Frau – erheblich gelockert hatten und dem Angeklagten zu dieser Zeit nur noch an den Einnahmen aus dem unsittlichen Erwerb gelegen war.

c) Die übrigen Einzelangriffe der Revision wenden sich lediglich gegen die Tatsachenfeststellungen als solche und sind deshalb unzulässig.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Dr. KoffkaSchmidtBorker
SarstedtSiemer