Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Strafe wegen unbefugten Führens einer Dienstbezeichnung (§132a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 123/73
Datum
05.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte verfassungs- und sachrechtlich Verurteilungen, u. a. wegen Urkundenfälschung und unbefugten Führens einer Dienstbezeichnung (§132a StGB). Der BGH bestätigt die Tatbestandsverwirklichung des §132a, bemängelt jedoch die Strafzumessung, weil das Landgericht zu Unrecht einen besonders schweren Angriff auf die Rechtsordnung annahm. Deshalb wurde der Strafausspruch insoweit aufgehoben und zur erneuten Strafzumessung an das Schöffengericht zurückverwiesen; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das unbefugte Führen einer Dienstbezeichnung nach §132a StGB liegt vor, wenn eine Person gegenüber Dritten durch Bezeichnung, Stempel, Ausweis oder Schriftstücke den Anschein erweckt, Angehöriger einer Behörde oder eines Dienstes zu sein.

2

Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Tatbestands- und Tatumstände als Strafschärfungsgründe herangezogen werden, die durch die Feststellungen tatsächlich getragen werden; eine Annahme besonderer Angriffe auf die Rechtsordnung ist unzulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen hierfür keinen Anhalt bieten.

3

Hebt der Revisionsgerichtshof den Strafausspruch auf, kann er die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die zuständige Strafkammer oder das Schöffengericht zurückverweisen.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt andere Einzelstrafen nur insoweit, als diese von der aufgehobenen Strafbemessung beeinflusst sind; nicht beeinflusste Einzelstrafen bleiben bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 8. Januar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenbauer Peter H. ██ aus AC, geboren am █ 1940 ████ wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Siemer, Herrmann, Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 8. Januar 1973 im Strafausspruch wegen unbefugten Führens einer Dienstbezeichnung sowie im Gesamtstrafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftwagens ohne Fahrerlaubnis wendet. Das gilt auch für die Einzelstrafe und die Maßregel, die allein auf Grund dieser Verstöße verhängt worden ist.

2. Im Falle 3/4 der Urteilsgründe dringt die Revision im Strafausspruch durch.

a) Der Schuldspruch wegen unbefugten Führens einer Dienstbezeichnung lässt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten beschwert. Der Angeklagte gab sich zu verschiedenen Zeiten gegenüber verschiedenen Personen als „Angehöriger“ oder „Mitglied“ des Militärischen Abwehrdienstes aus, nachdem er sich als „Militärischer Abwehrdienst ██ ███“ eingeführt hatte. Er benutzte Briefbogen und einen Ausweis, die den Stempel „MAD, Bundesrepublik Deutschland“ trugen. Er bestellte ein Hotelzimmer, das nur gegen Ausweis vermietet werden sollte, und teilte mit, „dass alles streng geheim sei und Namen nicht genannt werden sollten“. Bei diesem festgestellten Vorgehen, das einer Amtsanmaßung zumindest nahe kommt, ist die Verurteilung aus § 132a StGB rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Die Strafe kann jedoch in diesem Falle nicht bestehenbleiben. Das Landgericht meint, durch den Verstoß gegen § 132a StGB habe der Angeklagte „die Rechtsordnung in einer Art und Weise angegriffen, wie sie mit anonymen Drohungen mit Gewalt gegen öffentliche Einrichtungen vergleichbar ist“. Wie die Feststellungen ergeben, hatte das Vorgehen des Angeklagten mit Angriffen dieser Art nicht die geringste Ähnlichkeit. Es ist deshalb unerfindlich, wie das Landgericht auf diesen Straferschwerungsgrund verfallen ist.

3. Die Einzelstrafe wegen der Verkehrsdelikte und der Urkundenfälschung sowie der Maßregelausspruch sind von der nunmehr aufgehobenen Strafe ersichtlich nicht beeinflusst. Sie konnten daher bestehenbleiben.

4. Zur Verhandlung über die Einzelstrafe wegen unbefugten Führens einer Dienstbezeichnung und über die Gesamtstrafe verweist der Senat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück, weil die bisherige Strafhöhe nicht überschritten werden kann (§ 358 Abs. 3 StPO). Dass der Fall keine besondere Bedeutung hat, die eine erneute Hauptverhandlung vor der Strafkammer rechtfertigen würde, hat sich jedenfalls nach der ersten Hauptverhandlung herausgestellt.

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerSchuster
SchmidtHerrmann