Revision: Zurückweisung des Hilfsbeweisantrags in den Urteilsgründen unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 123/90
- Datum
- 24.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsbeweisantrag darf wegen angeblicher Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluss in der Hauptverhandlung abgelehnt werden; die Ablehnung in den Urteilsgründen ist unzulässig.
Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, den Vorwurf der Verschleppungsabsicht zu entkräften oder die hieraus folgenden Maßnahmen zu treffen, weshalb die Ablehnung nicht erst im Urteil erfolgen darf.
Nach Abtrennung eines früheren Verfahrens ist der früher Mitangeklagte als Zeuge zu behandeln; seine frühere Stellung als Angeklagter rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Ablehnung seiner Vernehmung.
Das bloße Aussageverhalten eines früheren Angeklagten (z. B. Verweigerung von Angaben) begründet nicht automatisch die Annahme, er werde von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 21. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Schachtmeister Adolf, geboren am █████████ 1942 in ██████ (UdSSR), aus ██, 2. Friedhelm, geboren am █████████ 1940 in ██████████, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. April 1990 – einstimmig –
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die weiteren Rügen kommt es deshalb nicht an.
Die Strafkammer hat den von den Verteidigern gestellten Hilfsbeweisantrag, den früheren Mitangeklagten ███████ als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, dass die Angeklagten – entgegen seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, auf die das Landgericht die Verurteilung gestützt hat – an der ihnen zur Last gelegten Straftat nicht beteiligt gewesen seien, in den Urteilsgründen wegen Prozessverschleppung abgelehnt. Dies beanstanden die Revisionen zu Recht.
Ein Hilfsbeweisantrag darf – gleichgültig ob er vom Angeklagten oder vom Verteidiger gestellt wurde – wegen Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluss in der Hauptverhandlung, nicht dagegen erst in den Urteilsgründen abgelehnt werden. Dem Antragsteller muss nämlich Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Antrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1985, 311; NStZ 1986, 372; StV 1986, 418, 419).
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages in den Urteilsgründen war somit fehlerhaft. Dem steht nicht entgegen, dass der frühere Mitangeklagte ███████ nach der Trennung der Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und sich nicht zur Sache eingelassen hat. Nach der Abtrennung des gegen ihn geführten Verfahrens war er nicht mehr als Mitangeklagter, sondern als Zeuge anzusehen (BGH NJW 1985, 76).
Der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen darf aber nicht wegen seines Aussageverhaltens als früherer Angeklagter abgelehnt werden (vgl. BGH NStZ 1981, 487; StV 1982, 2). Der Tatsache, dass ███████ als Angeklagter Angaben zur Sache verweigert hat, kann nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass er als Zeuge von einem etwaigen Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen wird (vgl. BGH NStZ 1986, 181).
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