Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Keine Verfahrensfehler bei Abtrennung, Nichtvereidigung und Sachverständigenablehnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 123/82
Datum
02.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Betruges, Untreue und Urkundenfälschung. Die Angeklagten rügen u. a. die abgetrennte Verhandlung (§230 StPO), die Nichtvereidigung von Zeugen, die Ablehnung weiterer Sachverständiger und abgelehnte Beweisanträge. Der Senat erkennt weder Verfahrens- noch Sachfehler und hält die Beweiswürdigung für tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 230 StPO liegt nur vor, wenn substantiiert dargetan wird, dass die getrennte Verhandlung inhaltlich die Verteidigung des Abgetrennten beeinträchtigt oder die bezeugten Tatsachen ihn ebenfalls betreffen.

2

Die Nichtvereidigung eines Zeugen begründet keinen Verfahrensfehler, wenn dessen Aussagen nicht in Zweifel gezogen wurden oder die betreffenden Tatsachen vom Angeklagten eingeräumt sind.

3

Die Ablehnung, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn berechtigte Zweifel an der Sachkunde des bereits beauftragten Gutachters bestehen; aus einem vorbereitenden schriftlichen Gutachten folgt ein solcher Zweifel nicht ohne Weiteres.

4

Die Zurückweisung von Beweisanträgen ist nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer die Beweisbehauptungen als unbegründet erachtet oder bestimmte Tatsachen im Rahmen der Beweiswürdigung als wahr unterstellt und dies nachvollziehbar begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 8. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den früheren Molkereileiter Eckardt G. aus ████, geboren am ███████ 1927 in ██████, 2. den früheren Molkereileiter Bernhard ██████ aus █████, geboren am ████████ 1942 in █████, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten G.,

Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten M.,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████████ und M. gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. Mai 1981 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat verurteilt

1. den Angeklagten ████████ wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe, 2. den Angeklagten ███ wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und wegen Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten; vom Vorwurf des Subventionsbetruges hat es ihn freigesprochen.

Die Revisionen beider Angeklagten erheben zahlreiche Verfahrensbeschwerden und behaupten mit Einzelausführungen Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I. Revision des Angeklagten G.

1. Dass § 230 StPO durch mehrfaches abgetrenntes Verhandeln gegen den Mitangeklagten M. verletzt worden ist, zeigen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht auf. Soweit in seiner Abwesenheit die Zeugen █████ und K. vernommen worden sind, trägt er nicht vor, dass deren Aussagen auch ihn betroffen hätten. Tatsächlich haben sich diese Zeugen nur zu dem gegen den Mitangeklagten erhobenen Vorwurf des Verkaufs von Butter mit überhöhtem Wassergehalt geäußert (Protokoll S. 140, 142; UA S. 114, 119). Das Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Vernehmung der Zeugen ██, ████, ███ und M. ergibt nicht, dass diese Beweiserhebung mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf innerlich zusammenhing.

2. Auf der Nichtvereidigung der Zeugen Dr. L. und ███ kann das Urteil nicht beruhen. Die Zeugen haben über Milchuntersuchungen und deren Ergebnisse berichtet (UA S. 89), die der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen hat (UA S. 73/77). Soweit sie zu Änderungen im Geldebewertungsbuch ausgesagt haben, hat er seine Täterschaft eingeräumt (UA S. 76).

3. Die Anhörung eines weiteren medizinischen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ist ohne Verfahrensverstoß abgelehnt worden. Zu Recht geht das Landgericht in seinem ablehnenden Beschluss davon aus, dass die Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft sei. Aus dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten lässt sich eine solche Besorgnis nicht herleiten; es kommt auf das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten an, dessen Inhalt nicht im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, weil das auf eine unzulässige Wiederholung der Beweisaufnahme hinauslief. Auf Grund welcher Untersuchungen der Sachverständige sein Gutachten erarbeitete, war in erster Linie ihm überlassen.

4. Die weiteren Verfahrensbeanstandungen und die Ausführungen zur Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet.

Auch die Prüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler nicht hervortreten lassen.

II. Revision des Angeklagten M.

1. Mit dem Vortrag zur abgetrennten Verhandlung gegen den Mitangeklagten ███ am 9. Dezember 1980 ist ein Verstoß gegen § 230 StPO nicht dargetan. Der Mitangeklagte hatte bereits vor der Abtrennung eingeräumt, buchmäßig nicht erfasste Fettmengen für sich verwertet zu haben (UA S. 141/142, Protokoll S. 3, 5, 6, 9, 10). Die Erörterungen vom 9. Dezember 1980 über die Milchgeldabrechnungen aus einer Zeit lange vor den Hehlerhandlungen des Beschwerdeführers dienten nur der genauen Feststellung der damals veruntreuten Beträge.

2. Für die vom Beschwerdeführer M. ebenfalls gerügte Nichtvereidigung der Zeugen Dr. L. und R. gelten die Ausführungen zu II. 2.

3. Der Beweisantrag vom 31. März 1981 ist mit im Ergebnis zutreffender Begründung abgelehnt worden.

Die Strafkammer hat zudem die Beweisbehauptungen, das Erinnerungsvermögen des Angeklagten G. sei infolge Hirndurchblutungsstörungen eingeschränkt und es seien bei ihm Gedächtnislücken aufgetreten, nach einem Beweisantrag dieses Angeklagten als wahr unterstellt. Dass sie die Wahrunterstellung nicht eingehalten habe, trifft nicht zu. Die weitere Beanstandung, das Landgericht habe sich bei der Beweiswürdigung mit den wahrunterstellten Tatsachen nicht auseinandergesetzt, geht an den Urteilsgründen vorbei.

4. Auf der Ablehnung des gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ gerichteten Beweisantrags vom 16. April 1981 kann das Urteil nicht beruhen, da die Strafkammer ihre Feststellungen ausdrücklich nicht mit auf die Aussagen dieses Zeugen stützt (UA S. 112, 125).

5. Die übrigen Verfahrensbeanstandungen und die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet.

Die Prüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler nicht aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannNiepel