Revision verworfen; Beiordnung des Verteidigers nur für Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 123/74
- Datum
- 07.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine rügungswürdige Rechtsverletzung ersichtlich sind.
Bei Verwerfung der Revision sind dem Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Eine Beiordnung zum Pflichtverteidiger kann auf die Hauptverhandlung beschränkt werden; ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig als Pflicht- und als Wahlverteidiger für denselben Angeklagten auftreten.
Offensichtlich unzulässige Beiordnungsanträge können ohne ausführliche rechtliche Begründung abgelehnt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Krankenpfleger Erhard ████████████████████ ████, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Autostraßenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Mai 1974 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. November 1973 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. April 1974 zutreffend hervorgehoben hat, gab das Verhalten von Rechtsanwalt ██ ███ diesem Verfahren keinerlei Anlass, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger abzulehnen.
Indessen konnte der Strafkammervorsitzende dem Beiordnungsantrag vom 16. Oktober 1973 aus einem anderen Grunde nicht entsprechen.
Rechtsanwalt ██████████████ konnte nur für die Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger bestellt werden, im Übrigen aber den Angeklagten auch während der Zeit der Hauptverhandlung als Wahlverteidiger vertreten. Das bedeutete, Rechtsanwalt ███ wollte sowohl als Pflichtverteidiger wie als Wahlverteidiger für den Angeklagten tätig werden. Er konnte nicht beides gleichzeitig sein. Sein Antrag hätte daher ohne weiteres abgelehnt werden müssen, ohne dass es der weitgehend abwegigen Begründungen bedurft hätte.
| Sarstedt | Herrmann | Schuster | |||
| Siemer | Fleischmann |