Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilungen wegen MRG Nr. 53 verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 123/99
Datum
21.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft ließ Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin einlegen, das mehrere frühere DDR-Funktionäre wegen Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 verwarnt hatte. Sie rügte insbesondere die Anwendung des § 59 StGB. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen und bestätigt die Verneinung von Verfolgungshindernissen, die Anwendbarkeit des Art. 315a Abs. 2 EGStGB sowie die Berücksichtigung besonderer Umstände bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfolgungshindernisse sind nicht ohne weiteres unmittelbar aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen herzuleiten; es bedarf tragfähiger verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkte, um die Strafverfolgung auszuschließen.

2

Fälle wie ungenehmigte Lieferungen von Embargowaren in die DDR fallen unter das EGStGB; Art. 315a Abs. 2 EGStGB erfasst derartige Sachverhalte und schließt eine Teilverjährung in den betrachteten Fällen aus.

3

Bei der Strafzumessung für frühere DDR-Diensthandlungen kann das Gericht im Rahmen von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besondere Umstände annehmen; die berufliche Stellung und Handlungsbedingungen sind in die Gesamtwürdigung einzustellen.

4

Nachtatbezogene Umstände (in der Zeit nach der Tat eingetretene Umstände) sind in die Gesamtschau der Strafzumessung einzubeziehen und können das Ergebnis der Gesamtwürdigung beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Juni 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

5 StR 123/99 URTEIL vom 21. April 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten ████,

Rechtsanwalt █████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Rechtsanwältin ███████ als Verteidigerin des Angeklagten ████████,

Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████████,

Justizobersekretärin ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 1998 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten, einen ehemaligen Staatssekretär im DDR-Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik und drei Mitarbeiter des früheren Mitangeklagten ████████████ im Bereich „Kommerzielle Koordinierung“ (vgl. BGHSt 43, 129, 130), jeweils wegen mehrerer Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 (MRG Nr. 53) — Mitwirken an ungenehmigter Lieferung zur Herstellung von Mikrochips benötigter Embargowaren in die DDR in den Jahren 1987 bis 1989 betreffend — unter Vorbehalt von Gesamtgeldstrafen verwarnt. Mit den vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen, jeweils auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Anwendung des § 59 StGB. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1. Mit Recht hat das Landgericht Verfolgungshindernisse verneint. Sie sind insbesondere nicht entsprechend den Grundsätzen von BVerfGE 92, 277 unmittelbar aus der Verfassung herzuleiten (BGHSt 43, 129, 141 ff.; vgl. auch BVerfG — Kammer —, Beschluss vom 17. März 1999 — 2 BvR 1565/97 —),

2. und zwar ungeachtet dessen, dass die Angeklagten ihren Lebensmittelpunkt bis zum Wirksamwerden der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 in der DDR behielten. Zutreffend hat das Landgericht auch eine Teilverjährung verneint. Auch Fälle der hier vorliegenden Art werden von Art. 315a Abs. 2 EGStGB erfasst.

3. Die Rechtsfolgenaussprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Namentlich in Fällen der Sanktionierung früherer DDR-Bürger für Taten, welche sie in Erfüllung ihrer damaligen beruflichen Aufgaben begangen haben, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier besondere Umstände im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB angenommen hat (vgl. BGHSt 42, 113, 123). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind selbstverständlich auch nachtatbezogene Umstände mitzubewerten. Die hier zu beurteilenden Taten unterscheiden sich grundlegend von dem in BGHSt 40, 307 beurteilten Sachverhalt.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack