Revision: Schuldspruch von Täterschaft auf Beihilfe bei schwerer Brandstiftung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 123/85
- Datum
- 16.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin abändern, dass der Angeklagte einer geringeren Beteiligungsform schuldig ist, wenn die Feststellungen eine solche Rechtswürdigung tragen und neue Feststellungen nicht zu erwarten sind.
Eine Verurteilung wegen Täterschaft setzt Feststellungen voraus, aus denen hervorgeht, dass der Angeklagte die Tat als eigene gewollt hat; sprechen die Umstände überwiegend für ein Handeln im Auftrag eines Dritten, tragen die Feststellungen eine Täterschaft nicht.
§ 265 Abs. 1 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs durch den Revisionssenat nicht entgegen, wenn dem Angeklagten durch einen entsprechenden Hinweis keine andere Verteidigungsmöglichkeit eröffnet würde.
Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer Unvereinbarkeit des bisherigen Strafausspruchs mit den Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 15. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus BC, den Koch Christian, geboren am ███████████ 1949 in W[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] aus HO, Rechtsanwalt [REDACTED] aus BC, Rechtsanwalt [REDACTED] aus VC als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. August 1984 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur schweren Brandstiftung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Zu neuer Straffestsetzung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision macht Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
II. 1. Gleiches gilt für die Angriffe auf die Beweiswürdigung.
2. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers als Täter der Brandstiftung von den Feststellungen nicht getragen wird.
Die Strafkammer hält es für möglich, dass der Angeklagte das Gebäude nicht allein in Brand gesteckt hat. Sie kann nicht erkennen, dass er „ein eigenes unmittelbares Interesse an der Brandlegung gehabt hat“; vielmehr spreche „alles dafür, dass er im Auftrag eines anderen gehandelt hat“ (UA S. 11). Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass er dennoch die Tat als eigene wollte.
Erkenntnisse, die eine solche Annahme stützen könnten, sind von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Senat ändert daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil dahin ab, dass der Angeklagte der Beihilfe zur schweren Brandstiftung (§§ 306 Nr. 2, 27 StGB) schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch auf einen Hinweis nicht anders als bisher verteidigen könnte.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |