Revision gegen Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 123/63
- Datum
- 07.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befangenheitsrüge gegen einen in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden, wenn der Beschuldigte nicht bereits vor dem Tatrichter ein Ablehnungsgesuch nach § 74 StPO erhoben hat.
Im Revisionsverfahren sind reine Tatsachen‑ und Glaubwürdigkeitsrügen unzulässig; das Revisionsgericht überprüft nicht, welche Erklärungen in der Hauptverhandlung tatsächlich abgegeben wurden.
Wenn die erstinstanzliche Kammer aufgrund tatsächlicher Feststellungen darlegt, dass der Angeklagte in der Lage war, seine Neigungen je nach Lage zu überwinden, schließen diese Feststellungen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 StGB aus.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB bedarf einer ausreichenden Begründung; liegt eine solche vor, ist die Maßnahme revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Dezember 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Albert, geboren am ██████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Die nach dem 20. Dezember 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Zunächst kann das Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden, der in der Hauptverhandlung vernommene ärztliche Sachverständige sei befangen gewesen, er habe sein Gutachten „offenkundig aus vorgefaßter Meinung heraus“ abgegeben. Das Revisionsgericht kann die hierzu in einzelnen dargelegten Gründe nicht prüfen. Das würde voraussetzen, daß der Beschwerdeführer schon vor dem Tatrichter ein Ablehnungsgesuch nach § 74 StPO angebracht hätte. Das ist nicht der Fall.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen des Landgerichts tragen in allen Fällen die Verurteilung aus § 175a Nr. 3 StGB. Auch der Beschwerdeführer stellt an sich nicht in Abrede, den Tatbestand dieses Strafgesetzes erfüllt zu haben. Er beanstandet jedoch die Ausführungen der Strafkammer über seine (volle) Zurechnungsfähigkeit.
Auch insoweit ergeben die Urteilsgründe keine durchgreifenden Bedenken. Was die Revision hierzu im einzelnen vorgebracht hat, ist durchweg nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und kann daher im Revisionsrechtszuge nicht beachtet werden. Das gilt auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in den Urteilsgründen wiedergegebene Äußerungen in der Hauptverhandlung nicht getan. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche Erklärungen der Angeklagte abgegeben hat.
Der Generalbundesanwalt hat jedoch in der Verhandlung vor dem Senat auf folgendes Bedenken aufmerksam gemacht:
Das Landgericht habe ausgeführt, außer gewissen, auf Altersabbau beruhenden Schäden hätten sich für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erhebliche Krankheiten nicht ergeben; sie hätten die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten jedoch nicht beeinflußt, die durch sie bedingte Enthemmung sei nicht erheblich. Hiermit sei – so meint der Generalbundesanwalt – zwar dargetan, daß der Angeklagte an keiner Krankheit im klinisch-psychiatrischen Sinne leide. Es bleibe aber die Möglichkeit offen, daß sich die vom Angeklagten behauptete geschlechtliche Triebhaftigkeit als „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB darstelle (BGHSt 14, 30 ff.). Zwar sei beim Angeklagten, wie im allgemeinen bei Triebtätern, nicht an seinem Einsichtsvermögen zu zweifeln, es lasse sich jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der im ärztlichen Sinne nicht geistesgestörte Angeklagte wegen seiner abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit nicht über ein ausreichendes Hemmungsvermögen verfüge, dieses vielmehr im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert sei.
Dem auf diese Ausführungen gestützten Antrag der Bundesanwaltschaft, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, vermochte der Senat nicht zu folgen. Denn das Landgericht hat an Hand von Tatsachen festgestellt, daß der Angeklagte fähig gewesen ist, sich je nach Lage zurückzuhalten. Hat aber der Angeklagte durch sein Verhalten gezeigt, daß er über die erforderlichen inneren Kräfte verfügt, um die Neigungen zu überwinden, die aus seinem naturwidrigen Trieb erwachsen, so bedarf es keiner Erörterung darüber, ob die abartige Triebhaftigkeit eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB ist. Hat sich herausgestellt, daß der Angeklagte in der Lage ist, die ihm aus dem naturwidrigen Geschlechtstrieb erwachsenden Neigungen zu überwinden,
so verlangt das Gesetz von ihm, daß er die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll einsetzt; Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht.
Auch im übrigen weisen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler auf. Das gilt auch von den Ausführungen zu § 20a StGB.
Schließlich wendet sich die Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Strafkammer hat diese Maßnahme aus § 42e StGB ausreichend begründet.
Schmidt (Bundesrichterin)
Sarstedt (Dr. Koffka kann nicht unterschreiben, weil sie beurlaubt ist.)
| Sarstedt | Siemer | ||
| Borker |