Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Beiordnung des Verteidigers nur für Hauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 123/74
Datum
07.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels. Das Gericht betont, dass der beantragte Verteidiger nur für die Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger bestellt werden konnte; ein gleichzeitiges Auftreten als Wahlverteidiger ist unzulässig. Offensichtlich unzulässige Beiordnungsanträge können ohne ausführliche Begründung abgelehnt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine rügungswürdige Rechtsverletzung ersichtlich sind.

2

Bei Verwerfung der Revision sind dem Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

3

Eine Beiordnung zum Pflichtverteidiger kann auf die Hauptverhandlung beschränkt werden; ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig als Pflicht- und als Wahlverteidiger für denselben Angeklagten auftreten.

4

Offensichtlich unzulässige Beiordnungsanträge können ohne ausführliche rechtliche Begründung abgelehnt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Krankenpfleger Erhard ████████████████████ ████, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Autostraßenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Mai 1974 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. November 1973 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. April 1974 zutreffend hervorgehoben hat, gab das Verhalten von Rechtsanwalt ██ ███ diesem Verfahren keinerlei Anlass, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger abzulehnen.

Indessen konnte der Strafkammervorsitzende dem Beiordnungsantrag vom 16. Oktober 1973 aus einem anderen Grunde nicht entsprechen.

Rechtsanwalt ██████████████ konnte nur für die Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger bestellt werden, im Übrigen aber den Angeklagten auch während der Zeit der Hauptverhandlung als Wahlverteidiger vertreten. Das bedeutete, Rechtsanwalt ███ wollte sowohl als Pflichtverteidiger wie als Wahlverteidiger für den Angeklagten tätig werden. Er konnte nicht beides gleichzeitig sein. Sein Antrag hätte daher ohne weiteres abgelehnt werden müssen, ohne dass es der weitgehend abwegigen Begründungen bedurft hätte.

SarstedtHerrmannSchuster
SiemerFleischmann